Berechnen Sie die Waisenrente nach § 48 SGB VI — 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils für Halbwaisen, 20 % für Vollwaisen. Der Rechner ermittelt die monatliche und jährliche Waisenrente. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 48 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Waisenrente — 10% (Halbwaise) / 20% (Vollwaise) der Rente des Verstorbenen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Waisenrente nach § 48 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ist eine wichtige Sozialleistung, die Kinder verstorbener Rentenversicherter oder Rentenempfänger absichern soll. Sie wird in zwei Stufen berechnet: zunächst die Grundrente des verstorbenen Elternteils, dann der prozentuale Waisenrentensatz. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Anspruchsvoraussetzungen
Waisenrente erhalten Kinder, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat oder bereits Rente bezogen hat. Dies umfasst leibliche und adoptierte Kinder, unter Umständen Stiefkinder sowie Enkelkinder und Pflegekinder in besonderen Konstellationen. Wichtig: Waisenrente wird nur gezahlt, wenn die gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist — bei privat oder beamtenrechtlich abgesicherten Eltern entfällt der Anspruch auf gesetzliche Waisenrente.
Einkommensanrechnung und Höchstdauer
Die Waisenrente wird auf Einkommen des Kindes angerechnet. Ein monatlicher Freibetrag von 505 Euro (2026) bleibt anrechnungsfrei. Darüber hinausgehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet. Die Bezugsdauer hängt vom Ausbildungsstatus ab: regulär bis 18, bei Ausbildung bis 27 Jahre. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn das Kind vor dem 18. Geburtstag ein Kind hat oder ausbildungsunfähig behindert ist — dann wird die Waisenrente unbefristet gewährt.
Häufig gestellte Fragen zur Waisenrente
Wer hat Anspruch auf Waisenrente?
Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines oder beide(r) Elternteile, wenn diese gesetzlich rentenversichert waren oder eine Rente bezogen haben. Anspruchsberechtigt sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder und Stiefkinder (unter bestimmten Bedingungen). Enkelkinder und Pflegekinder können unter Umständen ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Die Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt, bei Schul- oder Berufsausbildung bis 27, und bei Behinderung zeitlich unbegrenzt.
Was ist der Unterschied zwischen Halbwaisen- und Vollwaisenrente?
Die Halbwaisenrente (10 % der Rente des Verstorbenen) wird gezahlt, wenn ein Elternteil gestorben ist. Die Vollwaisenrente (20 % der Rente des Verstorbenen) wird gezahlt, wenn beide Elternteile gestorben sind oder ein Elternteil unbekannt ist. In letzterem Fall genügt der Tod eines Elternteils, wenn der andere nicht zu ermitteln ist — etwa bei unbekannter Abstammung.
Wie wirkt sich das eigene Einkommen auf die Waisenrente aus?
Die Waisenrente wird teilweise auf eigenes Einkommen angerechnet. Seit 2023 gilt: Liegt das eigene monatliche Einkommen der Waise über 505 Euro, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet. Dadurch kann die Waisenrente bei höherem Einkommen gekürzt oder entfallen. Einkommen aus Ausbildung, Studium oder Ferienjobs wird dabei bis zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet.
Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?
Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Dieser Zeitraum verlängert sich jedoch erheblich: bis zum 21. Geburtstag bei Schulbesuch oder Berufsausbildung, bis zum 27. Geburtstag bei Schulausbildung oder Freiwilligendienst, und zeitlich unbegrenzt wenn die Waise das Kind vor dem 18. Geburtstag geboren hat oder sich in einer Ausbildung befindet, die durch den Tod unterbrochen wurde.
Welche Rente des Verstorbenen ist maßgeblich?
Maßgeblich ist die Rente, die der Verstorbene im letzten Jahr vor dem Tod bezogen hat oder die er bei voller Erwerbsminderung hätte beanspruchen können. Es zählt die Brutto-Monatsrente ohne Abzüge. Wenn der Verstorbene mehrere Rentenansprüche hatte (etwa aus eigener Versicherung und als Witwenrente), wird jede Rente einzeln berechnet und die Summe als Grundlage für die Waisenrente herangezogen.