§ 47 GKG

Berechnen Sie die Gerichtskosten für Ihr Berufungsverfahren. Der Rechner ermittelt die 4,0-fache Gebühr nach dem GKG-Kostenverzeichnis (KV Nr. 1220) auf Basis des Streitwerts. Alle Werte gemäß GKG Anlage 2, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Berufungsverfahren ist die erste Rechtsmittelinstanz im deutschen Zivilprozessrecht und dient der Überprüfung erstinstanzlicher Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind streitwertabhängig. Grundlage bildet die GKG-Gebührentabelle (Anlage 2), die für verschiedene Streitwertbereiche unterschiedliche Grundgebühren festsetzt. Im Berufungsverfahren ist ein Gebührenfaktor von 4,0 zu entrichten (KV Nr. 1220), was gegenüber der ersten Instanz (3,0 Gebühren) eine deutlich höhere Kostenbelastung bedeutet.

Berechnung der Berufungsgebühren

Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren setzen sich aus der Verfahrensgebühr (4,0 Gebühren nach KV Nr. 1220 GKG) und der Kommunikationspauschale (20 € nach KV Nr. 9002) zusammen. Die Grundgebühr (1,0) wird aus der GKG-Anlage 2 abgelesen, die den Streitwert in Staffeln aufteilt: Bis 500 € beträgt die Grundgebühr 38 €, bei einem Streitwert von 10.000 € sind es 258 €, bei 50.000 € bereits 688 €. Die Berufungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Grundgebühr mit dem Faktor 4. Hinzu kommen die Rechtsanwaltskosten nach dem RVG, die separat zu kalkulieren sind.

Streitwert im Berufungsverfahren

Der Streitwert im Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47 GKG und entspricht in der Regel dem Streitwert der ersten Instanz, soweit die Berufung nicht nur einen Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes umfasst. Bei Teilberufungen wird der Streitwert auf den angefochtenen Teil beschränkt. Das Gericht setzt den Streitwert durch unanfechtbaren Beschluss vor dem Ende des Verfahrens fest. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nach § 68 GKG möglich, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt.

Kostenrisiko und prozesskostenhilfe

Das Kostenrisiko einer Berufung ist erheblich: Neben den Gerichtskosten fallen Rechtsanwaltskosten (eigene und gegnerische bei Unterliegen) sowie Zeugen- und Sachverständigenkosten an. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten hat und die wirtschaftliche Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Die Gewährung der PKH setzt voraus, dass der Berufungsführer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO). Der PKH-Antrag hemmt die Berufungsfrist nicht, sodass die Berufung trotz laufendem PKH-Verfahren fristgerecht eingelegt werden muss.

Häufig gestellte Fragen zu Gerichtskosten Berufung

Wie hoch sind die Gerichtskosten im Berufungsverfahren?

Im Berufungsverfahren fallen gemäß Kostenverzeichnis (KV) Nr. 1220 GKG 4,0 Gerichtsgebühren an. Die Grundgebühr (1,0) richtet sich nach dem Streitwert und ist in der Anlage 2 des GKG tabelliert. Beispiel: Bei einem Streitwert von 5.000 € beträgt die einfache Gebühr 161 €, die Berufungsgebühr also 644 €. Hinzu kommt die Kommunikationspauschale von 20 € (KV Nr. 9002).

Welchen Streitwert verwendet man im Berufungsverfahren?

Gemäß § 47 GKG ist der Streitwert im Berufungsverfahren in der Regel identisch mit dem Streitwert der ersten Instanz, soweit keine abweichenden Regelungen greifen. Das Berufungsgericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest, wenn die Parteien keine übereinstimmende Angabe machen. Bei Teilberufungen, bei denen nur ein Teil des erstinstanzlichen Urteils angefochten wird, richtet sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung.

Wer trägt die Kosten im Berufungsverfahren?

Nach § 91 ZPO trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach dem Maßstab des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wenn die Berufung zurückgenommen wird, trägt der Berufungsführer die Kosten der Berufungsinstanz. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten quotal aufgeteilt. Die Kostenentscheidung ist in aller Regel Teil des Berufungsurteils oder der Beschlussformel.

Kann man gegen die Streitwertfestsetzung vorgehen?

Ja, gegen den Streitwertbeschluss ist die Beschwerde nach § 68 GKG möglich, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist beim Berufungsgericht einzulegen und muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eingehen. Das Berufungsgericht kann den Streitwert von Amts wegen ändern, wenn er offensichtlich unrichtig festgesetzt wurde.

Was passiert, wenn die Berufung zurückgewiesen wird?

Wird die Berufung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, fallen die vollen Berufungsgebühren (4,0) an. Endet das Verfahren durch Vergleich, ermäßigt sich die Gebühr nach KV Nr. 1221 GKG auf 1,0 Gebühr (bei gerichtlichem Vergleich) bzw. entfällt teilweise. Es empfiehlt sich daher, die Erfolgsaussichten einer Berufung sorgfältig zu prüfen, da die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten erheblich sein können.

Gibt es Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren?

Ja, Prozesskostenhilfe (PKH) kann auch für das Berufungsverfahren bewilligt werden, wenn die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Partei die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§ 114 ZPO). Die PKH-Antrag muss beim Berufungsgericht gestellt werden. Die Berufungsbegründungsfrist wird durch Prozesskostenhilfeantrag nicht gehemmt, sodass die Antragstellung rechtzeitig vor Fristablauf erfolgen muss.

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