Berechnen Sie den Mehrbedarf nach § 21 SGB II für besondere Lebenssituationen: Alleinerziehende (bis zu 60 %), Schwangerschaft (17 %) und Behinderung (35 %). Gültig ab 01.01.2026.
Rechtsgrundlage
- § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Mehrbedarfe — Alleinerziehende (36 %/12 %), Schwangerschaft (17 %), Behinderung (35 %)
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 23 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Gültig ab: 1. 1. 2023
Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
Der Mehrbedarf nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ein zusätzlicher Bedarf, der über den Regelbedarf nach § 20 SGB II hinausgeht und für bestimmte besondere Lebenssituationen gewährt wird. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Absätzen 2 bis 4 des § 21 SGB II, die unterschiedliche Mehrbedarfsarten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Sätzen regeln.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II recognises die besonderen Belastungen von Personen, die minderjährige Kinder ohne einen weiteren erwerbsfähigen Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft erziehen. Der erhöhte Satz von 36 Prozent des Regelbedarfs wird gewährt, wenn mindestens ein Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft leben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Satz um 12 Prozent, wobei die Höchstgrenze von 60 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten werden darf. Diese Staffelung berücksichtigt die steigenden Betreuungskosten bei mehreren Kindern in Alleinerziehenden-Haushalten.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nach § 21 Abs. 2 SGB II. Dieser Mehrbedarf recognises die erhöhten Bedarfe in der Schwangerschaft, etwa für spezielle Ernährung, erhöhten Körperpflegebedarf und soziale Teilhabe. Der Anspruch entsteht mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit der Entbindung, sofern keine其他 Mehrbedarfsart vorliegt. Der Mehrbedarf wird zusammen mit dem Regelbedarf monatlich ausgezahlt.
Mehrbedarf bei Behinderung
Behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe nach § 34 SGB XII erhalten, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II. Dieser Mehrbedarf berücksichtigt die regelmäßig höheren Kosten behinderter Menschen für persönliche Assistenz, barrierefreie Mobilität und besondere Bedarfsgegenstände. Voraussetzung ist die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen durch den zuständigen Träger.
Abgrenzung und Antragstellung
Der Mehrbedarf wird nicht gesondert beantragt, sondern ergibt sich automatisch aus den im Bürgergeld-Antrag angegebenen Verhältnissen. Änderungen der persönlichen Lebenssituation (z. B. Geburt eines Kindes, Beginn einer Schwangerschaft, Erreichen des 7. Lebensjahres eines Kindes) sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen, damit der Mehrbedarf angepasst werden kann. Die Berechnung erfolgt auf Basis des aktuellen Regelbedarfs, der jährlich zum 1. Januar angepasst wird.
Häufig gestellte Fragen zum Mehrbedarf SGB II
Was ist Mehrbedarf nach § 21 SGB II?
Der Mehrbedarf nach § 21 SGB II ist ein zusätzlicher Bedarf, der über den Regelbedarf nach § 20 SGB II hinausgeht. Er wird für bestimmte besondere Lebenssituationen gewährt, die mit höheren Kosten verbunden sind. Dazu gehören Mehrbedarfe für Alleinerziehende mit Kindern unter 7 Jahren oder mindestens 2 Kindern unter 16 Jahren, für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und für behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf und zu den Kosten der Unterkunft gewährt.
Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und das Kind oder die Kinder allein erziehen. Der erhöhte Satz von 36 Prozent des Regelbedarfs gilt, wenn mindestens ein Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft leben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Satz um zusätzliche 12 Prozent, maximal jedoch 60 Prozent des Regelbedarfs.
Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Schwangerschaft?
Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nach § 21 Abs. 2 SGB II. Dieser Mehrbedarf recognises die erhöhten Bedarfe während der Schwangerschaft, insbesondere für Ernährung, Körperpflege und soziale Teilhabe. Der Mehrbedarf wird für die gesamte Dauer der Schwangerschaft gewährt und endet nach der Entbindung, sofern keine andere Mehrbedarfsart vorliegt.
Welche Voraussetzungen gelten für Mehrbedarf bei Behinderung?
Behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe nach § 34 SGB XII haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II. Voraussetzung ist, dass die Person behindert ist und Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Die Behinderung muss nicht durch den Träger des SGB II festgestellt werden — die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer entsprechenden Bescheinigung des Rehabilitationsträgers genügt in der Regel.
Wie wird der Mehrbedarf berechnet und ausgezahlt?
Der Mehrbedarf wird als prozentualer Anteil des maßgebenden Regelbedarfs berechnet und monatlich zusammen mit dem Regelbedarf ausgezahlt. Der maßgebende Regelbedarf richtet sich nach der Person, zu deren Bedarfsgemeinschaft die anspruchsberechtigte Person gehört. Der Mehrbedarf ist nicht gesondert zu beantragen, sondern wird bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch berücksichtigt. Ändern sich die Verhältnisse (z. B. Kind wird 7 Jahre alt), entfällt der erhöhte Mehrbedarf automatisch.