§ 47 GKG

Berechnen Sie die Gerichtskosten für Ihr Revisionsverfahren vor dem BGH. Der Rechner ermittelt die 5,0-fache Gebühr nach KV Nr. 1230 GKG auf Basis des Streitwerts. Alle Werte gemäß GKG Anlage 2, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Revision ist das zweite Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht und wird beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Sie dient ausschließlich der Rechtsprüfung, nicht der Tatsachenfeststellung. Das Revisionsgericht überprüft, ob das Berufungsgericht das Recht richtig angewandt hat. Mit einem Gebührenfaktor von 5,0 nach KV Nr. 1230 GKG sind die Gerichtskosten im Revisionsverfahren die höchsten im ordentlichen Zivilprozess und signifikant höher als in der Berufungsinstanz (4,0).

Berechnung der Revisionsgebühren

Die Gerichtskosten im Revisionsverfahren ergeben sich aus der 5-fachen Grundgebühr nach der GKG-Anlage 2, zuzüglich der Kommunikationspauschale. Der Streitwert im Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 GKG und entspricht grundsätzlich dem Streitwert der Vorinstanz. Das Revisionsgericht kann den Streitwert von Amts wegen abändern. Neben den Gerichtskosten fallen erhebliche Rechtsanwaltskosten an, da vor dem BGH ausschließlich beim BGH zugelassene Rechtsanwälte postulationsfähig sind.

Voraussetzungen für die Revisionszulassung

Die Revision ist nach § 543 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO eingelegt werden, wenn der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden (§ 548 ZPO).

Gebührenermäßigung und Prozesskostenhilfe

Endet das Revisionsverfahren ohne streitiges Urteil, ermäßigen sich die Gebühren erheblich: Bei Rücknahme oder Anerkenntnis fällt nur 1,0 Gebühr an. Ein gerichtlicher Vergleich reduziert die Gebühren auf 2,0. Prozesskostenhilfe ist auch für die Revision möglich, sofern hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Angesichts der hohen Kosten sollte die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Revision sorgfältig geprüft werden, da das Kostenrisiko im Revisionsverfahren erheblich ist.

Häufig gestellte Fragen zu Gerichtskosten Revision

Wie hoch sind die Gerichtskosten im Revisionsverfahren?

Im Revisionsverfahren fallen gemäß KV Nr. 1230 GKG 5,0 Gerichtsgebühren an. Dies ist der höchste Gebührenfaktor im ordentlichen Zivilprozess. Bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die Grundgebühr 258 €, die Revisionsgebühr also 1.290 €. Die Revision ist daher erheblich teurer als das erstinstanzliche Verfahren (3,0) oder die Berufung (4,0).

Wann ist Revision in Zivilsachen zulässig?

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist nach § 543 ZPO zulässig, wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Die Zulassung erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Ohne Zulassung ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO möglich.

Was prüft das Revisionsgericht?

Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 546 ZPO). Neues Vorbringen und neue Beweise sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft das Urteil auf Rechtsfehler, nicht auf Tatfehler. Ausnahmsweise kann bei Verfahrensmängeln in der Tatsacheninstanz auch das Verfahren selbst gerügt werden.

Welche Mindeststreitwerte gelten für die Revision?

Für die Revision ohne Zulassung gilt keine explizite Streitwertgrenze mehr, seit § 26 Nr. 8 EGZPO ausgelaufen ist. Entscheidend ist allein die Zulassung durch das Berufungsgericht oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigen (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Wer muss beim BGH vor Gericht auftreten?

Vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang. Es muss ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt (BGH-Anwalt) beauftragt werden. Die BGH-Anwälte sind spezialisierte Prozessanwälte, deren Gebühren oft über den gesetzlichen Mindestgebühren des RVG liegen. Zusätzlich kann ein allgemeiner Korrespondenzanwalt hinzugezogen werden, was die Kosten weiter erhöht.

Gibt es eine Möglichkeit, die Revisionskosten zu senken?

Die Revisionsgebühren ermäßigen sich nach KV Nr. 1231–1233 GKG, wenn das Verfahren ohne streitiges Urteil endet: Bei Rücknahme der Revision auf 1,0 Gebühr, bei Anerkenntnis oder Verzicht auf 1,0 Gebühr, bei gerichtlichem Vergleich auf 2,0 Gebühren. Prozesskostenhilfe kann auch für die Revision gewährt werden, wenn die Erfolgsaussichten hinreichend sind. Zudem ist die Revision oft sinnvoll, wenn grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind und damit ggf. eine Präzedenzentscheidung erreicht werden kann.

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