Berechnen Sie den Streitwert und die Gerichtskosten für Ihren Mietrechtsstreit. Der Rechner berücksichtigt die speziellen GKG-Regeln für Miet- und Pachtsachen: 12-fache Jahresmiete bei Kündigung, 12-facher Erhöhungsbetrag bei Mieterhöhung. Gemäß §§ 41, 42 GKG, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 41 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Streitwert in Miet- und Pachtsachen
Gültig ab: 1. 7. 2004
- § 42 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen
Gültig ab: 1. 7. 2004
- § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Allgemeiner Grundsatz der Kostenerhebung
Gültig ab: 1. 7. 2004
Kurz zum Thema
Mietrechtliche Streitigkeiten gehören zu den häufigsten Zivilprozessen in Deutschland. Das Gerichtskostengesetz (GKG) enthält in §§ 41 und 42 spezielle Regelungen für die Streitwertberechnung in Miet- und Pachtsachen, die von den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) abweichen. Grundgedanke ist, dass der Streitwert den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstandes angemessen widerspiegeln soll.
Streitwert bei Räumung und Kündigung
Bei Bestandsstreitigkeiten — also Klagen auf Räumung, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietverhältnisses — setzt § 41 Abs. 1 GKG den Streitwert auf den einjährigen Betrag der Miete fest. Maßgeblich ist die monatliche Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten) multipliziert mit 12. Bei einer Monatsmiete von 700 € beträgt der Streitwert also 8.400 €. Dieser Wert gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
Streitwert bei Mieterhöhungen
Für Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung oder Klagen des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gilt nach § 41 Abs. 5 GKG der 12-fache Jahresbetrag der streitigen Differenz. Ist also der Mieter der Meinung, die erhöhte Miete sei um 100 € zu hoch, beträgt der Streitwert 1.200 €. Diese Regelung sorgt dafür, dass Mieterhöhungsstreitigkeiten trotz monatlich kleiner Beträge ein angemessenes wirtschaftliches Gewicht im Verfahren erhalten.
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
Die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht betragen gemäß KV Nr. 1210 GKG 3,0 Gebühren. Hinzu kommen die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die typischerweise ähnlich hoch oder höher sind. Mietstreitigkeiten werden ausschließlich vor dem Amtsgericht verhandelt (§ 23 Nr. 2a GVG), unabhängig vom Streitwert. Prozesskostenhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.
Häufig gestellte Fragen zum Streitwert im Mietrecht
Wie wird der Streitwert bei einer Räumungsklage berechnet?
Bei Räumungsklagen berechnet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 1 GKG auf Basis der Jahresmiete: Die monatliche Nettokaltmiete wird mit 12 multipliziert. Beispiel: Monatliche Miete 800 € → Streitwert 9.600 €. Nebenkosten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. In der Praxis setzen Gerichte den Streitwert manchmal auch höher an, wenn erhebliche Rückstände bestehen.
Wie berechnet sich der Streitwert bei einer Mieterhöhungsklage?
Bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung gilt nach § 41 Abs. 5 GKG der 12-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung als Streitwert. Fordert der Vermieter eine monatliche Erhöhung von 150 €, beträgt der Streitwert 1.800 € (150 × 12). Dieser Streitwert gilt unabhängig davon, ob die Klage auf Zustimmung oder auf Mieterhöhung selbst gerichtet ist.
Was sind die typischen Gerichtskosten bei einem Mietstreit?
Die Gerichtskosten setzen sich aus der Verfahrensgebühr (3,0 Gebühren vor dem Amtsgericht nach KV Nr. 1210 GKG) und der Kommunikationspauschale (20 €) zusammen. Bei einem Streitwert von 9.600 € (12 × 800 € Miete) beträgt die einfache Gebühr 239 €, die Gerichtskosten also 717 €. Hinzu kommen Anwaltsgebühren nach dem RVG, die nochmals ähnlich hoch sein können.
Gilt der Streitwert nur für das Amtsgericht?
Grundsätzlich ja für die erste Instanz. Bei Räumungssachen ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG), unabhängig vom Streitwert. Das Berufungsgericht ist dann das Landgericht. Für das Berufungsverfahren gelten 4,0 Gebühren, für die Revision 5,0 Gebühren. Der Streitwert bleibt dabei grundsätzlich gleich.
Wann ist Prozesskostenhilfe bei Mietstreitigkeiten möglich?
Prozesskostenhilfe kann sowohl Mietern als auch Vermietern gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen: wirtschaftliche Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten. Bei Räumungsklagen, die häufig in Amtsgerichtsbezirken anhängig gemacht werden, sind die Bedürftigkeitsgrenzen regional unterschiedlich. Mietern mit geringem Einkommen wird im Streit mit dem Vermieter häufig PKH gewährt, wenn die Klage nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Können Vermieter und Mieter Kosten auch außergerichtlich lösen?
Ja, außergerichtliche Einigungen sind kostengünstiger und schneller als Gerichtsverfahren. Mietrechtliche Streitigkeiten können über Mietervereine, Vermieterverbände oder einen Anwalt außergerichtlich gelöst werden. Schlichtungsstellen oder Mediationsverfahren bieten ebenfalls Alternativen. Auch im laufenden Gerichtsverfahren führen Vergleiche zu Gebührenermäßigungen nach dem GKG.