§ 64 SGB VI

Berechnen Sie Ihre gesetzliche Rente nach der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (40,79 € ab 01.07.2025).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rentenformel 2026 — § 64 SGB VI: EP, ZF, RAF, aRW erklärt

Die vier Faktoren der Rentenformel

Die gesetzliche Rentenformel nach § 64 SGB VI ist der Kern des deutschen Rentensystems. Sie verbindet vier Faktoren zu einem transparenten, leistungsorientierten Berechnungssystem: Monatsrente = EP × ZF × RAF × aRW.

Entgeltpunkte: Lebensleistung in Zahlen

Die persönlichen Entgeltpunkte (EP) nach § 70 SGB VI spiegeln die gesamte Beitragsleistung im Arbeitsleben wider. Wer ein Jahr lang exakt den Bundesdurchschnittslohn verdient (2026: ca. 45.358 €), erhält genau 1,0 EP. Ein Arbeitnehmer mit doppeltem Durchschnittsverdienst erhält 2,0 EP pro Jahr — begrenzt auf maximal 2,0 EP pro Kalenderjahr. Nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittslohn ergeben sich 45 EP und damit (bei aRW 40,79 €) eine Regelaltersrente von rund 1.836 €/Monat.

Rentenartfaktor: Differenzierung nach Rentenart

Der Rentenartfaktor (RAF) nach § 67 SGB VI gewichtet die unterschiedlichen Rentenarten. Für Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung gilt der Faktor 1,0 — diese sind die «vollen» Renten. Hinterbliebenenrenten erhalten niedrigere Faktoren: die große Witwen-/Witwerrente 0,6, die kleine Witwen-/Witwerrente 0,25. Waisen erhalten 0,2 (Voll) bzw. 0,1 (Halb) — stets bezogen auf die Entgeltpunkte des Verstorbenen.

Zugangsfaktor: Zeitpunkt des Rentenbeginns

Der Zugangsfaktor (ZF) nach § 77 SGB VI bestraft frühzeitigen Rentenbeginn dauerhaft: Je Monat vor der Regelaltersgrenze sinkt der Faktor um 0,003 (0,3 %), bei maximal 36 Monaten Vorzug also −10,8 %. Umgekehrt: Wer die Rente aufschiebt, erhält je Monat +0,005 (0,5 %). Diese Regelung macht den Rentenbeginn flexibel, ohne das System finanziell zu belasten.

Aktueller Rentenwert: die Bindung an Löhne

Der aktuelle Rentenwert (aRW) von 40,79 € (ab 01.07.2025) ist das «Preisgeld» für einen Entgeltpunkt. Er wird jährlich nach der Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI) angepasst und folgt damit der Lohnentwicklung in Deutschland — Grundsatz der lohnorientierten Rente.

Häufige Fragen zur Rentenformel

Was ist die Rentenformel nach § 64 SGB VI?

Die Rentenformel lautet: Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Sie gilt für alle gesetzlichen Rentenarten gleichermaßen.

Was sind Entgeltpunkte in der Rentenformel?

Entgeltpunkte (EP) spiegeln die Beitragsleistung wider. Pro Jahr mit Durchschnittsverdienst wird 1 EP erworben. Wer mehr verdient, erhält mehr EP; bei geringerem Verdienst weniger. 45 Beitragsjahre mit Durchschnittslohn ergeben 45 EP.

Was bedeutet der Rentenartfaktor (RAF)?

Der Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI bestimmt die Rentenhöhe je nach Rentenart: 1,0 für Vollrenten (Altersrente, volle Erwerbsminderung), 0,6 für die große Witwen-/Witwerrente, 0,5 für Teilerwerbsminderung, 0,25 für kleine Witwenrente, 0,2 für Vollwaisen und 0,1 für Halbwaisen.

Was ist der aktuelle Rentenwert 2026?

Der aktuelle Rentenwert (aRW) beträgt ab 01.07.2025 in Deutschland einheitlich 40,79 € (West/Ost). Er wird jährlich zum 01.07. durch die Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI) angepasst und spiegelt die Lohnentwicklung wider.

Wie beeinflusst der Zugangsfaktor die Rente?

Der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) beträgt bei pünktlichem Rentenbeginn 1,0. Für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme sinkt er um 0,003 (0,3 %). Bei 36 Monaten Vorzug = 10,8 % dauerhafter Abschlag. Bei Aufschub steigt er um 0,005 (0,5 %) je Monat.

Weitere Renten-Rechner

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