Ermitteln Sie Ihre voraussichtliche Beamtenpension (Ruhegehalt) auf Basis Ihrer Besoldungsgruppe, der anrechenbaren Dienstjahre und Ihres Bundeslandes. Der Rechner wendet § 14 Beamtenversorgungsgesetz an: Ruhegehaltssatz = Dienstjahre × 1,79375 %, maximal 71,75 % nach 40 Dienstjahren.
Beamtenpension Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ↗
Ruhegehaltssatz: 1,79375 % je ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, max. 71,75 %
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ↗
Voraussetzungen des Ruhegehalts — mind. 5 anrechenbare Dienstjahre
Gültig ab: 1. 1. 1977
Beamtenpension in Deutschland — Ruhegehalt nach BeamtVG
Die Beamtenversorgung in Deutschland ist ein eigenständiges Versorgungssystem, das vollständig steuerfinanziert ist. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern zahlen Beamte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung — ihr Versorgungsanspruch entsteht kraft Beamtenstatus und ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG
Das Herzstück der Beamtenversorgung ist der Ruhegehaltssatz. Er beträgt 1,79375 % je vollem anrechenbarem Dienstjahr. Bei 30 Dienstjahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 53,81 %, bei 40 Jahren wird das Maximum von 71,75 % erreicht. Ein Mindestbetrag von 35 % des letzten ruhegehaltsfähigen Grundgehalts ist garantiert, sofern mindestens 5 Dienstjahre vorliegen.
Grundgehalt als Berechnungsbasis
Das ruhegehaltsfähige Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe (A6–A16 für den allgemeinen Verwaltungsdienst, B- und C-Besoldung für höhere Ämter) und der Erfahrungsstufe. Die Erfahrungsstufen 1–8 spiegeln die Dienstzeit in der jeweiligen Besoldungsgruppe wider und steigen automatisch mit zunehmender Beschäftigungsdauer.
Unterschiede zwischen Bund und Bundesländern
Seit der Föderalismusreform 2006 regeln Bund und Länder die Beamtenbesoldung getrennt. Bayern, Baden-Württemberg und einige andere Länder zahlen teils höhere Grundgehälter als der Bund, andere Länder liegen darunter. Die Berechnungsformel (1,79375 % je Jahr) gilt für Bundesbeamte bundeseinheitlich; Landesgesetze können abweichende Steigerungssätze oder Sonderzulagen vorsehen.
Versorgungsabschlag und Frühpensionierung
Wer auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand tritt, muss einen Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr vor der gesetzlichen Altersgrenze hinnehmen (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), maximal 10,8 %. Bei dienstunfähigkeitsbedingter Versetzung in den Ruhestand gelten besondere Regelungen (§ 13 BeamtVG).
Kranken- und Pflegeversicherung der Beamten
Pensionierte Beamte sind in der Regel privat krankenversichert und erhalten staatliche Beihilfe (50–70 % der Krankheitskosten je nach Familienstand). Ein kleiner Anteil von Rentnern mit vorheriger gesetzlicher Versicherungspflicht ist in der KVdR versichert. Der ausgewiesene Pensionsbetrag ist daher ein Bruttobetrag vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge.
Häufige Fragen zur Beamtenpension
Wie wird die Beamtenpension berechnet?
Die Beamtenpension (Ruhegehalt) berechnet sich aus dem letzten ruhegehaltsfähigen Grundgehalt multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Der Ruhegehaltssatz beträgt 1,79375 % je anrechenbarem Dienstjahr und ist auf maximal 71,75 % begrenzt (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Das entspricht 40 vollen Dienstjahren.
Was ist der Unterschied zwischen Beamtenpension und gesetzlicher Rente?
Beamte zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Versorgungssystem ist steuerfinanziert und im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Die Pension fällt systembedingt höher aus als eine vergleichbare gesetzliche Rente, da keine Beiträge abgezogen werden und der Dienstherr die gesamte Versorgung trägt.
Welchen Mindest-Ruhegehaltssatz gibt es?
Der Mindest-Ruhegehaltssatz beträgt 35 % (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Wer nur 5 Dienstjahre nachweist (Mindestdienstzeit für ein Ruhegehalt), erhält rechnerisch nur 5 × 1,79375 % = 8,97 %, aber der Mindestbetrag sichert 35 % des letzten Grundgehalts ab.
Was ist ein Versorgungsabschlag bei Beamten?
Wenn ein Beamter auf eigenen Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, wird ein Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr des vorzeitigen Ruhestands erhoben (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), maximal 10,8 %. Dieser Rechner zeigt den Abschlag nur bei regulärem Renteneintritt.
Unterscheiden sich die Pensionen zwischen Bund und Bundesländern?
Ja. Die Bundesländer haben eigene Besoldungsgesetze und können von der Bundesbesoldung abweichen. Bayern und Baden-Württemberg zahlen im Durchschnitt etwas höhere Grundgehälter als der Bund, während andere Länder teils darunter liegen. Die Berechnungsformel (Ruhegehaltssatz nach BeamtVG) gilt bundesweit einheitlich für Bundesbeamte; Landesbeamte unterliegen dem jeweiligen Landesrecht.
Welche Dienstjahre zählen für die Pension?
Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten umfassen Beamten- und Soldatenverhältnisse (§ 6 BeamtVG), anerkannte Vordienstzeiten wie Ausbildung, Studium, Wehr-/Zivildienst (§ 10–12 BeamtVG) sowie bestimmte Zeiten im öffentlichen Dienst anderer Länder. Nicht jede Beschäftigungszeit zählt automatisch.
Wie viele Dienstjahre brauche ich für die Höchstpension?
Der maximale Ruhegehaltssatz von 71,75 % wird nach exakt 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht (40 × 1,79375 % = 71,75 %). Weitere Dienstjahre erhöhen den Ruhegehaltssatz nicht mehr.