§ 94 SGB III / § 16b SGB II

Wie hoch ist Ihr Einstiegsgeld? Berechnen Sie nach § 16b SGB II / § 94 SGB III: 50 % des Regelbedarfs als Basis + Steigerungsbetrag — für Selbständigkeit oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einstiegsgeld 2026 — § 16b SGB II / § 94 SGB III Berechnung

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II / § 94 SGB III

Das Einstiegsgeld ist eine Förderleistung für Bezieher von Bürgergeld (SGB II), die eine Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit aufnehmen. Rechtsgrundlage ist § 16b SGB II; die Berechnungsmodalitäten werden durch § 94 SGB III und die Einstiegsgeldverordnung (EinstiegsGV) geregelt.

Berechnungsformel nach EinstiegsGV

Der Basisbetrag des Einstiegsgelds beträgt 50 % des maßgebenden Regelbedarfs der Stufe 1 (2026: 563 €/Monat → Basis: 281,50 €). Zusätzlich kann das Jobcenter nach Ermessen einen Steigerungsbetrag von bis zu 100 % des Basisbetrags gewähren — abhängig von: Dauer der Hilfebedürftigkeit, Haushaltsgröße, Kinderanzahl.

Dauer und Ermessen

Das Jobcenter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Höhe und Dauer der Förderung. Die maximale Förderungsdauer beträgt 24 Monate. Das Einstiegsgeld soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit attraktiver machen und den Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern. Es kann auch parallel zu geringem Erwerbseinkommen bezogen werden, solange Bürgergeld-Anspruch besteht.

Der Rechner berechnet den monatlichen Einstiegsgeld-Betrag und die Gesamtfördersumme auf Basis des aktuellen Regelbedarfs (2026: 563 €) und dem vom Jobcenter festgelegten Steigerungssatz.

Häufige Fragen zum Einstiegsgeld

Wer hat Anspruch auf Einstiegsgeld?

Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Bürgergeld-Empfänger), die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Das Jobcenter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Bewilligung, Höhe und Dauer.

Wie wird das Einstiegsgeld berechnet?

Die Einstiegsgeldverordnung (EinstiegsGV, § 94 SGB III) legt fest: Basisbetrag = 50 % des maßgebenden Regelbedarfs (2026: 563 €). Zusätzlich kann ein Steigerungsbetrag von bis zu 100 % des Basisbetrags gewährt werden, abhängig von Haushaltsgröße und Dauer der Hilfebedürftigkeit.

Wie lange wird Einstiegsgeld gezahlt?

Die Förderdauer liegt im Ermessen des Jobcenters und beträgt maximal 24 Monate. Bei Selbständigkeit ist eine längere Förderung möglich, wenn die Lebensunterhaltssicherung noch nicht gesichert ist. Die Dauer wird individuell nach dem Einzelfall festgelegt.

Ist Einstiegsgeld steuerfrei?

Ja. Einstiegsgeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, da es sich um eine öffentliche Eingliederungsleistung handelt. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) — es erhöht zwar nicht direkt die Steuer, kann aber den Steuersatz auf andere Einkünfte steigern.

Gibt es Einstiegsgeld auch für Selbständige?

Ja. § 16b Abs. 1 Nr. 2 SGB II sieht Einstiegsgeld ausdrücklich für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor. Im Unterschied zum Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) richtet sich Einstiegsgeld an Bürgergeld-Empfänger, nicht an ALG-I-Empfänger. Beide Förderungen können nicht gleichzeitig bezogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Einstiegsgeld und Gründungszuschuss?

Gründungszuschuss (§ 93 SGB III): Für ALG-I-Empfänger, die sich selbständig machen — pauschaler Zuschuss + Pauschale für soziale Absicherung, maximal 15 Monate. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Für Bürgergeld-Empfänger — bis zu 24 Monate, berechnet auf Basis des Regelbedarfs. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus.

Weitere Förderrechner

Einstiegsgeld Rechner 2026 — SGB III § 94 / SGB II § 16b | RuleCalc | RuleCalc