Planen Sie die Kapitalstruktur Ihrer Aktiengesellschaft. Der Rechner prüft die Einhaltung des Mindestgrundkapitals (50.000 € nach § 6 AktG) und berechnet den Wert je Aktie — sowohl für Nennbetragsaktien (mind. 1 € nach § 8 AktG) als auch für Stückaktien.
Rechtsgrundlage
- § 6 Aktiengesetz (AktG) ↗
Mindestgrundkapital der AG: 50.000 €
Gültig ab: 6. 9. 1965
- § 8 Aktiengesetz (AktG) ↗
Nennbetragsaktien und Stückaktien
Gültig ab: 6. 9. 1965
Kurz zum Thema
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine der bedeutendsten Kapitalgesellschaftsformen in Deutschland und Europa. Charakteristisch ist die Unterteilung des Gesellschaftskapitals in Aktien, die frei handelbar sind. Das Grundkapital ist das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der AG und beträgt nach § 6 AktG mindestens 50.000 Euro. Es bildet die Haftungsgrundlage gegenüber Gläubigern und sichert damit das Vertrauen in die Kapitalausstattung des Unternehmens.
Aktienformen: Nennbetrags- und Stückaktien
Nach § 8 AktG kann die AG ihre Aktien als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgeben. Nennbetragsaktien müssen einen Mindest-Nennbetrag von 1 Euro aufweisen. Höhere Nennbeträge sind möglich, müssen aber auf volle Euro lauten. Stückaktien haben keinen aufgedruckten Wert — sie repräsentieren gleichmäßig einen rechnerischen Anteil am Grundkapital (Grundkapital ÷ Anzahl Aktien). Beide Formen können nicht gemischt werden; es muss eine einheitliche Form in der Satzung festgelegt werden.
Gründung und Kapitalbeschaffung
Bei der Errichtung der AG muss das gesamte Grundkapital übernommen werden. Bei Bareinlagen genügt zunächst die Einzahlung von 25 Prozent des Nennbetrags je Aktie (§ 36a AktG), mindestens aber 50.000 Euro insgesamt. Das Registergericht prüft vor der Eintragung, ob das Mindestkapital in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eingezahlt wurde. Sacheinlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung vollständig geleistet werden und sind durch ein Sachgründungsbericht zu dokumentieren.
Kapitalerhöhung und Verwässerungsschutz
Das Grundkapital kann durch Beschluss der Hauptversammlung erhöht werden (§§ 182 ff. AktG). Bestehende Aktionäre haben dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung, um eine Verwässerung ihrer Anteile zu verhindern. Das Bezugsrecht kann nur aus sachlichem Grund durch 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Neben der ordentlichen Kapitalerhöhung kennt das AktG die bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 AktG) und das genehmigte Kapital (§ 202 AktG).
Häufig gestellte Fragen zum Grundkapital der AG
Wie hoch ist das Mindestgrundkapital einer AG?
Das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt gemäß § 6 AktG 50.000 Euro. Dieses Kapital muss bei der Gründung aufgebracht und im Handelsregister eingetragen werden. Das Grundkapital wird in Aktien eingeteilt. Im Unterschied zur GmbH (Mindeststammkapital: 25.000 €) ist das Mindestkapital der AG deutlich höher, was die AG als Rechtsform für größere Unternehmen vornehmlich geeignet macht.
Was ist der Unterschied zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien?
Nennbetragsaktien haben einen festen Nennbetrag, der auf der Aktie aufgedruckt ist und mindestens 1 Euro betragen muss (§ 8 Abs. 2 AktG). Die Summe aller Nennbeträge entspricht dem Grundkapital. Stückaktien (auch nennwertlose Aktien genannt) haben keinen festen Nennbetrag, sondern repräsentieren einen anteiligen Wert am Grundkapital. Jede Stückaktie vertritt denselben rechnerischen Anteil am Grundkapital. Beide Formen können nicht gleichzeitig ausgegeben werden.
Wie wird das Grundkapital bei der AG-Gründung eingezahlt?
Bei der Gründung einer AG muss das gesamte Grundkapital aufgebracht werden. Bei Bareinlagen ist mindestens ein Viertel des Nennbetrags je Aktie einzuzahlen (§ 36a AktG), jedoch insgesamt mindestens 50.000 €. Die restlichen 75 % können als Einzahlungsverpflichtung offen stehen. Bei Sacheinlagen muss der volle Betrag sofort erbracht werden. Das eingezahlte Kapital ist auf einem Sperrkonto zu hinterlegen.
Kann das Grundkapital nach der Gründung erhöht werden?
Ja, das Grundkapital kann durch Hauptversammlungsbeschluss mit 3/4-Mehrheit erhöht werden (§ 182 AktG). Es gibt verschiedene Formen: die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die bedingte Kapitalerhöhung (z.B. für Wandelanleihen) und das genehmigte Kapital. Eine Kapitalherabsetzung ist ebenfalls möglich, muss aber den Gläubigerschutz beachten. Jede Änderung des Grundkapitals ist ins Handelsregister einzutragen.
Was unterscheidet die AG von der GmbH in Bezug auf das Kapital?
Die AG hat ein höheres Mindestkapital (50.000 € vs. 25.000 € bei der GmbH), ist aber in der Kapitalbeschaffung deutlich flexibler durch die Ausgabe von Aktien an der Börse oder außerbörslich. Das Grundkapital der AG ist strenger gebunden und darf nicht einfach an Aktionäre ausgeschüttet werden. Die GmbH-Gesellschafter können flexibler über das Stammkapital verfügen, solange der Geschäftsbetrieb nicht gefährdet wird.
Wann benötigt man eine AG statt einer GmbH?
Eine AG eignet sich, wenn die Aufnahme vieler Investoren (z.B. über Börsengang oder Crowdinvesting) geplant ist, da Aktien leichter übertragbar sind als GmbH-Anteile. Auch für internationale Investoren ist die AG als bekannte Rechtsform besser geeignet. Nachteilig sind der höhere Verwaltungsaufwand (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) und die strengere externe Kontrolle. Für kleine und mittelständische Unternehmen bleibt die GmbH meist die praktischere Wahl.