Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anwartschaftszeit (12 Monate im 30-Monats-Rahmenzeitraum nach § 137 SGB III) und Bezugsdauer nach § 147 SGB III (6–24 Monate, abhängig von Alter und Versicherungszeit).
Rechtsgrundlage
- § 136 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Anspruch auf Arbeitslosengeld — Voraussetzungen im Überblick
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 137 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit, Anwartschaftszeit (12 Monate), Arbeitsmeldung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 147 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Dauer des Arbeitslosengeldes — Tabelle nach Alter und Versicherungszeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
Arbeitslosengeld-Anspruch §§ 136–138 SGB III — Voraussetzungen und Bezugsdauer 2026
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach SGB III. Es soll den Lebensunterhalt von Arbeitslosen während der Übergangsphase sichern. Der Anspruch setzt gemäß § 137 SGB III drei Voraussetzungen voraus: Arbeitslosigkeit, Erfüllung der Anwartschaftszeit und persönliche Arbeitsmeldung beim Arbeitsamt.
Anwartschaftszeit nach § 137 SGB III
Die Anwartschaftszeit beträgt 12 Monate sv-pflichtige Beschäftigung innerhalb des 30-monatigen Rahmenzeitraums (§ 143 SGB III) vor Entstehung des Anspruchs. Das bedeutet, dass in den letzten 2,5 Jahren mindestens 1 Jahr gearbeitet worden sein muss. Zur Anwartschaftszeit zählen auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld) sowie Wehr- und Zivildienst.
Bezugsdauer nach § 147 SGB III
Die Dauer des Arbeitslosengeldes steigt mit der Dauer der sv-pflichtigen Beschäftigung und dem Alter des Arbeitnehmers. Die Mindestbezugsdauer beträgt 6 Monate (bei 12 Monaten Beschäftigung). Älteren Arbeitnehmern ab 50, 55 und 58 Jahren werden verlängerte Bezugsdauern von bis zu 24 Monaten gewährt, wenn sie entsprechend lange beschäftigt waren. Diese Regelung soll der erschwerten Wiedereingliederung älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen.
Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III
Arbeitslos ist nach § 138 SGB III, wer beschäftigungslos ist, sich um eine neue Beschäftigung bemüht (Eigenbemühungen) und für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Beschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn keine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Bei kurzen Beschäftigungen (bis zu 15 Stunden) kann gleichzeitig Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer Sperrzeiten erhält (z.B. nach eigener Kündigung), erhält vorübergehend kein ALG.
Häufige Fragen zu ALG-Anspruch §§ 136–138 SGB III
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nach § 137 SGB III haben Sie, wenn Sie: (1) Arbeitslos sind im Sinne des § 138 SGB III (beschäftigungslos, verfügbar, aktiv auf Arbeitssuche), (2) die Anwartschaftszeit erfüllen (mindestens 12 Monate sv-pflichtige Beschäftigung im 30-monatigen Rahmenzeitraum), und (3) sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlende Meldung kann zu einem späteren Leistungsbeginn führen.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Die Bezugsdauer nach § 147 SGB III richtet sich nach dem Alter und der sv-pflichtigen Beschäftigungsdauer: 6 Monate (ab 12 Monate Beschäftigung), 8 Monate (16 Monate), 10 Monate (20 Monate), 12 Monate (24 Monate). Ältere Arbeitnehmer erhalten länger ALG: Ab 50 Jahren und 30 Monaten: 15 Monate. Ab 55 Jahren und 36 Monaten: 18 Monate. Ab 58 Jahren und 48 Monaten: 24 Monate. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gilt nur für ältere Arbeitnehmer mit langer Beschäftigungsdauer.
Was zählt zur Anwartschaftszeit?
Zur Anwartschaftszeit zählen Zeiten mit sv-pflichtiger Beschäftigung: reguläre Arbeitsverhältnisse mit Sozialversicherungspflicht, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie unter Umständen Wehr- oder Zivildienst. Nicht anerkannt werden: Minijobs (geringfügige Beschäftigung ohne SV-Pflicht), selbstständige Tätigkeiten (sofern nicht versicherungspflichtig), und Zeiten der Privatversicherung. Die Monate müssen innerhalb des 30-monatigen Rahmenzeitraums vor der Entstehung des Anspruchs liegen.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld I berechnet sich nach § 149 SGB III als 60 % (Leistungssatz) bzw. 67 % (erhöhter Leistungssatz für Arbeitnehmer mit minderjährigen Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts aus dem Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Für die genaue Berechnung des Geldbetrags nutzen Sie den gesonderten Krankengeld-/ALG-Betragsrechner.
Was ist der Rahmenzeitraum beim ALG?
Der Rahmenzeitraum nach § 143 SGB III beträgt 30 Monate und wird vom Tag vor Entstehung des Anspruchs rückwärts gezählt. Innerhalb dieser 30 Monate müssen mindestens 12 Monate sv-pflichtige Beschäftigung liegen. Der Rahmenzeitraum kann sich unter bestimmten Umständen verlängern (§ 143 Abs. 2 SGB III): z.B. bei Rentenbezug, Krankheit oder Wehr-/Zivildienst. Die Verlängerung erfolgt um die entsprechende Dauer, maximal jedoch auf 5 Jahre.