Berechnen Sie den Zugewinnausgleich nach §§ 1374–1382 BGB bei Scheidung. Der Rechner ermittelt das bereinigte Anfangsvermögen, den Zugewinn und den Ausgleichsanspruch. Berücksichtigt Erbschaften und Schenkungen während der Ehe und zeigt mögliche Ausnahmen nach § 1381 BGB. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 1374 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Anfangsvermögen — inkl. Hinzurechnung von Erbschaften/Schenkungen (§ 1374 Abs. 2)
Gültig ab: 1. 9. 2009
- § 1375 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Endvermögen — Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands
Gültig ab: 1. 9. 2009
- § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Ausgleichsforderung — Zugewinn wird hälftig geteilt
Gültig ab: 1. 9. 2009
- § 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit
Gültig ab: 1. 9. 2009
Kurz zum Thema
Der Zugewinnausgleich ist ein zentrales Element des deutschen Familienrechts bei der Scheidung. Das Prinzip: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, aber der Zugewinn — also die Vermögensmehrung während der Ehe — wird hälftig geteilt. Die gesetzliche Grundlage finden sich in den §§ 1374 bis 1382 BGB. Der Zugewinnausgleich tritt automatisch ein, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde — etwa die vollständige Gütertrennung oder ein modifizierter Zugewinnausgleich.
Berechnung des Anfangs- und Endvermögens
Das Anfangsvermögen wird durch eine Stichtagsberechnung ermittelt: Es umfasst das Vermögen, das bei Eintritt des Güterstands (Heirat) vorhanden war — nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Besonders wichtig: Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe eingegangen sind, werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das Endvermögen wird analog zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands berechnet. Die Differenz beider Werte ergibt den Zugewinn.
Ausnahmen und Besonderheiten
Der Ausgleichsanspruch kann nach § 1381 BGB bei grober Unbilligkeit gekürzt oder完全 verweigert werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Ehegatte das gemeinsame Vermögen für gemeinsame Kinder oder die Familie eingesetzt hat (z.B. Eigenheim-Finanzierung), oder in denen ein Ehegatte den anderen über lange Jahre gepflegt hat. Die Gerichte prüfen solche Ausnahmen im Einzelfall. Für die Praxis empfiehlt sich bei größeren Vermögenswerten die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Häufig gestellte Fragen zum Zugewinnausgleich
Was ist das Anfangsvermögen?
Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Vermögen, das während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung hinzukommt, wird hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2). Es dient als Basis für die Berechnung des Zugewinns.
Was zählt zum Endvermögen?
Das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Es umfasst alle Vermögenswerte — Immobilien, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck — abzüglich aller Schulden. Nur actualle Werte zählen, nicht fiktive.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Zugewinn = Endvermögen − Bereinigtes Anfangsvermögen. Das bereinigte Anfangsvermögen addiert zum Anfangsvermögen alle Erbschaften und Schenkungen, die während des Güterstands eingegangen sind. Beispiel: Endvermögen 250.000 €, Anfangsvermögen 50.000 €, Erbschaft 20.000 € → Bereinigtes Anfangsvermögen = 70.000 € → Zugewinn = 180.000 €.
Wann kann der Ausgleichsanspruch verweigert werden?
Nach § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, wenn der Ausgleich nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre. Dies kann der Fall sein bei sehr langer Pflege des anderen Ehegatten, schwerer Krankheit, Eigenheim-Finanzierung oder gemeinsamer Kindererziehung, die das eigene Vermögen stark reduziert hat.
Muss der Zugewinnausgleich immer bezahlt werden?
Nein, es gibt Ausnahmen: Neben § 1381 BGB (grobe Unbilligkeit) kann auch eine Stundung nach § 1382 BGB beantragt werden, wenn der Ausgleich die Zahlungsfähigkeit übersteigt. Auch Vorausempfänge nach § 1380 BGB können angerechnet werden — etwa, wenn ein Ehegatte bereits während der Ehe Schenkungen an Dritte getätigt hat.