§ 328 BGB

Berechnen Sie nach BGB § 328 — Vertrag zugunsten Dritter. Der Dritte erwirbt einen direkten Anspruch gegen den Schuldner. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, einem Dritten unmittelbare Rechte gegen einen Schuldner einzuräumen, ohne dass der Dritte selbst Vertragspartei wird.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 328 Abs. 1 BGB wird bei einem Vertrag, durch den eine Partei einer anderen eine Leistung verspricht, vermutet, dass der Dritte unmittelbar einen Anspruch auf die Leistung erwirbt, wenn dem Dritten die Leistung nach dem Inhalt des Vertrags zustehen soll. Diese Vermutung kann durch Auslegung widerlegt werden.

Praktische Bedeutung

Der Vertrag zugunsten Dritter findet vielfache praktische Anwendung, insbesondere bei der Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung, bei Schuldübernahmen und bei der Absicherung von Familienangehörigen. Er ermöglicht eine flexible Gestaltung von Vertragsverhältnissen ohne die Notwendigkeit, den Dritten als Vertragspartei zu beteiligen.

Häufig gestellte Fragen zu § 328 BGB

Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?

Ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB ist ein Vertrag, durch den eine Partei (Versprechender) der anderen Partei (Gläubiger) eine Leistung verspricht, die dazu bestimmt ist, einem Dritten unmittelbar zugute zu kommen.

Erhält der Dritte einen direkten Anspruch?

Ja, nach § 328 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass der Dritte unmittelbar einen Anspruch auf die Leistung erwirbt, wenn dem Dritten die Leistung nach dem Inhalt des Vertrags zustehen soll.

Kann der Dritte den Anspruch ablehnen?

Ja, der Dritte kann nach § 333 BGB das Recht, das ihm zugeteilt wurde, durch Erklärung gegenüber dem Versprechenden ablehnen. Die Ablehnung wirkt so, als wäre dem Dritten das Recht nie zugeteilt worden.

Welche典型ischen Beispiele gibt es?

Typische Beispiele sind Lebensversicherungsverträge mit Bezugsberechtigung, Schuldübernahmen zugunsten Dritter und Schenkungen unter einer aufschiebenden Bedingung zugunsten eines Dritten.

Kann der Gläubiger die Leistung an den Dritten verlangen?

Ja, nach § 335 BGB kann der Gläubiger auch dann, wenn dem Dritten das Recht übertragen ist, die Leistung an den Dritten verlangen, außer wenn der Dritte die Leistung selbständig verlangen kann.

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