Wie hoch ist die Abschreibung nach HGB? Unser Rechner berechnet die planmäßige Abschreibung nach § 252/253 HGB — linear oder degressiv — und zeigt Jahresabschreibung, Restbuchwert und die wichtigen GoB-Grundsätze.
Rechtsgrundlage
- § 252 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
§ 252 HGB — Allgemeine Bewertungsgrundsätze: Fortführung, Einzelbewertung, Vorsicht, Imparität, Stetigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
§ 253 HGB — Zugangsbewertung: Anlagevermögen zu Anschaffungs-/Herstellungskosten; planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer
Gültig ab: 1. 1. 2026
Bilanzierungsgrundsätze 2026 — § 252 HGB: Vorsicht, Imparität, Stetigkeit, Abschreibung
Bilanzierungsgrundsätze § 252 HGB — Grundlagen 2026
§ 252 HGB enthält die fundamentalen allgemeinen Bewertungsgrundsätze für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Diese GoB-Grundsätze prägen die gesamte Bilanzierung und stellen sicher, dass Jahresabschlüsse vergleichbar, verlässlich und vorsichtig sind. Die Abschreibungsregeln des § 253 HGB bauen unmittelbar auf diesen Grundsätzen auf.
Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit begrenzter Nutzungsdauer sind nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abzuschreiben. Die Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten(§ 255 HGB) auf die Jahre der betrieblichen Nutzung. Bei der linearen Methodefällt jedes Jahr der gleiche Betrag an (Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer). Die degressive Methode ist handelsrechtlich seit dem BilMoG 2009 grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Imparitätsprinzip und außerplanmäßige Abschreibung
Das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verlangt, dass antizipierte Verluste sofort berücksichtigt werden. Bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB vorzunehmen. Typische Anlässe: Technologischer Wandel, Beschädigungen, dauerhafter Nachfragerückgang. Bei vorübergehender Wertminderung im Anlagevermögen besteht kein Abschreibungsrecht.
Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
Das Stetigkeitsprinzip schreibt vor, einmal gewählte Methoden beizubehalten. Ein Wechsel von linearer zu degressiver Abschreibung (oder umgekehrt) ist nur bei sachlichen Gründen zulässig und muss im Anhang erläutert werden. Diese Transparenzpflicht soll verhindern, dass Unternehmen durch Methodenwechsel bilanzpolitische Ziele verfolgen und so die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beeinträchtigen.
Häufige Fragen zu § 252 HGB und Abschreibungen
Was sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB?
§ 252 HGB enthält sechs grundlegende Bewertungsprinzipien: (1) Fortführungsprinzip (Going Concern), (2) Einzelbewertungsgrundsatz, (3) Stichtagsprinzip, (4) Vorsichtsprinzip (inkl. Imparitätsprinzip), (5) Realisationsprinzip und (6) Stetigkeitsprinzip. Diese Grundsätze sind für den Jahresabschluss zwingend einzuhalten. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig.
Was ist das Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB?
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Das Imparitätsprinzip verlangt, dass nicht realisierte Verluste (Risiken) bereits im Jahresabschluss berücksichtigt werden — nicht realisierte Gewinne hingegen nicht. Es ist ein Ausdruck des Vorsichtsprinzips: Verluste sind vorauszunehmen, Gewinne erst bei Realisation zu buchen. Konkrete Auswirkung: außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).
Was besagt das Stetigkeitsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB?
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Einmal gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Damit soll die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre sichergestellt werden. Methodenwechsel sind nur bei sachlichen Gründen zulässig und müssen im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
Welche Abschreibungsmethoden sind nach HGB zulässig?
§ 253 Abs. 3 HGB: Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit begrenzter Nutzungsdauer sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Das HGB schreibt nicht ausdrücklich eine Methode vor, jedoch ist in der Praxis die lineare Abschreibung der Regelfall. Die degressive Abschreibung war bis 2009 handelsrechtlich zulässig, seit dem BilMoG 2009 grundsätzlich nicht mehr — sie ist nur noch steuerlich nach § 7 Abs. 2 EStG erlaubt.
Wie bestimmt sich die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts?
Die handelsrechtliche Nutzungsdauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen und kann von der steuerlichen AfA-Tabelle abweichen. Maßgebend sind die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzbarkeit, Verschleiß, technologische Entwicklung und vertragliche Einschränkungen. In der Praxis orientieren sich viele Unternehmen an den BMF-AfA-Tabellen, da diese als Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anerkannt sind.
Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich?
§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (Pflicht, nicht Wahlrecht). Bei vorübergehender Wertminderung ist im Anlagevermögen kein Abschreibungswahlrecht gegeben (anders als bei Umlaufvermögen, § 253 Abs. 4 HGB). Das Imparitätsprinzip gebietet Vorsicht: Im Zweifel ist abzuschreiben.