§ 55 InsO

Berechnen Sie die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Der Rechner ermittelt die Rangfolge der Befriedigung (Massekosten § 54, Masseverbindlichkeiten § 55, Insolvenzgläubiger § 38) und prüft auf Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Masseverbindlichkeiten — § 55 InsO Erklärung

Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO

Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und aus der Insolvenzmasse bedient werden müssen. Sie genießen nach § 55 InsO Vorrang vor den Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und müssen vollständig aus der freien Masse erfüllt werden, bevor die übrigen Gläubiger anteilig befriedigt werden können.

Rangfolge: § 54 vor § 55 InsO

Bei der Verteilung der freien Insolvenzmasse gilt eine strikte Rangfolge: Zuerst werden die Massekosten nach § 54 InsO befriedigt — das sind Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters. An zweiter Stelle folgen die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, die aus Rechtshandlungen des Verwalters, aus Bereicherung oder aus Dauerschuldverhältnissen entstehen. Erst dann erhalten die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO eine anteilige Quote.

Masseunzulänglichkeit § 208 InsO

Wenn die freie Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Massekosten und Masseverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen, spricht man von Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO. Der Verwalter ist dann verpflichtet, dies beim Insolvenzgericht anzuzeigen. Die Befriedigung der Massegläubiger erfolgt danach anteilig nach der in § 209 InsO festgelegten Rangfolge. Für die einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO verbleibt in solchen Fällen nichts.

Häufige Fragen zu Masseverbindlichkeiten

Was sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO?

Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Nach § 55 Abs. 1 InsO gehören dazu: (1) Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (Nr. 1), (2) Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit der Verwalter Erfüllung verlangt hat (Nr. 2), und (3) Bereicherungsansprüche gegen die Masse (Nr. 3). Diese Verbindlichkeiten werden vorrangig vor den Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) befriedigt.

Welcher Unterschied besteht zwischen Massekosten (§ 54 InsO) und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)?

Massekosten nach § 54 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst — Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie haben den höchsten Rang (Rang 1) und werden vor allen anderen Ansprüchen befriedigt. Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO sind Verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Verwaltungshandlungen entstehen. Sie haben Rang 2 und werden nach den Massekosten, aber vor den Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bedient.

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO?

Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Massekosten (§ 54 InsO) und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) vollständig zu befriedigen. In diesem Fall muss der Verwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen (§ 208 Abs. 1 InsO). Die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten erfolgt dann anteilig nach der in § 209 InsO vorgegebenen Rangfolge. Für Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) verbleibt nichts.

Was sind Masseverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen?

Nach § 55 Abs. 2 InsO sind Masseverbindlichkeiten auch die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietvertrag, Arbeitsverhältnis), die für den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung entstehen. Der Verwalter kann solche Verträge nach §§ 103–128 InsO erfüllen oder ablehnen. Wählt er Erfüllung, entstehen entsprechende Masseverbindlichkeiten.

Wie werden Masseverbindlichkeiten bei Masseunzulänglichkeit verteilt?

Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) gilt folgende Rangfolge nach § 209 InsO: Zunächst Kosten des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (Nr. 1), dann Masseverbindlichkeiten aus Handlungen des Verwalters nach der Anzeige (Nr. 2), schließlich die übrigen Masseverbindlichkeiten anteilig (Nr. 3). Massekosten (§ 54) müssen gleichrangig vorab bedient werden.

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