§ 249 SGB V

Berechnen Sie die Aufteilung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 249 SGB V — Normalbeschäftigung (50/50), KUG (AG allein) oder geringfügig (Pauschale).

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 249 SGB V regelt die Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Grundregel ist die hälftige Aufteilung des allgemeinen Beitragssatzes. Besondere Regelungen gelten für KUG-Bezieher und geringfügig Beschäftigte.

Normale Beschäftigung

Der allgemeine KV-Beitragssatz von 14,6 % wird je zur Hälfte getragen (7,3 % AG, 7,3 % AN). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag trägt der AN allein. Beispiel: Gesamtbeitrag 400 € → AG: 200 €, AN: 200 € + Zusatzbeitrag.

Kurzarbeitergeld

Bei KUG trägt der AG den KV-Beitrag vollständig. Dies ist eine wichtige Entlastung für AN in Kurzarbeit. Der AN muss keinen KV-Beitrag aus dem KUG zahlen.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden KV-Beiträge zwischen AG und AN aufgeteilt?

Normalerweise teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den KV-Beitrag hälftig. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird also je zur Hälfte getragen — jeweils 7,3 %. Der Zusatzbeitrag wird allein vom AN getragen.

Wann zahlt der Arbeitgeber den vollen KV-Beitrag allein?

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld trägt der AG den KV-Beitrag vollständig allein (§ 249 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dies gilt auch für Qualifizierungsgeld und andere Lohnersatzleistungen.

Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung?

Geringfügig Beschäftigte sind in der KV versicherungsfrei. Der AG zahlt eine Pauschale von 13 % ( KV) auf das Entgelt. Es gibt keinen AN-Anteil bei Minijobs.

Wie wirkt sich der Zusatzbeitrag auf die Verteilung aus?

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Nur der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) wird hälftig geteilt.

Was passiert bei Überstunden und Einmalzahlungen?

Einmalzahlungen und Überstunden werden nach den allgemeinen Regeln verteilt. Der AG-Anteil berechnet sich aus dem Grundbeitrag, der AN-Anteil aus dem Gesamtbeitrag minus AG-Anteil.

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