§ 331 BGB

Berechnen Sie nach BGB § 331 — Leistung an Dritten mit Forderungsrecht. Der Dritte erwirbt ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 331 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Leistung an Dritte mit Forderungsrecht. Im Gegensatz zu § 328 BGB entsteht das Recht des Dritten hier erst mit der Leistung des Schuldners, nicht bereits mit dem Vertragsschluss.

Rechtliche Grundlagen

Wenn ein Schuldner dem Gläubiger eine Leistung an einen Dritten verspricht, erwirbt der Dritte nach § 331 BGB ein Forderungsrecht. Der Dritte kann die Leistung unmittelbar vom Schuldner verlangen, sobald die Gegenleistung des Gläubigers erbracht ist.

Praktische Bedeutung

§ 331 BGB findet Anwendung bei verschiedenen Konstellationen, in denen eine Leistung an einen Dritten vereinbart wird. Der Dritte wird dabei nicht Vertragspartei, erwirbt aber ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner.

Häufig gestellte Fragen zu § 331 BGB

Was regelt § 331 BGB?

§ 331 BGB regelt den Fall, dass ein Schuldner einem Gläubiger eine Leistung an einen Dritten verspricht. Der Dritte erwirbt ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner, sobald die Leistung fällig wird.

Welche Rechte hat der Dritte?

Der Dritte erwirbt nach § 331 Abs. 1 BGB ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner. Er kann die Leistung unmittelbar vom Schuldner verlangen, sobald die Gegenleistung des Gläubigers erbracht ist.

Kann der Gläubiger die Leistung an sich selbst verlangen?

Ja, der Gläubiger kann die Leistung an sich selbst verlangen, solange der Dritte die Leistung nicht selbständig geltend machen kann. Der Dritte kann jedoch nach § 334 BGB dem Gläubiger seine Einwendungen entgegensetzen.

Was passiert bei Insolvenz des Gläubigers?

Bei Insolvenz des Gläubigers steht dem Dritten ein Aussonderungsrecht zu, wenn die Leistung an ihn noch nicht bewirkt wurde. Die Forderung des Dritten ist insolvenzfest.

Unterscheidet sich § 331 von § 328 BGB?

Ja, § 328 BGB betrifft den Vertrag zugunsten Dritter allgemein, bei dem der Dritte sofort ein Recht erwirbt. § 331 BGB betrifft den Fall, dass das Forderungsrecht des Dritten erst mit der Leistung des Schuldners entsteht.

Verwandte Rechner