Vergleichen Sie, ob der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (6.612 € pro Kind bei Einzelveranlagung) oder das Kindergeld (255 €/Monat) für Sie günstiger ist — die Günstigerprüfung nach § 31 EStG automatisch berechnet.
Rechtsgrundlage
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
§ 32 EStG — Kinderfreibetrag versus Kindergeld
Kinderfreibetrag versus Kindergeld — die Günstigerprüfung nach § 31 EStG
In Deutschland können Eltern zwischen zwei Wegen der steuerlichen Entlastung für ihre Kinder wählen: dem Kindergeld (255 € monatlich je Kind im Jahr 2026) oder dem Kinderfreibetrag nach § 32 EStG. Allerdings wählen Eltern nicht aktiv — das Finanzamt führt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung nach § 31 EStG durch und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem sachlichen Existenzminimum (3.306 € pro Elternteil im Jahr 2026) und dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag (BEA-Freibetrag, 1.464 € pro Elternteil). Zusammen ergibt das 4.770 € je Elternteil, bei Zusammenveranlagung 9.540 € pro Kind. Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, was die Steuerbemessungsgrundlage mindert.
Der Kinderfreibetrag ist nicht für alle Eltern gleich wertvoll. Seine Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt ein Kinderfreibetrag von 4.770 € eine Steuerersparnis von rund 2.003 €. Das übersteigt das Jahres-Kindergeld von 3.060 € (255 × 12) in diesem Fall nicht — Kindergeld bleibt günstiger. Erst bei sehr hohen Einkommen und entsprechend hohem Grenzsteuersatz übersteigt die Steuerersparnis das Kindergeld.
Wichtig: Das Kindergeld wird stets ausgezahlt. Wenn das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung feststellt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird das bereits gezahlte Kindergeld bei der Steuerberechnung angerechnet — das bedeutet, das Finanzamt zieht das erhaltene Kindergeld von der Steuerermäßigung ab. Effektiv erhalten Eltern damit nie doppelt profitiert.
Für die praktische Berechnung bietet dieser Rechner eine Annäherung. Der tatsächliche Grenzsteuersatz wird aus dem Verhältnis von tariflicher Einkommensteuer zum zu versteuernden Einkommen geschätzt. Das Finanzamt berechnet den exakten Vergleich mit der vollständigen Einkommensteuertabelle.
FAQ — Häufige Fragen zu Kinderfreibetrag und Kindergeld
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 je Elternteil 3.306 € (Sachleistungsfreibetrag) plus 1.464 € BEA-Freibetrag = 4.770 € pro Elternteil. Bei Zusammenveranlagung zusammen 9.540 € pro Kind.
Wann ist der Kinderfreibetrag günstiger als Kindergeld?
Der Kinderfreibetrag ist günstiger, wenn die Steuerersparnis durch den Freibetrag das jährliche Kindergeld (3.060 € je Kind) übersteigt. Das ist bei höheren Einkommen und entsprechendem Steuersatz der Fall — bei Einzelveranlagung oft ab einem zu versteuernden Einkommen über ca. 70.000–80.000 €.
Was ist die Günstigerprüfung nach § 31 EStG?
Die Günstigerprüfung nach § 31 EStG ist die automatische Vergleichsrechnung durch das Finanzamt: Es berechnet die Steuer sowohl mit Kinderfreibetrag als auch mit Kindergeld und setzt die günstigere Variante an. Der Steuerpflichtige muss nichts aktiv tun.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 255 € monatlich je Kind — also 3.060 € im Jahr. Dieser Betrag gilt für alle anspruchsberechtigten Kinder unabhängig von der Kinderzahl (keine Staffelung mehr seit 2023).
Bekomme ich beides — Kindergeld und Kinderfreibetrag?
Nein. Das Finanzamt wählt über die Günstigerprüfung. Zwar wird das Kindergeld immer ausgezahlt, aber wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird das erhaltene Kindergeld bei der Steuerberechnung gegengerechnet. Effektiv erhalten Sie nur den höheren der beiden Beträge.