Berechnen Sie den Zahlbetrag des Barunterhalts nach Anrechnung des Kindergeldes. Nach § 1612b BGB wird im Regelfall die Hälfte des Kindergeldes (127,50 €) auf den Mindestunterhalt angerechnet. Die Mindestunterhaltsbeträge 2026 betragen: 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre).
Mindestunterhalt minus Kindergeld Verrechnung 2026
Barunterhalt nach § 1612b BGB: Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld-Anrechnung
Rechtsgrundlage
- § 1 Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) ↗
Mindestunterhalt 2026 nach Altersstufen: 486/558/653 €
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Gültig ab: 1. 1. 2008
Mindestunterhalt und Kindergeld-Verrechnung 2026 — § 1612b BGB
Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag, den ein barunterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss. Er wird durch die Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) auf Grundlage des sächlichen Existenzminimums des Kindes festgelegt und entspricht der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Die drei Altersstufen 2026
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und steigt mit zunehmendem Alter: Stufe 1 (0–5 Jahre): 486 €, Stufe 2 (6–11 Jahre): 558 €, Stufe 3 (12–17 Jahre): 653 €. Diese Beträge werden alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung der Bundesregierung angepasst.
Kindergeld-Anrechnung nach § 1612b BGB
Das Kindergeld (2026: 255 €/Kind) wird nach § 1612b BGB auf den Barunterhalt angerechnet. Die Anrechnungsregel unterscheidet zwei Fälle: Halbes Kindergeld (Regelfall): Wenn ein Elternteil Barunterhalt zahlt und der andere das Kind betreut, wird die Hälfte des Kindergeldes (127,50 €) angerechnet. Volles Kindergeld: Wenn nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist (der andere erfüllt seine Pflicht durch Betreuung).
Berechnungsbeispiel
Ein 8-jähriges Kind hat Anspruch auf Mindestunterhalt der Stufe 2: 558 €. Bei halbem Kindergeld (127,50 €) beträgt der Zahlbetrag 430,50 € pro Monat. Das sind 5.166 € pro Jahr. Bei zwei Kindern gleichen Alters: 861 €/Monat bzw. 10.332 €/Jahr.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Der Vorschuss beträgt den Mindestunterhalt minus volles Kindergeld: Stufe 1: 486 − 255 = 231 €, Stufe 2: 558 − 255 = 303 €, Stufe 3: 653 − 255 = 398 €.
Verhältnis zur Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle enthält 15 Einkommensgruppen. Der Mindestunterhalt entspricht der 1. Gruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 €). Bei höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt der Unterhalt entsprechend. Die Kindergeld-Anrechnung erfolgt in allen Gruppen nach denselben Regeln.
Häufige Fragen zu Mindestunterhalt und Kindergeld 2026
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt nach § 1 MinUhV: Stufe 1 (0–5 Jahre) 486 €, Stufe 2 (6–11 Jahre) 558 €, Stufe 3 (12–17 Jahre) 653 € pro Monat. Diese Beträge entsprechen der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Warum wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet, weil es das Kind begünstigen soll. Im Regelfall wird die Hälfte angerechnet (bei Barunterhaltspflicht eines Elternteils). Das reduziert den tatsächlichen Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen.
Wann wird das volle Kindergeld angerechnet?
Das volle Kindergeld (255 €) wird angerechnet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt und nicht leistungsfähig ist (§ 1612b Abs. 1 S. 2 BGB). In der Praxis betrifft dies den Regelfall, dass der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt schuldet.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 255 € pro Kind und Monat (für alle Kinder gleich). Es wird monatlich an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt.
Was passiert, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann?
Kann der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt nicht zahlen (Leistungsunfähigkeit nach § 1603 BGB), kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieser beträgt den Mindestunterhalt minus volles Kindergeld.