Berechnen Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach MuSchG § 20. Der Rechner ermittelt die Differenz zwischen dem Kassen-Zuschuss (max. 13€/Tag) und dem Netto-Tagesverdienst. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Mutterschaftsgeld — Anspruch und Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld — AG zahlt Differenzbetrag
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 24c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Mutterschaftsgeld — max. 13€ kalendertäglich
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach MuSchG § 20 stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen während der Mutterschutzfristen den vollen Nettolohn erhalten. Während die gesetzliche Krankenversicherung ein Mutterschaftsgeld von maximal 13€ pro Kalendertag zahlt, muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Netto-Tagesverdienst ergänzen. Dies gilt für die gesamte Dauer der Schutzfristen.
Berechnung des AG-Zuschusses
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der Netto-Tagesverdienst aus dem Brutto-Tagesverdienst nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung ermittelt. Dann wird der Kassen-Zuschuss (max. 13€/Tag) abgezogen. Die verbleibende Differenz ist der AG-Zuschuss, der dem Arbeitnehmer den vollen Nettolohn sichert. Bei hohem Einkommen kann der AG-Zuschuss deutlich über dem Kassen-Zuschuss liegen.
Freistellungsanspruch und Schutzfristen
Während der Schutzfristen besteht ein Beschäftigungsverbot. Die Arbeitnehmerin darf nicht beschäftigt werden, erhält aber den vollen Lohn fortgezahlt — bestehend aus dem Kassen-Mutterschaftsgeld und dem AG-Zuschuss. Der AG-Zuschuss ist kein Lohn im Sinne des Lohnsteuerrechts, sondern eine gesetzliche Leistung zur Sicherstellung des vollen Nettolohns.
Häufig gestellte Fragen zum AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld
Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet?
Der Arbeitgeberzuschuss nach MuSchG § 20 berechnet sich als Differenz zwischen dem Netto-Tagesverdienst und dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse (max. 13€/Tag). Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag, damit die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen den vollen Nettolohn erhält. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen kalendertäglichen Bruttoverdienst der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate.
Was zahlt die Krankenkasse beim Mutterschaftsgeld?
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt ein Mutterschaftsgeld von maximal 13€ pro Kalendertag gemäß SGB V § 24c. Dieser Betrag wird auf den Mutterschutzlohn angerechnet. Bei Niedrigverdienern (Netto unter 13€/Tag) zahlt die Kasse den vollen Nettolohn, und der Arbeitgeber zahlt nichts zusätzlich.
Wie lange muss der AG-Zuschuss gezahlt werden?
Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss für die gesamte Schutzfrist nach MuSchG § 3: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei normaler Entbindung), also insgesamt 98 Kalendertage. Bei Früh-, Mehrlings- oder behinderten Geburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen, sodass der AG-Zuschuss für längstens 126 Kalendertage anfällt.
Was passiert bei Teilzeit?
Der Netto-Tagesverdienst wird aus dem durchschnittlichen Brutto-Monatsgehalt in Teilzeit berechnet. Der Tagesverdienst ergibt sich aus dem Monatsgehalt geteilt durch 30. Der Kassen-Zuschuss von max. 13€/Tag wird auf diesen Netto-Tagesverdienst angerechnet — bei Teilzeit mit niedrigerem Gehalt kann der AG-Zuschuss daher deutlich geringer ausfallen.
Gibt es eine Freigrenze für den AG-Zuschuss?
Nein, es gibt keine Freigrenze. Der AG-Zuschuss ist für die gesamte Dauer der Schutzfrist zu zahlen, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Bei einem sehr hohen Tagesverdienst (z.B. 500€/Tag brutto) kann der AG-Zuschuss erheblich sein — bei einem Netto von ca. 350€/Tag zahlt die Kasse 13€, und der AG zahlt ca. 337€ pro Tag.