§ 48 SGB VI, § 97 SGB VI

Berechnen Sie die Waisenrente nach SGB VI § 48: Halbwaise erhalten 10 %, Vollwaise 20 % der Rente des verstorbenen Elternteils. Der Rechner berücksichtigt auch die Einkommensanrechnung bei volljährigen Waisen.

Waisenrente-Rechner

Waisenrente nach SGB VI § 48 berechnen

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Letzte Aktualisierung: 19. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Was ist Waisenrente?

Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung an Kinder, die einen oder beide Elternteile verloren haben. Sie soll den finanziellen Ausfall durch den Tod des Versicherten teilweise kompensieren. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 48 SGB VI. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat oder bereits eine Rente bezogen hat.

Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Bei der Halbwaisenrente ist ein Elternteil verstorben. Das Kind erhält 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils. Bei der Vollwaisenrente sind beide Elternteile verstorben, und das Kind erhält 20 %. Zusätzlich wird ein Zuschlag gewährt, der sich aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen errechnet. Dieser Zuschlag basiert auf der persönlichen Entgeltpunkte-Summe und wird mit einem Pauschalwert angesetzt. Für eine vollständige Berechnung inkl. Zuschlag empfiehlt sich die Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Bezugsdauer der Waisenrente

Grundsätzlich wird die Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine Verlängerung bis maximal zum 27. Lebensjahr ist möglich, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein Studium absolviert, einen Freiwilligendienst (FSJ, BFD) leistet oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Während des freiwilligen Wehrdienstes oder Zivildienstes wird die Waisenrente nicht gezahlt, die Bezugsdauer aber auch nicht verlängert.

Einkommensanrechnung bei volljährigen Waisen

Seit 2015 entfällt die Einkommensanrechnung bei Waisen unter 18 Jahren vollständig. Bei volljährigen Waisen (ab 18) wird eigenes Einkommen über einem monatlichen Freibetrag anteilig auf die Waisenrente angerechnet. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts und wird regelmäßig angepasst. Vom übersteigenden Einkommen werden 40 % auf die Waisenrente angerechnet. Hat die Waise kein eigenes Einkommen oder liegt dieses unter dem Freibetrag, erfolgt keine Kürzung. Der Freibetrag lag zuletzt bei ca. 527 € monatlich.

Antragstellung und Verfahren

Die Waisenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Bei minderjährigen Kindern stellt der gesetzliche Vertreter (überlebender Elternteil, Vormund) den Antrag. Volljährige Waisen können selbst beantragen. Die Waisenrente wird in der Regel ab dem Monat nach dem Tod des Versicherten gezahlt, wenn der Antrag innerhalb von 12 Monaten gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Zahlung ab dem Antragsmonat. Die Rente wird monatlich überwiesen und ist einkommensteuerpflichtig, unterliegt aber nicht der Sozialversicherungspflicht.

Häufig gestellte Fragen

Wer bekommt Waisenrente?

Waisenrente erhalten Kinder, wenn ein Elternteil (Halbwaise) oder beide Elternteile (Vollwaise) verstorben sind und der/die Verstorbene Rentenversicherungszeiten hatte. Das Kind muss unter 18 Jahre alt sein oder sich in Ausbildung befinden.

Wie lange wird Waisenrente gezahlt?

Regulär bis zum 18. Geburtstag. Verlängerung bis 27 Jahre möglich bei: Schulausbildung, Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Studium, Behinderung.

Wie hoch ist die Waisenrente?

Halbwaise: 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils. Vollwaise: 20 %. Dazu kommt ein Zuschlag aus den Rentenversicherungsbeitragszeiten des Verstorbenen.

Wird Waisenrente auf Unterhalt angerechnet?

Die Waisenrente mindert den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil, ist aber kein vollständiger Ersatz. Eigenes Einkommen der Waise über dem Freibetrag wird auf die Waisenrente angerechnet (SGB VI § 97).

Haben Stiefkinder Anspruch auf Waisenrente?

Stiefkinder können Anspruch haben, wenn der Stiefelternteil ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Pflegekinder haben ebenfalls Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen.

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