Berechnen Sie die steuerliche Forschungszulage für Ihr Unternehmen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). KMU erhalten 35%, Großunternehmen 25% auf förderfähige F&E-Personalkosten — bis zu 3,5 Mio € pro Jahr.
Forschungsförderung KMU Rechner (FZulG)
Rechtsgrundlage
- § 4 Forschungszulagengesetz (FZulG) ↗
Bemessungsgrundlage und Fördersatz (25% / 35% KMU)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Forschungszulagengesetz (FZulG) ↗
Förderfähige Aufwendungen und Auftragsforschung (60%)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Forschungsförderung in Deutschland — FZulG im Überblick
Was fördert das Forschungszulagengesetz?
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist seit 2020 in Kraft und fördert steuerlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Deutschland. Anders als projektbezogene Förderprogramme (z.B. ZIM, BMBF-Förderung) ist die Forschungszulage eine steuerliche Anreizförderung — sie wird unabhängig vom Gewinn gewährt und auf die Steuerschuld angerechnet. Auch Verlustunternehmen erhalten die Zulage als direkte Auszahlung.
Fördersatz: 25% vs. 35% für KMU
Seit der Novellierung 2024 profitieren kleine und mittlere Unternehmen (KMU nach EU-Definition) von einem erhöhten Fördersatz von 35%. Großunternehmen erhalten weiterhin 25%. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt 10 Mio €pro Wirtschaftsjahr (§ 4 FZulG). Somit kann die Forschungszulage bis zu 3,5 Mio € (KMU) bzw. 2,5 Mio € (groß) pro Jahr betragen — ein erheblicher finanzieller Vorteil, der die F&E-Investitionsentscheidung deutlich beeinflusst.
Förderfähige Aufwendungen nach § 3 FZulG
Als Bemessungsgrundlage dienen primär die Personalkosten der in F&E-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmer: Bruttolöhne und -gehälter inklusive aller Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich können pauschal 75% der Personalkosten als Gemeinkosten angesetzt werden (z.B. für Laborausstattung, IT-Infrastruktur). Reine Sachkosten, Materialkosten und Investitionen in Anlagen sind dagegen nicht förderfähig.
Auftragsforschung: nur 60% ansetzbar
Vergibt ein Unternehmen seine F&E an einen externen Auftragnehmer (z.B. Forschungseinrichtung, Universität oder anderes Unternehmen), sind nach § 3 Abs. 4 FZulG nur 60% der Aufwendungen förderfähig. Hintergrund: Der Auftragnehmer kann seinerseits ebenfalls Forschungszulage beantragen. Unser Rechner berücksichtigt diesen Faktor automatisch bei der Auswahl "Auftragsforschung".
Antragsverfahren und Bescheinigung
Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren beantragt: Zuerst bestätigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beim DLR, dass das Vorhaben förderfähige Forschung und Entwicklung umfasst. Mit dieser Bescheinigung stellt das Unternehmen dann den steuerlichen Antrag beim Finanzamt. Die Zulage wird als Steuerermäßigung auf die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftsteuer angerechnet oder — bei negativer Steuerfestsetzung — direkt ausbezahlt. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel mit dem Steuerbescheid des entsprechenden Veranlagungsjahres.
Häufige Fragen zur Forschungszulage
Was ist die steuerliche Forschungszulage (FZulG)?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben. Sie wird unabhängig von der Gewinnsituation gewährt — auch verlusterzielende Unternehmen profitieren. Die Zulage wird auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet oder bei Überschuss ausbezahlt.
Wie hoch ist der Fördersatz?
Seit 2024 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen erhöhten Fördersatz von 35% (statt 25%). Großunternehmen erhalten weiterhin 25%. Die Bemessungsgrundlage ist auf maximal 10 Mio € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Somit beträgt die maximale Zulage 3,5 Mio € (KMU) bzw. 2,5 Mio € (Großunternehmen).
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind Personalkosten für F&E-Beschäftigte (Löhne, Gehälter inkl. Arbeitgeberanteile) sowie pauschal 75% der Personalkosten als Gemeinkosten-Zuschlag. Sachkosten, Materialkosten und Investitionen sind NICHT förderfähig. Bei Auftragsforschung sind nur 60% der Aufwendungen ansetzbar.
Was ist der Unterschied zwischen eigenbetrieblicher und Auftragsforschung?
Eigenbetriebliche Forschung bedeutet, dass das Unternehmen selbst F&E betreibt — 100% der förderfähigen Aufwendungen zählen. Bei Auftragsforschung (F&E wird an Dritte vergeben) sind nach § 3 Abs. 4 FZulG nur 60% der Aufwendungen förderfähig, da der Auftragnehmer bereits eigene Forschungszulage beantragen kann.
Wie wird die Forschungszulage beantragt?
Der Antrag erfolgt in zwei Schritten: Zuerst eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), dass das Vorhaben förderfähige F&E ist. Dann der steuerliche Antrag beim Finanzamt mit der Steuererklärung. Die Zulage wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet oder bei negativer Steuer erstattet.
Wer gilt als KMU im Sinne des FZulG?
Die KMU-Definition folgt der EU-Empfehlung 2003/361/EG: max. 249 Mitarbeiter, max. 50 Mio € Umsatz oder max. 43 Mio € Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen werden zusammengerechnet. Der KMU-Status muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.