Berechnen Sie den Aufwendungsersatz bei Kündigung nach BGB § 338. Bei berechtigter Kündigung wegen Unvermögens des Schuldners sind nutzlose Aufwendungen zu ersetzen. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Aufwendungsersatz bei Kündigung
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Aufwendungsersatz bei berechtigter Kündigung. Wenn der Gläubiger aufgrund der Unmöglichkeit oder des Unvermögens des Schuldners kündigen kann, kann er Ersatz für Aufwendungen verlangen, die nutzlos geworden sind.
Rechtliche Voraussetzungen
Der Aufwendungsersatzanspruch setzt voraus, dass der Schuldner die Gegenleistung nicht nur vorübergehend nicht zu erbringen vermag, dass dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht und dass der Gläubiger nutzlose Aufwendungen für die vorgesehene Leistung gemacht hat.
Umfang des Ersatzes
Der Ersatz umfasst die nachgewiesenen Aufwendungen, die der Gläubiger für die vorgesehene Leistung gemacht hat und die infolge der Kündigung nutzlos geworden sind. Der Ersatzanspruch ist auf den Wert der Gegenleistung begrenzt.
Häufig gestellte Fragen zu § 338 BGB
Wann besteht ein Aufwendungsersatzanspruch bei Kündigung?
Nach § 338 BGB kann der Aufwendungsersatzanspruch entstehen, wenn der Schuldner die Gegenleistung nicht nur vorübergehend nicht zu erbringen vermag und dem Gläubiger infolgedessen ein Kündigungsrecht zusteht.
Welche Aufwendungen werden ersetzt?
Ersatzfähig sind nutzlose Aufwendungen, die der Gläubiger für die vorgesehene Leistung gemacht hat und die er bei der Erbringung der Gegenleistung nicht verwenden kann.
Müssen die Aufwendungen vergeblich gewesen sein?
Ja, die Aufwendungen müssen nutzlos geworden sein. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Aufwendungen nach Wegfall des Vertrags nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwenden kann.
Wie wird der Umfang des Ersatzes berechnet?
Der Ersatz umfasst die nachgewiesenen Aufwendungen, die der Gläubiger für die vorgesehene Leistung gemacht hat und die nutzlos geworden sind. Der Ersatz ist auf den Wert der Gegenleistung begrenzt.
Gilt der Aufwendungsersatz auch bei Insolvenz des Schuldners?
Ja, der Aufwendungsersatzanspruch besteht auch bei Insolvenz des Schuldners und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen, soweit er nicht durch Sicherheiten gedeckt ist.