§ 35 InsO

Berechnen Sie die Insolvenzmasse nach § 35 InsO. Der Rechner ermittelt die Bruttomasse, zieht unpfändbares Vermögen und Aussonderungsrechte ab und berechnet die freie Masse nach Berücksichtigung der Absonderungsrechte.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzmasse — § 35 InsO Erklärung

Insolvenzmasse nach § 35 InsO

Die Insolvenzmasse ist die Gesamtheit des Vermögens, das im Insolvenzverfahren für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht. Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst sie alles Vermögen des Schuldners bei Eröffnung des Verfahrens sowie das danach erlangte Vermögen (Neuerwerb). Ausgenommen sind jedoch unpfändbares Vermögen und Vermögen, das Dritten gehört (Aussonderung).

Abzüge von der Insolvenzmasse

Von der Bruttomasse werden drei Kategorien abgezogen: Unpfändbares Vermögen nach § 36 InsO (z.B. notwendige Haushaltsgeräte, Berufskleidung), Aussonderungsrechte nach § 47 InsO (fremdes Eigentum) und Absonderungsrechte nach §§ 49–51 InsO (besicherte Forderungen wie Pfandrechte). Was übrig bleibt, ist die freie Masse.

Verteilung der freien Masse

Die freie Masse wird in einer bestimmten Rangfolge verteilt: Zuerst kommen die Massekosten nach § 54 InsO (Gerichtsgebühren, Verwalterhonorar), dann die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, und zuletzt die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO — anteilig nach der Quote. Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) werden auch Masseverbindlichkeiten nur noch anteilig befriedigt.

Häufige Fragen zur Insolvenzmasse

Was gehört zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO?

Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners zur Zeit der Insolvenzeröffnung und das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt — sogenannter Neuerwerb. Ausgenommen sind unpfändbares Vermögen (§ 36 InsO), Aussonderungsrechte Dritter (§ 47 InsO) und bestimmte höchstpersönliche Rechte.

Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung?

Bei der Aussonderung (§ 47 InsO) gehört der Gegenstand rechtlich nicht dem Schuldner — ein Dritter kann ihn herausverlangen (z.B. Eigentumsvorbehaltsware). Bei der Absonderung (§§ 49–51 InsO) gehört der Gegenstand zur Masse, ist aber mit einem Sicherungsrecht belastet (z.B. Pfand, Sicherungsübereignung). Absonderungsberechtigte werden aus dem Verwertungserlös vorrangig bedient.

Welches Vermögen ist nach § 36 InsO unpfändbar?

Unpfändbar nach § 36 InsO i.V.m. §§ 811, 850–852 ZPO sind insbesondere: notwendige Hausrats- und Kleidungsgegenstände, Arbeitsmittel, die für die Berufsausübung notwendig sind, bestimmte Forderungen (pfändungsgeschützter Arbeitslohn) und Tiere. Diese Gegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse.

Was ist Neuerwerb im Insolvenzverfahren?

Neuerwerb ist Vermögen, das der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt — z.B. Arbeitslohn, Erbschaften oder Schenkungen. Dieses fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann jedoch Neuerwerb freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO), z.B. bei selbstständiger Tätigkeit.

Was ist die freie Insolvenzmasse?

Die freie Insolvenzmasse ist die Masse nach Abzug aller Aussonderungsrechte und nach Befriedigung der Absonderungsberechtigten. Sie steht für Massekosten (§ 54 InsO), Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und zuletzt für die anteilmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Verfügung.

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