Berechnen Sie Ihren Mutterschutzlohn während der Schutzfristen nach MuSchG § 3. Der Rechner ermittelt den durchschnittlichen Nettolohn, den Kassen-Zuschuss (max. 13€/Tag) und den Arbeitgeberzuschuss — auch für SV-freie Beschäftigte. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Schutzfristen vor und nach der Entbindung — 6 Wochen vor, 8/12 Wochen nach
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Mutterschaftsgeld — Kassen-Zuschuss max. 13€/Tag, AG-Zuschuss Differenz zum Nettolohn
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ↗
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts — durchschnittliches Netto der letzten 3 Monate
Gültig ab: 1. 7. 2024
Kurz zum Thema
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende und junge Mütter vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Während der Schutzfristen besteht ein Beschäftigungsverbot, und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss das durchschnittliche Netto-Entgelt fortzahlen. Dieses wird als Mutterschutzlohn bezeichnet und berechnet sich nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Berechnung des Mutterschutzlohns
Der Mutterschutzlohn ergibt sich aus dem durchschnittlichen Netto-Entgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Dabei werden alle regelmäßigen Einkommensbestandteile (Grundgehalt, regelmäßige Zulagen, ortszulagen, etc.) berücksichtigt. Einmalzahlungen und unregelmäßige Beträge werden anteilig auf den Bemessungszeitraum umgerechnet. Die Netto-Berechnung erfolgt durch Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsbeiträge (anteilig).
Kassen-Zuschuss und Arbeitgeberzuschuss
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt ein Mutterschaftsgeld von maximal 13€ pro Kalendertag. Dieser Betrag wird auf den Mutterschutzlohn angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zum vollen Nettolohn. Bei besonders niedrigen Einkommen kann der Kassen-Zuschuss den Nettolohn übersteigen — in diesem Fall übernimmt die Krankenkasse den gesamten Anspruch, und der Arbeitgeber zahlt nichts. SV-freie Beschäftigte (Minijob, geringfügig Beschäftigte) erhalten keinen Kassen-Zuschuss; der Arbeitgeber zahlt den vollen Mutterschutzlohn.
Schutzfristen im Detail
Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt gemäß MuSchG § 3 Abs. 1 mindestens 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin. In dieser Zeit darf die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt bei normaler Geburt 8 Wochen, bei Früh-, Mehrlings- oder Geburt eines behinderten Kindes 12 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot mit vollem Lohnfortzahlungsanspruch.
Häufig gestellte Fragen zum Mutterschutzlohn
Wie wird der Mutterschutzlohn berechnet?
Der Mutterschutzlohn berechnet sich gemäß EFZG § 4 als durchschnittliches Netto-Entgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate. Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8/12 Wochen nach der Geburt) hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen Netto-Lohns. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (max. 13€/Tag), der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum vollen Nettolohn.
Wie viel zahlt die Krankenkasse während des Mutterschutzes?
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt ein Mutterschaftsgeld von maximal 13€ pro Kalendertag gemäß § 24c SGB V. Dieser Kassen-Zuschuss wird auf den Mutterschutzlohn angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt dann die Differenz zwischen dem vollen Nettolohn und dem Kassen-Zuschuss. Bei Niedrigverdienern kann der Kassen-Zuschuss höher sein als der Netto-Lohn — in diesem Fall zahlt die Krankenkasse den vollen Betrag.
Was ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Der Arbeitgeberzuschuss nach MuSchG § 19 ist der Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen Nettolohn und dem Kassen-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber muss also den Teil des Nettolohns zahlen, der nicht durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse abgedeckt ist. Bei SV-freien Beschäftigten (Minijob etc.) zahlt der Arbeitgeber den vollen Nettolohn, da kein Kassen-Zuschuss gewährt wird.
Wie lange dauern die Schutzfristen nach der Geburt?
Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt gemäß MuSchG § 3 Abs. 2 grundsätzlich 8 Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot, und die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Netto-Lohns.
Gilt der Mutterschutzlohn auch bei einem Minijob?
Ja, auch Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschutzlohn. Da sie jedoch in der Regel sozialversicherungsfrei beschäftigt sind, haben sie keinen Anspruch auf den Kassen-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt daher den vollen durchschnittlichen Nettolohn während der Schutzfristen. Bei einem Brutto von 450€ und einem geschätzten Netto von ca. 315€ zahlt der Arbeitgeber also 315€ monatlich.