Die Grundrente wurde 2021 eingeführt, um langjährig Versicherten mit niedrigen Verdiensten einen Zuschlag zu gewähren. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Die Berechnung erfolgt nach § 76e SGB VI durch Aufwertung der Entgeltpunkte; ein hohes Einkommen wird nach § 97a SGB VI teilweise angerechnet.
Grundrente Rechner 2026
Grundrentenzuschlag berechnen nach § 76e SGB VI
Rechtsgrundlage
- § 76e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Grundrentenzuschlag — Berechnung der aufgewerteten Entgeltpunkte
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 97a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag — Freibetrag 1.250 EUR/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2021
Grundrente in Deutschland — Berechnung und Voraussetzungen
Was ist die Grundrente und wer hat Anspruch?
Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente, der seit Januar 2021 gewährt wird. Ziel ist es, langjährig Versicherte mit geringen Entgeltpunkten besser zu stellen. Wer viele Jahre gearbeitet hat, aber aufgrund niedriger Löhne — etwa in Teilzeit oder im Niedriglohnbereich — nur geringe Rentenanwartschaften aufgebaut hat, profitiert vom Grundrentenzuschlag. Typische Anspruchsberechtigte sind Frauen, die lange in Teilzeit gearbeitet oder Kinder erzogen haben, sowie Pflegepersonen.
Die Grundvoraussetzung sind mindestens 33 Grundrentenjahre. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten (bis zu 10 Jahre pro Kind) und anerkannte Pflegezeiten. Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ohne Rentenversicherungspflicht zählen nicht. Ab 35 Jahren gibt es den vollen Zuschlag; zwischen 33 und 35 Jahren einen anteilig reduzierten Zuschlag.
Berechnung: Aufwertung der Entgeltpunkte
Die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr betrachtet: Anspruch besteht, wenn dieser Durchschnitt zwischen 0,025 und 0,8 liegt. Beträgt der Durchschnitt mehr als 0,8 (also überdurchschnittlicher Verdienst), gibt es keinen Grundrentenanspruch.
Die förderfähigen Entgeltpunkte werden dann auf maximal das Doppelte aufgewertet — aber begrenzt auf 0,8 pro Jahr. Wer also durchschnittlich 0,4 EP pro Jahr hatte, erhält aufgewertete 0,8 EP pro Jahr. Die Differenz zwischen aufgewerteten und ursprünglichen EP ergibt die Zuschlag-Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (39,32 Euro in 2026) ergibt sich der monatliche Grundrentenzuschlag.
Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI
Der Grundrentenzuschlag wird einkommensabhängig ausgezahlt. Einkommen bis zu 1.250 Euro monatlich bleibt vollständig anrechnungsfrei. Von dem darüber liegenden Einkommen werden 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dies gilt für alle Einkommensarten: Arbeitseinkommen, Betriebsrenten, Zinsen und Mieteinnahmen. Die eigene gesetzliche Rente wird dabei nicht berücksichtigt.
Für Paare gilt ein doppelter Freibetrag von 1.950 Euro (1.600 Euro × 1,25 für den Partner gemäß gesetzlicher Regelung). Die Einkommensermittlung erfolgt automatisch durch Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und Finanzamt — ein separater Antrag ist nicht notwendig.
Automatische Prüfung — kein Antrag nötig
Ein besonderer Vorteil der Grundrente ist, dass sie automatisch geprüft und ausgezahlt wird. Die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert für alle Rentenempfänger, ob ein Anspruch besteht. Die Einkommensprüfung erfolgt über einen automatisierten Datenaustausch mit dem Finanzamt. Wer also berechtigt ist, muss nichts unternehmen — die Grundrente wird automatisch zum Rentenbescheid hinzuaddiert.
Häufige Fragen zur Grundrente
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Anspruch haben Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten) und niedrigen Verdiensten. Die Entgeltpunkte müssen zwischen 30 % und 80 % des Durchschnitts liegen. Ab 35 Jahren gibt es den vollen Zuschlag.
Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr werden auf maximal das Doppelte aufgewertet, aber auf maximal 0,8 begrenzt. Die Differenz zwischen aufgewerteten und ursprünglichen EP ergibt die Zuschlag-EP. Diese werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert.
Wie wirkt sich das Einkommen auf die Grundrente aus?
Einkommen über 1.250 Euro monatlich (15.000 Euro jährlich) wird zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Der Freibetrag gilt für Alleinstehende; für Paare gilt ein doppelter Freibetrag von 1.950 Euro. Einkommen unter der Grenze hat keine Auswirkung.
Was zählt als Grundrentenzeit?
Grundrentenzeiten sind Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten (bis zu 10 Jahre pro Kind) und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen. Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung ohne Beitragspflicht zählen nicht.
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht — ein Antrag ist nicht notwendig. Die Einkommensprüfung erfolgt automatisch durch Datenaustausch mit dem Finanzamt.
Ab wann wird die Grundrente gezahlt?
Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Rentner, die bereits vor 2021 eine Rente bezogen haben, erhalten den Zuschlag rückwirkend geprüft und bei Berechtigung automatisch ausgezahlt.