§ 337 BGB

Berechnen Sie die Rückgabe der Sicherheit nach BGB § 337. Bei Vertragsende ist die Sicherheit zurückzugeben, soweit sie nicht verbraucht wurde. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 337 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rückgabe der Sicherheit bei Wegfall des Sicherungszwecks. Diese Norm schützt den Sicherheitengeber vor unberechtigtem Festhalten an der Sicherheit und verpflichtet den Sicherheitennehmer zur Rückgabe.

Rechtliche Grundlagen

Wenn eine Sicherheit bestellt wurde, dient sie der Absicherung einer Forderung. Sobald der Zweck der Sicherheit weggefallen ist, etwa weil die gesicherte Forderung erloschen ist, besteht ein Anspruch auf Rückgabe.

Anwendungsfälle

Die Rückgabepflicht gilt für alle Arten von Sicherheiten, einschließlich Bürgschaften, Pfändern, Hypotheken und anderen Sicherungsrechten. Bei Vertragsende sind die Sicherheiten grundsätzlich zurückzugeben.

Häufig gestellte Fragen zu § 337 BGB

Wann muss eine Sicherheit zurückgegeben werden?

Nach § 337 BGB ist die empfangene Sicherheit zurückzugeben, sobald der Zweck der Sicherheit weggefallen ist. Dies ist regelmäßig bei Vertragsende der Fall, wenn keine offenen Forderungen mehr bestehen.

Was gilt bei Vertragsende?

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die gestellten Sicherheiten zurückzugeben, soweit sie nicht durch Forderungen des Gläubigers verbraucht wurden. Der Schuldner kann die Rückgabe verlangen, sobald keine Gefährdung mehr besteht.

Kann der Gläubiger die Sicherheit einbehalten?

Der Gläubiger darf die Sicherheit nur einbehalten, solange berechtigte Gründe für die Sicherung bestehen. Unberechtigter Einbehalt führt zu Schadensersatzansprüchen des Schuldners.

Was passiert mit verbrauchter Sicherheit?

Wenn der Gläubiger berechtigterweise aus der Sicherheit befriedigt wurde, ist er nur zur Rückgabe des eventuellen Überschusses verpflichtet. Der Wertersatz richtet sich nach dem realisierten Wert der Sicherheit.

Gilt die Rückgabepflicht auch für Surrogate?

Ja, nach § 337 BGB erstreckt sich die Rückgabepflicht auch auf Surrogate und gezogene Nutzungen, soweit diese nicht durch die Zweckerreichung verbraucht wurden.

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