Reicht Ihr Einkommen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts noch für den Mindestunterhalt? Unser Rechner prüft Ihre Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB — mit Selbstbehalt 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), Kindergeldanrechnung und Mangelfallberechnung.
Rechtsgrundlage
- § 1 Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) ↗
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach Altersstufen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Leistungsfähigkeit und notwendiger Selbstbehalt
Gültig ab: 1. 1. 1900
- § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder — Verweis auf MinUhV
Gültig ab: 1. 1. 2008
Selbstbehalt und Mindestunterhalt 2026 — § 1603 BGB
Häufige Fragen zum Selbstbehalt beim Unterhalt
Was ist der notwendige Selbstbehalt beim Unterhalt?
Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. 2026 liegt er bei 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nicht-Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt 2026 nach § 1 MinUhV beträgt: 480 € (0–5 Jahre), 551 € (6–11 Jahre), 645 € (12–17 Jahre) und 689 € (ab 18 Jahre). Er entspricht der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Was passiert bei einem Mangelfall?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das verfügbare Einkommen (nach Abzug des Selbstbehalts) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt für alle Kinder vollständig zu zahlen. In diesem Fall wird der Unterhalt anteilig gekürzt — jedes Kind erhält den gleichen Anteil am verfügbaren Einkommen.
Wie wird das Kindergeld beim Unterhalt angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld (2026: 255 €) zur Hälfte (127,50 €) auf den Mindestunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern erfolgt die volle Anrechnung (255 €), da das Kindergeld dem Kind direkt ausgezahlt wird.
Was ist der Unterschied zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt?
Der notwendige Selbstbehalt (1.450/1.200 €) gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern und ist niedriger. Der angemessene Selbstbehalt (ca. 1.750 €) gilt gegenüber sonstigen Unterhaltsberechtigten (volljährige Kinder in Ausbildung, Eltern).
Kann ich den Selbstbehalt erhöhen?
Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn besondere Belastungen vorliegen — z.B. berufsbedingte Mehrkosten, Krankheitskosten oder erhöhte Wohnkosten. Umgekehrt kann er gesenkt werden, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und dadurch Kosten spart.