Prüfen Sie, ob die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I nach §§ 137, 143 SGB III erfüllt ist. Regulär sind mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten erforderlich. Für kurzfristig Beschäftigte genügen 6 Monate. Der Rechner zeigt Rahmenfrist-Ende und fehlende Monate.
Rechtsgrundlage
- § 137 Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung (SGB III) ↗
Anspruch auf ALG I — Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit, Anwartschaft, Meldung
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 143 Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung (SGB III) ↗
Anwartschaftszeit — 12 Monate in 30-monatiger Rahmenfrist
Gültig ab: 1. 1. 1998
Kurz zum Thema
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Um ALG I beziehen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein — zentral ist die Anwartschaftszeit nach § 143 SGB III.
Grundvoraussetzung: 12 Monate
Innerhalb der sogenannten Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag der Arbeitslosmeldung müssen mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. Minijobber (monatliches Entgelt bis 538 €) sind nicht versicherungspflichtig und erfüllen die Anwartschaft damit grundsätzlich nicht.
Verkürzte Anwartschaft für Saisonkräfte
Kurzfristig Beschäftigte — typischerweise Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, im Tourismus oder im Handel — können von der verkürzten Anwartschaft profitieren. Für sie genügen 6 Monate in der 30-monatigen Rahmenfrist (§ 142 Abs. 2 SGB III).
Weitere Voraussetzungen für ALG I
Die erfüllte Anwartschaftszeit allein reicht nicht aus. Es müssen auch Arbeitslosigkeit (§ 138 SGB III) und die persönliche Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur vorliegen. Außerdem darf kein Ruhenstatbestand bestehen — z.B. wegen einer Abfindung oder offener Lohnansprüche.
Häufig gestellte Fragen zur Anwartschaftszeit
Was ist die Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld?
Die Anwartschaftszeit nach § 143 SGB III ist eine Mindestbeschäftigungszeit, die erfüllt sein muss, um ALG I zu erhalten. In der Regel müssen Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Was ist die Rahmenfrist?
Die Rahmenfrist ist ein Zeitraum von 30 Monaten, der vor dem Tag der Arbeitslosmeldung liegt. Nur versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb dieser 30 Monate zählen für die Anwartschaft. Frühere Zeiten bleiben unberücksichtigt.
Gibt es eine verkürzte Anwartschaftszeit?
Ja: Für kurzfristig Beschäftigte nach § 142 Abs. 2 SGB III genügen 6 Monate Versicherungspflicht in der Rahmenfrist. Als kurzfristig Beschäftigte gelten insbesondere Saisonarbeiter und Aushilfskräfte mit vertragsgemäß auf höchstens 14 Wochen befristeter Beschäftigung.
Welche Zeiten zählen für die Anwartschaft?
Für die Anwartschaft zählen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Elterngeld, Zeiten der Wehr- und Zivildienst sowie Zeiten der Pflege naher Angehöriger. Nicht-versicherungspflichtige Zeiten (Mini-Job unter 538 €, Selbstständigkeit ohne KV-Pflicht) zählen dagegen nicht.
Was passiert, wenn offene Lohnansprüche bestehen?
Bestehen offene Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber, ruht der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III für den Zeitraum, für den die Ansprüche bestehen. Das ALG wird erst ab dem Zeitpunkt gewährt, für den keine Lohnansprüche mehr vorliegen oder für den das Arbeitsverhältnis beendet ist.