Berechnen Sie Ihren Gründungszuschuss nach § 93 SGB III. Ermitteln Sie die Förderbeträge für Phase 1 (100% ALG-I) und Phase 2 (50% ALG-I) Ihrer Unternehmensgründung.
Rechtsgrundlage
- § 93 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gründungszuschuss — Anspruch, Förderphasen und Höhe
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 94 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Leistungsvoraussetzungen — Restanspruch und Tragfähigkeitsnachweis
Gültig ab: 1. 3. 2020
Gründungszuschuss nach § 93 SGB III
Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten. Er wird nach § 93 SGB III gewährt und besteht aus zwei Phasen: In der ersten Phase (Monate 1–6) erhalten Sie Ihren bisherigen ALG-I-Anspruch in voller Höhe als Zuschuss. In der zweiten Phase (Monate 7–12) erhalten Sie weitere 50% des ALG-I — diese Phase ist jedoch eine Ermessensleistung.
Anders als ein Darlehen muss der Gründungszuschuss nicht zurückgezahlt werden. Er dient als Einkommenssicherung während der Gründungsphase, in der das Unternehmen noch nicht genügend Umsatz generiert. Die Förderung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert die aktive Beratung durch die Agentur für Arbeit.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie zunächst ALG I beziehen und einen Restanspruch von mindestens 100 Tagen haben. Sie müssen fachliche Kenntnisse nachweisen, die für die geplante selbständige Tätigkeit erforderlich sind — dies können berufliche Qualifikationen, Branchenkenntnisse oder einschlägige Berufserfahrung sein.
Zusätzlich muss die Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens bestätigen. Dies geschieht im Rahmen eines Beratungsgesprächs, bei dem Sie Ihren Businessplan vorlegen und nachweisen, dass Ihre Geschäftsidee realistisch und umsetzbar ist. Die Tragfähigkeitsbestätigung ist keine Förderung, sondern eine Prognose über die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens.
Phase 1 läuft über die ersten sechs Monate und beträgt 100% Ihres monatlichen ALG-I. Wenn Sie beispielsweise einen ALG-I-Tagessatz von 70 € haben, beträgt Ihr monatliches ALG-I 2.100 € — genau diesen Betrag erhalten Sie als Gründungszuschuss. Phase 2 ist eine Ermessensleistung: Die Agentur für Arbeit entscheidet individuell, ob sie Ihnen weitere sechs Monate lang 50% des ALG-I gewährt.
Häufig gestellte Fragen zum Gründungszuschuss
Wie wird der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III berechnet?
In Phase 1 (Monate 1–6) erhalten Sie 100% Ihres ALG-I als Zuschuss, also Ihren ALG-I-Tagessatz × 30 Tage pro Monat. In Phase 2 (Monate 7–12) erhalten Sie 50% des ALG-I, sofern Sie Phase 1 beantragt haben und die Agentur für Arbeit die Förderung gewährt.
Welche Voraussetzungen gelten für den Gründungszuschuss?
Sie müssen ALG I beziehen und noch mindestens 100 Tage Restanspruch haben. Zudem müssen Sie fachliche Kenntnisse für die geplante Selbständigkeit nachweisen und die Agentur für Arbeit muss die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens bestätigen.
Was ist die Eigenverantwortungsphase (Phase 2)?
Phase 2 ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Sie erhalten weitere 50% des ALG-I monatlich, wenn die Gründung erfolgreich verläuft und Sie die geforderten Nachweise erbringen. Die Agentur prüft den Antrag individuell.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss bei einem ALG-I-Tagessatz von 70 €?
Bei einem Tagessatz von 70 € beträgt das monatliche ALG-I 2.100 € (70 × 30). In Phase 1 erhalten Sie also 2.100 € monatlich, in Phase 2 weitere 1.050 € monatlich — insgesamt also 18.900 € über 12 Monate.
Kann ich den Gründungszuschuss mit anderen Förderungen kombinieren?
Der Gründungszuschuss ist eine subsidiäre Leistung — andere Fördermittel (z. B. ERP-Kapital, KfW-Programme) sollten vorrangig genutzt werden. Die Agentur für Arbeit berät Sie zu den Möglichkeiten.
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?
Nein — der Gründungszuschuss ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Er wird wie Arbeitslosengeld besteuert, unterliegt aber nicht der Sozialversicherungspflicht.