Vergleichen Sie PKH-Vergütung und Normaltarif nach §§ 13, 49 RVG. Der Rechner berechnet die Anwaltskosten bei Prozesskostenhilfe für verschiedene Rechtsgebiete und zeigt, wie groß der PKH-Abschlag gegenüber dem Normaltarif ist.
Rechtsgrundlage
- § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Wertgebühren — Normaltarif nach Gegenstandswert
Gültig ab: 1. 7. 2004
- § 49 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
PKH-Vergütung — reduzierter Gegenstandswert
Gültig ab: 1. 7. 2004
- § 23 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Gegenstandswert in verwaltungsrechtlichen Verfahren
Gültig ab: 1. 7. 2004
Prozesskostenhilfe — Anwaltskosten im Überblick
Bei Prozesskostenhilfe (PKH) erhält der beigeordnete Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse nach den reduzierten Sätzen des § 49 RVG. Der entscheidende Unterschied zum Normaltarif liegt in der Deckelung des Gegenstandswerts: Bei PKH wird für die Gebührenberechnung maximal ein Gegenstandswert von 30.000 Euro zugrunde gelegt.
Vergleich: Normaltarif vs. PKH-Tarif
Der Normaltarif nach § 13 RVG richtet sich nach dem tatsächlichen Gegenstandswert. Bei PKH ist der Gegenstandswert auf 30.000 Euro gedeckelt. Bei einem Streitwert von 100.000 Euro erhält der Anwalt im Normaltarif deutlich mehr als bei PKH — in der Praxis können die Einbußen 40–60 % betragen.
Verfahrensgebühr, Termins- und Einigungsgebühr
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Aufnahme des Mandats und beträgt im Zivilrecht 1,3-fach der Grundgebühr (VV Nr. 3100 RVG). Die Terminsgebühr (1,2-fach, VV Nr. 3104) fällt an, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die Einigungsgebühr (1,5-fach im Zivilrecht, VV Nr. 1000) entsteht, wenn ein Vergleich geschlossen wird.
PKH in verschiedenen Rechtsgebieten
In Familien-, Sozial- und Verwaltungsrechtssachen gelten teilweise abweichende Vergütungsvielfache. Im Sozialrecht und Verwaltungsrecht sind die Terminsgebühren ähnlich hoch, jedoch fällt die Einigungsgebühr in diesen Bereichen häufig mit 1,0-fach geringer aus als im Zivilrecht (1,5-fach). Auslagen und MwSt werden in allen Rechtsgebieten gleich berechnet.
Häufig gestellte Fragen zur Prozesskostenhilfe
Was kostet PKH den Mandanten?
Wenn PKH bewilligt wird, trägt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten. Der Mandant zahlt nichts oder nur monatliche Raten, abhängig von seinem Einkommen. Bei Ratenzahlung wird die PKH rückgezahlt, wenn der Prozess gewonnen wird.
Warum nehmen viele Anwälte keine PKH-Mandate an?
Bei hohen Streitwerten (über 30.000 €) ist die PKH-Vergütung durch den Deckelungsmechanismus des § 49 RVG deutlich niedriger als der Normaltarif. Bei einem 100.000 €-Streit erhält der PKH-Anwalt nur die Vergütung für 30.000 € — ein erheblicher Einkommensverlust.
Kann ein Anwalt beim Gericht mehr Vergütung beantragen?
Ja — in besonders aufwändigen Fällen kann der Anwalt beim Gericht eine Erhöhung der PKH-Vergütung beantragen. Das Gericht kann dann eine Vergütung nach dem Normaltarif festsetzen, wenn der Aufwand die PKH-Vergütung offensichtlich nicht abdeckt.
Welche Unterlagen braucht man für PKH?
Für PKH braucht man: 1) Ausgefülltes PKH-Formular (Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse), 2) Belege über Einkommen und Vermögen, 3) Nachweise über laufende Kosten. Das Formular ist bei Gericht oder beim Anwalt erhältlich.
Gibt es Prozesskostenhilfe auch für Beklagte?
Ja — PKH gibt es sowohl für Kläger als auch für Beklagte. Ein Beklagter, der die Verfahrenskosten nicht tragen kann, kann ebenfalls PKH beantragen, um sich gegen eine Klage zu verteidigen.
Wie lange kann man PKH rückzahlen?
Die PKH wird in monatlichen Raten zurückgezahlt, maximal über 48 Monate. Die Ratenhöhe richtet sich nach dem Einkommen. Nach 4 Jahren erlischt die Rückzahlungspflicht in der Regel, auch wenn nicht alles zurückgezahlt wurde.