Berechnen Sie die Einigungsgebühr (Vergleichsgebühr) des Rechtsanwalts nach § 13 RVG. Außergerichtlicher Vergleich: 1,5-fache Gebühr (VV 1000). Gerichtlicher Vergleich: 1,0-fache Gebühr (VV 1003). Optional mit Verfahrensgebühr 1,3-fach (VV 3100) und 19 % Umsatzsteuer.
Rechtsgrundlage
- § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Wertgebühren — Grundgebühr nach dem Gegenstandswert
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Rahmengebühren — billiges Ermessen bei der Gebührenbemessung
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 23 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Gegenstandswert in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kurz zum Thema
Die Einigungsgebühr (umgangssprachlich „Vergleichsgebühr") entsteht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn ein Rechtsanwalt bei der Herbeiführung einer gütlichen Einigung (eines Vergleichs) mitwirkt. Sie ist in Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) geregelt und beträgt 1,5 bei außergerichtlichen Einigungen sowie 1,0 bei gerichtlichen Vergleichen (VV 1003 RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert und die Grundgebühr nach § 13 RVG.
RVG § 13 Gebührentabelle
Die Grundgebühr nach § 13 RVG wird aus einer gesetzlichen Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) abgelesen. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Grundgebühr — allerdings wächst sie nicht linear, sondern in festen Stufen. Bei einem Streitwert von 5.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 255 €, bei 25.000 € sind es 585 € und bei 50.000 € 960 €. Die Tabelle wurde zuletzt durch das KostRÄG 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 erhöht.
Zusätzliche Gebühren
Neben der Einigungsgebühr können weitere Gebühren anfallen: Bei einem gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG (1,3-fach). Wenn ein Verhandlungstermin stattfindet, fällt zusätzlich die Terminsgebühr nach VV 3104 RVG (1,2-fach) an. Hinzu kommen Auslagen wie die Postpauschale (20 € oder 20 % der Gebühren, max. 20 €) nach VV 7002 RVG und die Fahrtkosten. Alle Gebühren verstehen sich netto — es kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % hinzu.
Wann lohnt sich ein Vergleich?
Ein außergerichtlicher Vergleich ist oft die kostengünstigste Lösung: Zwar fällt die Einigungsgebühr an, aber es entstehen keine Gerichtskosten und keine Terminsgebühren. Bei einem gerichtlichen Vergleich werden häufig die Gerichtskosten zur Hälfte erstattet. Im Ergebnis ist ein Vergleich oft deutlich günstiger als ein Urteil nach streitiger Verhandlung — besonders bei hohen Streitwerten und in höheren Instanzen.
Häufig gestellte Fragen zur Vergleichsgebühr (RVG)
Was ist die Einigungsgebühr beim Anwalt?
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) entsteht, wenn der Anwalt bei der Herbeiführung einer Einigung (Vergleich) mitwirkt. Bei einem außergerichtlichen Vergleich beträgt sie das 1,5-fache der Grundgebühr nach § 13 RVG. Bei einem gerichtlichen Vergleich (VV 1003 RVG) beträgt sie das 1,0-fache. Wenn zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits eine Klage erhoben war, kann die Gebühr auf das 0,5-fache reduziert sein.
Wie wird die Grundgebühr nach § 13 RVG berechnet?
Die Grundgebühr (1,0-Gebühr) nach § 13 RVG wird nach dem Gegenstandswert (Streitwert) aus einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) entnommen. Bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 420 €. Die tatsächlichen Anwaltsgebühren ergeben sich dann durch Multiplikation mit dem jeweiligen Gebührenfaktor (z. B. 1,5 für die Einigungsgebühr = 630 €). Die Tabelle wurde zuletzt mit dem RVG-Änderungsgesetz 2021 aktualisiert.
Was ist der Unterschied zwischen Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr?
Die Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG, 1,3-fach) entsteht für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und fällt auch an, wenn kein Vergleich geschlossen wird. Die Einigungsgebühr (VV 1000, 1,5-fach) hingegen entsteht nur, wenn tatsächlich eine Einigung herbeigeführt wird. Bei einem gerichtlichen Vergleich können daher beide Gebühren nebeneinander anfallen: die Verfahrensgebühr für die Prozessvertretung und die (reduzierte) Einigungsgebühr von 1,0-fach für den Vergleich.
Was ist der Gegenstandswert beim Anwalt?
Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands oder der anwaltlichen Tätigkeit — er entspricht in der Regel dem Streitwert bei Gerichtsverfahren. Bei Zahlungsklagen entspricht er dem eingeklagten Betrag. Bei anderen Streitigkeiten (Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht) gibt es spezielle Regelungen: z. B. ein Jahresmietzins beim Mietstreit, drei Monatsgehälter beim Arbeitsrechtsstreit, oder das Eineinhalbfache des Jahresunterhalts bei Unterhaltsstreitigkeiten.
Müssen beide Parteien die Anwaltskosten tragen?
Bei einem außergerichtlichen Vergleich trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei einem gerichtlichen Vergleich regeln die Parteien die Kostentragung meist im Vergleich selbst (z. B. jeder trägt seine Kosten). Bei einem streitigen Urteil trägt die unterlegene Partei die Anwaltskosten der Gegenseite. Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt stets jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang.
Wann lohnt sich ein Vergleich statt eines Urteils?
Ein Vergleich lohnt sich oft, wenn das Prozessrisiko schwer einschätzbar ist, eine schnelle Lösung gewünscht wird, die Geschäftsbeziehung erhalten werden soll, oder die Kosten eines langen Rechtsstreits vermieden werden sollen. Durch einen Vergleich entstehen zwar die Einigungsgebühr (zusätzlich zur Verfahrensgebühr), aber es fallen keine Terminsgebühren für weitere Verhandlungstage an. Außerdem spart man ggf. die Gerichtsgebühren für weitere Instanzen.