§ 35b EStG

Wenn Einkünfte aus einem Erbschaftserwerb sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen, greift § 35b EStG: Die Erbschaftsteuer wird anteilig auf die Einkommensteuer angerechnet und mindert die Doppelbelastung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 35b EStG — Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer — § 35b EStG

In bestimmten Situationen unterliegen Einkünfte aus einem Erbschaftserwerb einer doppelten Steuerbelastung: Zum einen wird der Erwerb mit Erbschaftsteuer belastet, zum anderen können die aus dem Erwerb fließenden Einkünfte — etwa Mieteinnahmen, Zinsen oder Gewinne aus einem vererbten Betrieb — auch der Einkommensteuer unterliegen. Diese Doppelbelastung mildert § 35b EStG durch eine Steuerermäßigung.

Die Berechnung der Ermäßigung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird ein Ermäßigungsprozentsatz ermittelt, der dem Verhältnis der Erbschaftsteuer zum erbschaftsteuerlichen Wert des Erwerbs (der sogenannten erbschaftsteuerlichen Bereicherung) entspricht. Dann wird dieser Prozentsatz auf die Einkommensteuer angewendet, die auf die Einkünfte aus dem Erbschaftserwerb entfällt.

Ein Beispiel: Beträgt die Erbschaftsteuer 15.000 € auf einen Erwerb von 200.000 €, ergibt sich ein Ermäßigungsprozentsatz von 7,5 %. Beläuft sich die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus diesem Erwerb auf 9.000 €, reduziert sich diese um 675 € (7,5 % von 9.000 €).

§ 35b gilt für alle Fälle, in denen Einkünfte dem Erwerber in einem Veranlagungszeitraum zufließen, in dem der Erwerb der Erbschaftsteuer unterlag. Das betrifft insbesondere Einkünfte aus einem vererbten Betrieb (§§ 13, 15 EStG), Einkünfte aus vererbten Kapitalanlagen (§ 20 EStG) oder Einkünfte aus vererbten Mietobjekten (§ 21 EStG).

Die Ermäßigung nach § 35b ist im Gegensatz zur Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c unbegrenzt — sie kann die Einkommensteuer auf null reduzieren, aber keine negative Steuer (Erstattung) erzeugen. Der Antrag ist in der Einkommensteuererklärung zu stellen; die Voraussetzungen sind durch Bescheide nachzuweisen.

Nicht zu verwechseln ist § 35b mit § 35 EStG (Gewerbesteueranrechnung) oder § 34c EStG (Anrechnung ausländischer Steuern). Alle drei Vorschriften betreffen Steuerermäßigungen, greifen aber bei unterschiedlichen Sachverhalten.

FAQ — Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer-Anrechnung

Wann greift die Steuerermäßigung nach § 35b EStG?

§ 35b greift, wenn Einkünfte aus einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen. Die Doppelbelastung muss im gleichen Veranlagungszeitraum bestehen.

Wie berechnet sich die Ermäßigung nach § 35b?

Zunächst wird der Ermäßigungsprozentsatz berechnet: Erbschaftsteuer ÷ erbschaftsteuerliche Bereicherung. Dieser Prozentsatz wird dann auf die Einkommensteuer angewendet, die auf die Einkünfte aus dem Erbschaftserwerb entfällt.

Welche Einkünfte aus Erbschaften können doppelt besteuert werden?

Typische Fälle sind Betriebseinkünfte aus einem vererbten Unternehmen, Kapitalerträge aus vererbten Wertpapieren, Mieteinnahmen aus vererbten Immobilien oder Gewinne aus der Veräußerung vererbter Wirtschaftsgüter.

Gilt § 35b auch für Vermächtnisse und Schenkungen?

Ja, § 35b gilt grundsätzlich für alle Erwerbe, die der Erbschaftsteuer unterlagen — also für Erbfälle, Vermächtnisse und Schenkungen gleichermaßen, sofern daraus steuerpflichtige Einkünfte resultieren.

Wie lange kann § 35b rückwirkend angewendet werden?

§ 35b kann für alle noch offenen Veranlagungsjahre geltend gemacht werden. Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Eine rückwirkende Änderung ist möglich, wenn der Erbschaftsteuerbescheid nach dem Einkommensteuerbescheid ergeht (§ 175 Abs. 1 AO).

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