Berechnen Sie die Aufteilung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 249 SGB V — Normalbeschäftigung (50/50), KUG (AG allein) oder geringfügig (Pauschale).
Rechtsgrundlage
- § 249 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Beitragsverteilung KV — hälftig oder allein durch AG bei KUG
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 231 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Krankenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 249 SGB V regelt die Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Grundregel ist die hälftige Aufteilung des allgemeinen Beitragssatzes. Besondere Regelungen gelten für KUG-Bezieher und geringfügig Beschäftigte.
Normale Beschäftigung
Der allgemeine KV-Beitragssatz von 14,6 % wird je zur Hälfte getragen (7,3 % AG, 7,3 % AN). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag trägt der AN allein. Beispiel: Gesamtbeitrag 400 € → AG: 200 €, AN: 200 € + Zusatzbeitrag.
Kurzarbeitergeld
Bei KUG trägt der AG den KV-Beitrag vollständig. Dies ist eine wichtige Entlastung für AN in Kurzarbeit. Der AN muss keinen KV-Beitrag aus dem KUG zahlen.
Häufig gestellte Fragen
Wie werden KV-Beiträge zwischen AG und AN aufgeteilt?
Normalerweise teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den KV-Beitrag hälftig. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird also je zur Hälfte getragen — jeweils 7,3 %. Der Zusatzbeitrag wird allein vom AN getragen.
Wann zahlt der Arbeitgeber den vollen KV-Beitrag allein?
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld trägt der AG den KV-Beitrag vollständig allein (§ 249 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dies gilt auch für Qualifizierungsgeld und andere Lohnersatzleistungen.
Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung?
Geringfügig Beschäftigte sind in der KV versicherungsfrei. Der AG zahlt eine Pauschale von 13 % ( KV) auf das Entgelt. Es gibt keinen AN-Anteil bei Minijobs.
Wie wirkt sich der Zusatzbeitrag auf die Verteilung aus?
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Nur der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) wird hälftig geteilt.
Was passiert bei Überstunden und Einmalzahlungen?
Einmalzahlungen und Überstunden werden nach den allgemeinen Regeln verteilt. Der AG-Anteil berechnet sich aus dem Grundbeitrag, der AN-Anteil aus dem Gesamtbeitrag minus AG-Anteil.