Berechnen Sie den frühestmöglichen Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen. Mit GdB ≥ 50 und 35 Versicherungsjahren können Sie ab 62 Jahren in Rente gehen — abschlagsfrei ab 65. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 % bei 36 Monaten Vorziehung. Alle Werte nach § 37 SGB VI, gültig für 2026.
Altersrente für Schwerbehinderte 2026
Frühestmöglicher Rentenbeginn und Abschläge nach § 37 SGB VI
Rechtsgrundlage
- § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Altersrente für schwerbehinderte Menschen — Regelalter 65, frühest 62 mit Abschlag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ↗
Begriffsbestimmung: Schwerbehinderung GdB ≥ 50
Gültig ab: 1. 1. 2018
Kurz zum Thema
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI ermöglicht es Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, deutlich früher in Rente zu gehen als die Allgemeinbevölkerung. Während die reguläre Regelaltersgrenze für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren liegt, können anerkannte Schwerbehinderte bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen — das entspricht zwei Jahren Vorsprung. Mit Abschlägen ist ein Rentenbeginn sogar ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich.
Voraussetzungen für die Altersrente Schwerbehinderte
Um Anspruch auf diese besondere Altersrente zu haben, müssen zwei wesentliche Kriterien erfüllt sein: Erstens muss ein GdB von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt und durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des zuständigen Versorgungsamts nachgewiesen sein. Zweitens ist eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Zu dieser Wartezeit zählen neben regulären Pflichtbeitragszeiten auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Anrechnungszeiten sowie freiwillige Beitragszahlungen.
Rentenabschlag und Berechnung
Wer vor dem 65. Lebensjahr die Rente in Anspruch nimmt, muss einen dauerhaften Abschlag in Kauf nehmen. Dieser beträgt 0,3 % für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze liegt. Bei maximal 36 Monaten Vorziehung (62 statt 65 Jahre) ergibt sich ein maximaler Abschlag von 10,8 %. Dieser Abschlag ist dauerhaft und gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Über einen langen Rentenbezug summiert sich die Gesamteinbuße erheblich — ein früher Rentenbeginn sollte daher gut kalkuliert werden. Der Rechner zeigt Ihnen den exakten Abschlagsprozentsatz basierend auf Ihrem Geburtsjahr.
Vergleich mit anderen Rentenarten
Im Vergleich zur regulären Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI, 35 Beitragsjahre, Regelalter 67) profitieren Schwerbehinderte von einer um zwei Jahre früheren abschlagsfreien Altersgrenze. Im Vergleich zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI, 45 Beitragsjahre, Rentenbeginn ab 63 ohne Abschlag) bietet die Schwerbehindertenrente mehr Flexibilität durch die geringere Wartezeitanforderung. Wer sowohl die 45 Beitragsjahre erfüllt als auch schwerbehindert ist, kann zwischen beiden Rentenarten wählen.
Häufig gestellte Fragen zur Altersrente für Schwerbehinderte
Wann können Schwerbehinderte in Rente gehen?
Schwerbehinderte mit GdB ≥ 50 und 35 Versicherungsjahren können ab 62 Jahren vorzeitig in Rente gehen (mit Abschlägen). Die abschlagsfreie Grenze liegt bei 65 Jahren für Jahrgänge ab 1964.
Wie hoch ist der Rentenabschlag bei vorzeitigem Antritt?
Pro Monat vor der Regelaltersgrenze werden 0,3 % Abschlag berechnet, maximal jedoch 10,8 % (36 Monate × 0,3 %). Das ist weniger als bei regulären Frührentnern (max. 14,4 %).
Welche Wartezeit gilt für die Altersrente für Schwerbehinderte?
Es müssen mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) nachgewiesen werden. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten und Zeiten der Pflege Angehöriger.
Muss der GdB ≥ 50 dauerhaft bestehen?
Der GdB ≥ 50 muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen und durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamts nachgewiesen werden.
Was ist der Unterschied zur regulären Altersrente für langjährig Versicherte?
Bei der Altersrente für Schwerbehinderte liegt das Regelalter bei 65 statt 67 Jahren — 2 Jahre früher ohne Abschlag. Der maximale Vorziehungszeitraum (mit Abschlag) beträgt 36 statt 48 Monate.
Können die Abschläge durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden?
Ja, ab dem 50. Lebensjahr können auf Antrag freiwillige Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI geleistet werden. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet den genauen Betrag.