Berechnen Sie den monatlichen Regelbedarf nach § 20 SGB II mit den aktuellen Regelsätzen 2026. Der Rechner berücksichtigt alle Regelbedarfsstufen für Singles, Paare und Kinder — gültig ab 01.01.2026.
Rechtsgrundlage
- § 20 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Regelbedarfsstufen 2026 — gültig ab 01.01.2026 (RBEG 2026)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Regelbedarf nach § 20 SGB II — Bürgergeld
Der Regelbedarf nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die monetäre Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen im Bürgergeld. Er umfasst alle Regelsätze, die für die Deckung des persönlichen Bedarfs erforderlich sind. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 20 bis 24 SGB II, ergänzt durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG), das die konkreten Beträge festlegt.
Regelbedarfsstufen 2026
Die Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 wurden zum 1. Januar 2026 durch das Bundeskabinett festgelegt und im Rahmen des RBEG 2026 verkündet. Die Werte wurden auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt und an die aktuelle Kaufkraftentwicklung angepasst. Für Erwachsene gelten zwei Stufen: Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 234 Euro monatlich (Stufe 1), während Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen 418 Euro erhalten (Stufe 2). Diese Werte sind bundesweit einheitlich.
Für Kinder und Jugendliche gelten gestaffelte Sätze nach Altersgruppen. Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 174 Euro monatlich (Stufe 4), Kinder von 6 bis 13 Jahren 236 Euro (Stufe 4) und Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 303 Euro (Stufe 3). Diese Staffelung berücksichtigt die unterschiedlichen Bedarfe in den verschiedenen Entwicklungsphasen. Der Regelbedarf für Kinder wird durch das Jobcenter ausgezahlt, wenn die Eltern Bürgergeld beziehen und das Kind zum Haushalt gehört.
Abgrenzung zum Mehrbedarf
Der Regelbedarf nach § 20 SGB II deckt den Grundbedarf ab. Zusätzlich können Mehrbedarfe nach § 21 SGB II geltend gemacht werden, etwa für Alleinerziehende (bis zu 36 Prozent Aufschlag), Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 Prozent) oder behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe (35 Prozent). Diese Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt und erhöhen die Gesamtleistung entsprechend.
Kosten der Unterkunft
Die Unterkunftskosten (Warmmiete, Kaltmiete und Heizkosten) werden nach § 22 SGB II gesondert übernommen und sind nicht im Regelbedarf enthalten. Das Jobcenter übernimmt die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese einen regional festgelegten Richtwert nicht überschreiten. Während einer einjährigen Karenzzeit (Übergangsregelung) werden die tatsächlichen Unterkunftskosten vollständig anerkannt, danach greift die Angemessenheitsprüfung.
Häufig gestellte Fragen zum Regelbedarf SGB II
Was ist der Regelbedarf nach § 20 SGB II?
Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist der monatliche Geldbetrag, der für den Lebensunterhalt von Bürgergeld-Empfängern benötigt wird. Er umfasst Ernährung, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und persönlichen Bedarf des täglichen Lebens. Die Regelbedarfsstufen werden jährlich durch das Bundeskabinett festgelegt und durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) angepasst. Die aktuellen Werte für 2026 wurden zum 1. Januar 2026 wirksam.
Welche Regelbedarfsstufen gelten 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende monatliche Regelbedarfsstufen: Stufe 1 (Alleinstehend/Alleinerziehend) 234 €, Stufe 2 (Partner/in in Bedarfsgemeinschaft) 418 €, Stufe 3 (Kinder 14–17 Jahre) 303 €, Stufe 4 (Kinder 6–13 Jahre) 236 €, Stufe 4 (Kinder 0–5 Jahre) 174 €. Diese Werte gelten im Rahmen des Bürgergelds (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Wie unterscheiden sich die Regelsätze für Kinder und Erwachsene?
Die Regelbedarfsstufen unterscheiden sich nach dem Alter der Kinder und dem Haushaltstyp der Erwachsenen. Für Kinder gelten niedrigere Beträge als für Erwachsene, da ihr Bedarf als geringer eingeschätzt wird. Jugendliche ab 14 Jahren erhalten höhere Beträge als jüngere Kinder. Erwachsene in einer Partner-Bedarfsgemeinschaft erhalten gemeinsam mehr als eine einzelne Person, jedoch weniger als zwei alleinstehende Erwachsene jeweils für sich allein (Splitting-Effekt).
Was zählt zur Bedarfsgemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sowie die mit ihnen in einer Wohnung lebenden Familienangehörigen. Dazu zählen der nicht getrennt lebende Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht erwerbsfähige Angehörige (z. B. Kleinkinder, pflegebedürftige Eltern) zählen ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft, erhalten aber Leistungen nach dem SGB XII.
Wie werden die Regelbedarfsstufen ermittelt?
Die Regelbedarfsstufen werden durch das Statistische Bundesamt auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt. Die Regelbedarfe werden als Summe der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und persönlichen Bedarf des täglichen Lebens berechnet. Hinzu kommen die anteiligen Wohnkosten (Warmmiete und Heizung), die als separate Unterkunftskosten nach § 22 SGB II übernommen werden. Die 2026 geltenden Werte wurden zum 1. Januar 2026 durch das RBEG 2026 angepasst.