§§ 60–61 SGB III

Berechnen Sie die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 60–61 SGB III. Ermitteln Sie Ihren monatlichen Förderanspruch basierend auf Ausbildungsjahr, Unterkunft und Familieneinkommen.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 60–61 SGB III

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für junge Menschen in Ausbildung, die nicht bei den Eltern wohnen können und deren Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie wird nach den §§ 60 ff. SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und ist einkommensabhängig.

Anders als BAföG muss die BAB nicht zurückgezahlt werden. Sie richtet sich an Auszubildende, Berufsfachschüler*innen und Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Die Förderung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die je nach persönlicher Situation variieren.

Der Grundbedarf bildet die Basis der BAB und richtet sich nach dem Ausbildungsjahr. Im ersten Jahr beträgt er 347 € monatlich, im zweiten Jahr 418 €, im dritten Jahr 428 € und im vierten Jahr 446 €. Dieser Betrag soll die allgemeinen Lebenshaltungskosten abdecken.

Der Unterkunftsbedarf kommt hinzu, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen und eine eigene Wohnung nutzen. Die tatsächlichen Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze werden berücksichtigt. Wenn Sie bei den Eltern oder in einem Internat wohnen, entfällt dieser separate Bedarf.

Das Einkommen der Eltern oder des Partners wird auf die BAB angerechnet. Zunächst wird ein Freibetrag von 600 € monatlich abgezogen. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, werden 50% des übersteigenden Betrags als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Dies reduziert Ihren BAB-Anspruch entsprechend.

Wenn Sie selbst ein Kind haben und Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind haben, wird ein erhöhter Bedarf von 83 € monatlich gewährt. Dies trägt den zusätzlichen Kosten Rechnung, die entstehen, wenn Sie während der Ausbildung für ein eigenes Kind sorgen müssen.

Häufig gestellte Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe

Wie wird die BAB Förderhöhe nach §§ 60–61 SGB III berechnet?

Die BAB setzt sich aus Grundbedarf und Unterkunftsbedarf zusammen, abzüglich eines angerechneten Familieneinkommens. Der Grundbedarf richtet sich nach dem Ausbildungsjahr: 347 € im ersten, 418 € im zweiten, 428 € im dritten und 446 € im vierten Jahr. Hinzu kommt bei Kindern ein erhöhter Bedarf von 83 €.

Welcher Grundbedarf gilt je nach Ausbildungsjahr?

Die Grundbeträge sind gestaffelt: 347 € für das 1. Ausbildungsjahr, 418 € für das 2., 428 € für das 3. und 446 € für das 4. Ausbildungsjahr. Maßgeblich ist das aktuelle Kalenderjahr der Ausbildung.

Wie wirkt sich das Familieneinkommen auf die BAB aus?

Übersteigt das monatliche Familieneinkommen 600 €, wird der darüberliegende Betrag zur Hälfte auf die BAB angerechnet. Beispiel: 3.500 € Familieneinkommen → (3.500 - 600) × 50% = 1.450 € anrechenbar. Liegt das Einkommen unter 600 €, erfolgt keine Anrechnung.

Wann gibt es keinen Unterkunftsbedarf?

Bei Unterbringung bei den Eltern oder im Internat/Wohnheim entfällt der separate Unterkunftsbedarf, da die Kosten bereits im Grundbedarf enthalten sind. Nur bei eigener Wohnung werden die tatsächlichen Wohnkosten als Unterkunftsbedarf berücksichtigt.

Was bedeutet der erhöhte Bedarf von 83 €?

Wenn das BAB berechtigte Kind selbst Kindergeld berechtigt ist (also selbst ein Kind hat), wird ein erhöhter Bedarf von 83 € monatlich gewährt. Dies ist ein Zuschlag zum regulären Grundbedarf.

Wie lange wird BAB gezahlt?

Die BAB wird für die Dauer der Ausbildung gezahlt, maximal jedoch für das Erreichen des Ausbildungsziels. Bei Verlängerung der Ausbildung (z. B. durch Nichtbestehen einer Prüfung) kann eine Weitergewährung beantragt werden.

Verwandte Rechner

BAB Förderhöhe Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc