Berechnen Sie den notwendigen Selbstbehalt beim Unterhalt und prüfen Sie Ihre Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB. Der Rechner berücksichtigt erhöhte Wohnkosten gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2025.
Selbstbehalt Unterhalt Rechner
Rechtsgrundlage
- § 1603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Gültig ab: 1. 1. 2008
Selbstbehalt beim Unterhalt: Leistungsfähigkeit und Düsseldorfer Tabelle
Der Selbstbehalt ist ein zentrales Konzept im deutschen Unterhaltsrecht. Er schützt den Unterhaltspflichtigen vor einer Unterschreitung seines eigenen Existenzminimums. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zur Zahlung von Unterhalt nicht verpflichtet, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert wird, legt konkrete Selbstbehaltssätze fest, die von den deutschen Gerichten weitgehend angewendet werden.
Selbstbehaltssätze nach Unterhaltsart (2025)
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der Art des zu zahlenden Unterhalts und damit nach der Rangfolge gemäß § 1609 BGB:
- Minderjährige Kinder: 1.450 € monatlich (notwendiger Selbstbehalt). Bei Erwerbstätigkeit gilt dieser Wert. Der Selbstbehalt soll das Existenzminimum des Pflichtigen sichern.
- Volljährige Kinder: 1.750 € monatlich (angemessener Selbstbehalt). Da volljährige Kinder grundsätzlich selbst für sich sorgen können, ist der Selbstbehalt höher.
- Ehegatte (Trennungsunterhalt): 1.475 € monatlich. Während der Trennungszeit besteht ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB.
- Nachehelicher Unterhalt: 1.600 € monatlich nach Scheidung gemäß §§ 1569 ff. BGB.
- Elternunterhalt: 2.000 € monatlich. Kinder müssen für ihre bedürftigen Eltern aufkommen, haben aber den höchsten Selbstbehalt.
Erhöhter Selbstbehalt bei hohen Wohnkosten
Die Düsseldorfer Tabelle enthält im Selbstbehalt einen pauschalen Wohnkostenanteil von 520 € monatlich. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten (Kaltmiete + Nebenkosten oder Kreditrate für selbst genutztes Eigentum) diesen Betrag, erhöht sich der Selbstbehalt automatisch um die Differenz. Ein Unterhaltspflichtiger mit 700 € Warmmiete hat demnach einen um 180 € erhöhten Selbstbehalt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass regional unterschiedlich hohe Mietkosten angemessen berücksichtigt werden.
Bereinigtes Nettoeinkommen korrekt ermitteln
Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Vom Bruttogehalt sind zunächst alle Steuern und Sozialabgaben abzuziehen. Dann werden berufsbedingte Aufwendungen (5 % des Nettos, mindestens Fahrtkosten zur Arbeit), Krankenversicherungsbeiträge soweit nicht bereits abgezogen, und andere anerkannte Verbindlichkeiten abgesetzt. Das Ergebnis ist die Basis für den Vergleich mit dem Selbstbehalt. Die genaue Berechnung sollte mit einem Fachanwalt für Familienrecht abgestimmt werden, da die Gerichte teils unterschiedliche Abzugspositionen anerkennen.
Gesteigerte Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern
Eine Besonderheit gilt für minderjährige Kinder: Nach § 1603 Abs. 2 BGB sind Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber einer gesteigerten Unterhaltspflicht ausgesetzt. Das bedeutet, sie müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um leistungsfähig zu sein — notfalls durch Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit (Obliegenheit zur Einkommensoptimierung). Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern ist deshalb niedriger als bei anderen Unterhaltspflichten.
Häufig gestellte Fragen zum Selbstbehalt beim Unterhalt
Was ist der Selbstbehalt beim Unterhalt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, den ein Unterhaltspflichtiger mindestens für sich selbst behalten darf, bevor er Unterhalt zahlen muss. Er sichert das Existenzminimum des Zahlenden. Die Höhe richtet sich nach der Unterhaltsart und wird in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Für minderjährige Kinder beträgt der notwendige Selbstbehalt 2025 beispielsweise 1.450 € monatlich.
Wie wird der erhöhte Selbstbehalt bei hohen Wohnkosten berechnet?
Die Düsseldorfer Tabelle enthält einen Pauschalwohnkostenanteil von 520 € im Selbstbehalt. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten (Warmmiete oder Kreditrate) diesen Betrag, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend um die Differenz. Zahlt jemand beispielsweise 700 € Miete, erhöht sich der Selbstbehalt um 180 € (700 − 520 €).
Was bedeutet "leistungsfähig" im Unterhaltsrecht?
Leistungsfähig ist ein Unterhaltspflichtiger dann, wenn sein bereinigtes Nettoeinkommen den Selbstbehalt übersteigt. Der überschießende Betrag steht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Liegt das Einkommen unter dem Selbstbehalt, besteht grundsätzlich keine oder nur eingeschränkte Unterhaltspflicht — außer bei gesteigerten Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Welche Rangfolge gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten?
Das Gesetz regelt in § 1609 BGB eine klare Rangfolge: Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte Kinder bis 21 Jahre im Haushalt haben ersten Rang. Dann folgen Ehegatten bei langer Ehe oder Kindererziehung, dann andere Unterhaltsberechtigte. Elternunterhalt hat den niedrigsten Rang. Bei knappen Mitteln werden zuerst die Vorrangigen bedient.
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das tatsächliche Nettoeinkommen nach Abzug aller berufsbedingten Kosten (z.B. Fahrtkosten, Berufskleidung), Kreditverpflichtungen, die während der Ehe eingegangen wurden, und anderer notwendiger Ausgaben. Es ist die Basis für die Berechnung des verfügbaren Einkommens nach Abzug des Selbstbehalts.