§ 256 SGB VI

Berechnen Sie die Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Juni 1965 nach § 256 SGB VI — 0,025 EP pro Monat.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 256 SGB VI regelt die Gutschrift von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Juni 1965. Diese Regelung betrifft vor allem Versicherte, die vor der Wiedervereinigung in der DDR gearbeitet haben und deren Beitragszeiten bei der Rentenberechnung angerechnet werden sollen.

Historischer Kontext

Vor Einführung der dynamischen Rente am 1. Juni 1965 wurden Rentenansprüche anders berechnet. Die Überleitung in das现在的 SGB VI-System erforderte eine Umrechnung der damaligen Ansprüche in Entgeltpunkte. § 256 schafft hierfür die Grundlage.

Berechnung

0,025 EP pro Kalendermonat ergeben maximal 6 EP (240 Monate × 0,025). Diese werden zu den übrigen Entgeltpunkten addiert und erhöhen die Rente entsprechend.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Entgeltpunkte pro Monat für Pflichtbeitragszeiten?

Für Kalendermonate vor dem 1. Juni 1965 mit Pflichtbeitragszeiten werden 0,025 Entgeltpunkte pro Monat gutgeschrieben. Dies gilt für Zeiten vor Einführung der dynamischen Rente.

Welche Zeiträume fallen unter § 256?

§ 256 SGB VI gilt für Kalendermonate vor dem 1. Juni 1965, in denen Versicherte Pflichtbeitragszeiten hatten. Dies umfasst vor allem Zeiten der DDR-Sozialversicherung vor der Wiedervereinigung.

Wie wird die Rente durch Pflichtbeitragszeiten erhöht?

Die angerechneten Entgeltpunkte werden zu den persönlichen Entgeltpunkten addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. 0,025 EP pro Monat ergibt maximal 6 EP für 240 Monate.

Was bedeutet Pflichtbeitragszeit?

Eine Pflichtbeitragszeit liegt vor, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Versicherungspflicht (z.B. Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) gezahlt wurden. Dies unterscheidet sie von freiwilligen Beiträgen.

Wie werden die Monate begrenzt?

Die anrechenbaren Monate sind auf 240 begrenzt (entsprechend 20 Jahren). Nicht angerechnete Monate über 240 werden für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt.

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