§ 1 MinUhV + § 1603 BGB

Reicht Ihr Einkommen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts noch für den Mindestunterhalt? Unser Rechner prüft Ihre Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB — mit Selbstbehalt 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), Kindergeldanrechnung und Mangelfallberechnung.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Selbstbehalt und Mindestunterhalt 2026 — § 1603 BGB

Der **notwendige Selbstbehalt** ist ein zentraler Begriff im deutschen Unterhaltsrecht. Er sichert das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen und verhindert, dass dieser durch Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig wird. Die Regelung basiert auf § 1603 BGB und wird durch die Düsseldorfer Tabelle konkretisiert. <h3>Rechtsgrundlage: § 1603 BGB</h3> Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Gegenüber minderjährigen Kindern verschärft Absatz 2 die Pflicht: Hier muss der Pflichtige alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden — der sogenannte **notwendige Selbstbehalt** bildet die absolute Untergrenze. <h3>Höhe des Selbstbehalts 2026</h3> Die Düsseldorfer Tabelle setzt den notwendigen Selbstbehalt für 2026 auf **1.450 € monatlich** für erwerbstätige und **1.200 €** für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige fest. Darin sind Wohnkosten von bis zu 520 € (warm) enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angepasst werden. <h3>Mindestunterhalt nach MinUhV</h3> Der Mindestunterhalt wird durch die Mindestunterhaltsverordnung (§ 1 MinUhV) festgelegt und orientiert sich am doppelten Kinderfreibetrag. Für 2026 beträgt er je nach Altersstufe zwischen 480 € und 689 €. Auf diesen Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld angerechnet (bei Minderjährigen), was den tatsächlichen **Zahlbetrag** ergibt. <h3>Mangelfall und Mangelfallberechnung</h3> Reicht das Einkommen abzüglich des Selbstbehalts nicht aus, um den vollen Unterhalt für alle Kinder zu zahlen, liegt ein **Mangelfall** vor. Das verfügbare Einkommen wird dann anteilig auf alle gleichrangig berechtigten Kinder aufgeteilt. Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (unter 21, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung) stehen im ersten Rang. <h3>Bereinigung des Nettoeinkommens</h3> Für die Unterhaltsberechnung wird das Nettoeinkommen zunächst bereinigt: Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder nachgewiesene Kosten), ehebedingte Verbindlichkeiten, Beiträge zur privaten Altersvorsorge und andere anerkannte Belastungen werden abgezogen. Erst das bereinigte Nettoeinkommen wird dem Selbstbehalt gegenübergestellt.

Häufige Fragen zum Selbstbehalt beim Unterhalt

Was ist der notwendige Selbstbehalt beim Unterhalt?

Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. 2026 liegt er bei 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nicht-Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Der Mindestunterhalt 2026 nach § 1 MinUhV beträgt: 480 € (0–5 Jahre), 551 € (6–11 Jahre), 645 € (12–17 Jahre) und 689 € (ab 18 Jahre). Er entspricht der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Was passiert bei einem Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das verfügbare Einkommen (nach Abzug des Selbstbehalts) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt für alle Kinder vollständig zu zahlen. In diesem Fall wird der Unterhalt anteilig gekürzt — jedes Kind erhält den gleichen Anteil am verfügbaren Einkommen.

Wie wird das Kindergeld beim Unterhalt angerechnet?

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld (2026: 255 €) zur Hälfte (127,50 €) auf den Mindestunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern erfolgt die volle Anrechnung (255 €), da das Kindergeld dem Kind direkt ausgezahlt wird.

Was ist der Unterschied zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt?

Der notwendige Selbstbehalt (1.450/1.200 €) gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern und ist niedriger. Der angemessene Selbstbehalt (ca. 1.750 €) gilt gegenüber sonstigen Unterhaltsberechtigten (volljährige Kinder in Ausbildung, Eltern).

Kann ich den Selbstbehalt erhöhen?

Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn besondere Belastungen vorliegen — z.B. berufsbedingte Mehrkosten, Krankheitskosten oder erhöhte Wohnkosten. Umgekehrt kann er gesenkt werden, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und dadurch Kosten spart.

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