§ 7 EStG

Berechnen Sie die lineare Abschreibung (AfA) für Ihr Wirtschaftsgut nach § 7 EStG. Geben Sie Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Anschaffungsmonat ein — der Rechner zeigt die jährliche AfA, den AfA-Satz und die pro-rata Abschreibung im ersten Jahr.

Lineare AfA-Rechner 2026 — § 7 EStG

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Lineare Abschreibung (AfA) nach § 7 EStG: Grundlagen und Berechnung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist das steuerliche Instrument, mit dem Unternehmen und Freiberufler die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern auf deren Nutzungsdauer verteilen können. § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die AfA für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist die Standardmethode: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

Die AfA-Tabellen des BMF

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die für nahezu alle Arten von Wirtschaftsgütern die steuerlich anerkannte Nutzungsdauer festlegen. Diese Tabellen sind für die steuerliche Abschreibung bindend. Einige wichtige Beispiele für 2026: PKW 6 Jahre (AfA-Satz 16,67 %), Computer und Notebooks 3 Jahre (33,33 %), Büromöbel 13 Jahre (7,69 %), allgemeine Maschinen 10–15 Jahre, Betriebsgebäude 33 Jahre (3 %). Eine Abweichung von den AfA-Tabellen ist möglich, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen kann.

Pro-rata AfA im Anschaffungsjahr

Im Anschaffungsjahr wird die AfA monatsgenau berechnet. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG beginnt die Abschreibung mit dem Monat der Anschaffung. Wer ein Wirtschaftsgut im Oktober kauft, kann im ersten Jahr nur 3/12 der Jahres-AfA absetzen (Oktober, November, Dezember). Im letzten Jahr wird entsprechend die verbleibende Restabschreibung geltend gemacht. Diese monatsweise Berechnung verhindert eine Überabschreibung im Anschaffungsjahr.

Degressive AfA als Alternative

Neben der linearen AfA erlaubt § 7 Abs. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen auch die degressive Abschreibung. Dabei wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet, was in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungen führt. Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA wieder zulässig. Der Prozentsatz beträgt das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 % per annum. Nach einem Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist kein Rückwechsel möglich.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG gilt eine Sonderregelung: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € (netto) können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden — unabhängig von der Nutzungsdauer. Alternativ kann für Wirtschaftsgüter bis 1.000 € ein Sammelposten gebildet werden, der gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben wird. Diese Vereinfachungen ersparen die laufende Verbuchung einzelner Kleinbeträge.

Häufig gestellte Fragen zur linearen AfA

Was ist die lineare Abschreibung (AfA)?

Die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gleichmäßig auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Jedes Jahr wird derselbe Betrag abgeschrieben. Bei einem PKW mit Anschaffungskosten von 30.000 € und einer Nutzungsdauer von 6 Jahren beträgt die jährliche AfA 5.000 € (= 1/6 der Kosten). Am Ende der Nutzungsdauer ist das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben.

Woher weiß ich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Wirtschaftsgüter festlegen. Beispiele: Computer und Laptops 3 Jahre, PKW 6 Jahre, LKW 9 Jahre, Büromöbel 13 Jahre, Maschinen je nach Typ 8–15 Jahre, Betriebsgebäude 33 Jahre. Die AfA-Tabellen sind online über das BMF abrufbar und bindend für die steuerliche Nutzungsdauer.

Was ist die pro-rata AfA im ersten Jahr?

Im Jahr der Anschaffung wird die AfA nur für den verbleibenden Teil des Jahres berechnet. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung und gilt ab dem ersten Tag dieses Monats. Wer ein Wirtschaftsgut im Juli anschafft, kann für das erste Jahr 6/12 der jährlichen AfA abziehen (Juli bis Dezember). Diese monatsweise Berechnung ist in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG geregelt.

Kann ich einen Restwert bei der AfA berücksichtigen?

Steuerlich schreibt man in der Regel bis auf einen Erinnerungswert von 1 € ab — ein erwarteter Restwert wird dabei nicht gesondert abgezogen. In der Unternehmensbilanz (Handelsbilanz) kann ein Restwert berücksichtigt werden, wenn das Wirtschaftsgut am Ende der Nutzungsdauer noch einen messbaren Wert hat. Unser Rechner ermöglicht die Eingabe eines Restwerts zur betriebswirtschaftlichen Planung, auch wenn dies steuerlich oft nicht relevant ist.

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA?

Bei der linearen AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben. Bei der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet — die Abschreibung ist also in den ersten Jahren höher und sinkt Jahr für Jahr. Die degressive AfA wurde für Anschaffungen 2020–2022 und 2024–2027 (Konjunkturprogramme) wieder eingeführt und beträgt bis zu 25 %. Die lineare AfA ist die Standardmethode.

Kann der IAB mit der linearen AfA kombiniert werden?

Ja. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG kann im Jahr der Anschaffung auf die Anschaffungskosten angerechnet werden, was die AfA-Basis mindert. Zusätzlich ist im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung von 20 % auf den verbleibenden Restwert möglich. Diese Kombination führt in den ersten Jahren zu einer deutlich höheren Abschreibung als bei reiner linearer AfA — und damit zu einer zeitlichen Vorverschiebung der Steuerersparnis.

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