§ 708 ZPO — Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

Prüfen Sie, ob ein Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Alle vier von § 708 Nrn. 1–4 erfassten Urteilsarten (Vergleich, Anerkenntnis, Leistungsklage über 600 €, Klage bis 600 €) sind sofort vollstreckbar — ohne dass der Schuldner Sicherheit leisten muss.

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 708 ZPO

Das deutsche Zivilprozessrecht unterscheidet zwischen der formellen Rechtskraft eines Urteils (die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt) und seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil darf sofort vollstreckt werden — der Gläubiger muss nicht warten, bis das Urteil rechtskräftig ist. § 708 ZPO normiert die Fälle, in denen dies ohne Sicherheitsleistung des Beklagten möglich ist.

Die Regel-Ausnahmen des § 708 ZPO

§ 708 ZPO enthält eine abschließende — also nicht erweiterbare — Liste von Urteilsarten, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Nrn. 1 bis 11 decken verschiedene Verfahrensarten und Streitgegenstände ab: Vergleiche (§ 708 Nr. 1), Anerkenntnisurteile (§ 708 Nr. 2), Leistungsklagen über 600 € (§ 708 Nr. 3), Klagen bis 600 € oder Mahnbescheide (§ 708 Nr. 4), Räumungsurteile (§ 708 Nr. 5), Unterhaltstitel (§ 708 Nr. 6), Familiensachen (§ 708 Nr. 7) und weitere.

§ 708 Nr. 3: Leistungsklagen über 600 €

Die praktisch wichtigste Variante ist § 708 Nr. 3 ZPO: Jedes Urteil, das eine Leistung von mehr als 600 € zuspricht, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar — unabhängig von der Art des Verfahrens. Die 600-€-Grenze bezieht sich auf den Streitwert, nicht auf den zuerkannten Betrag. Eine Klage auf 5.000 €, in der das Gericht nur 3.000 € zuspricht, erfüllt dennoch die Voraussetzungen des § 708 Nr. 3.

Abwendung durch Sicherheitsleistung (§ 711 ZPO)

Selbst wenn ein Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, kann der Schuldner die Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abwenden (§ 711 ZPO). Die Sicherheit beträgt den Urteilsbetrag zuzüglich 10 % — bei einem Urteil über 10.000 € also 11.000 €. Der Schuldner hinterlegt diesen Betrag beim Gericht und erhält ihn zurück, wenn das Urteil in der Berufung aufgehoben oder abgeändert wird. Diese Regelung schützt den Schuldner vor irreversiblen Vollstreckungsfolgen.

Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungserinnerung

Wenn der Schuldner meint, die Vollstreckung sei unzulässig — etwa weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist oder die Voraussetzungen des § 708 ZPO nicht vorliegen — kann er mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen. Die Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, die Abwehrklage gegen den Vollstreckungstitel selbst.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet vorläufige Vollstreckbarkeit?

Ein Urteil ist <strong>vorläufig vollstreckbar</strong>, wenn es trotz eingelegter Berufung oder Revision sofort vollstreckt werden darf — also bevor das Urteil rechtskräftig ist. Dies ist für den Gläubiger wichtig, da er ohne diese Regelung bis zur Rechtskraft warten müsste, was bei langjährigen Berufungsverfahren Jahre dauern kann. § 708 ZPO normiert, unter welchen Voraussetzungen <strong>keine Sicherheitsleistung</strong> erforderlich ist — der Schuldner muss also keinen Garantie oder Betrag hinterlegen.

Welche Urteile sind ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar?

§ 708 ZPO enthält eine <strong>haustive Aufzählung</strong> von Urteilsarten, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Dazu gehören: Vergleiche (§ 708 Nr. 1), Anerkenntnisurteile (§ 708 Nr. 2), Leistungsklagen über 600 € (§ 708 Nr. 3), Klagen bis 600 € oder Mahnbescheide (§ 708 Nr. 4), Urteile in Räumungssachen (§ 708 Nr. 5), Unterhaltsurteile (§ 708 Nr. 6), Urteile in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 708 Nr. 7) und viele weitere.

Braucht der Schuldner bei § 708 Nr. 3 Sicherheit?

Nein. Nach <strong>§ 708 Nr. 3 ZPO</strong> sind Urteile, die eine Leistung von mehr als 600 € zugunsten des Klägers aussprechen, <strong>ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar</strong>. Die 600-€-Grenze bezieht sich auf den Streitwert — unabhängig vom Betrag, den der Kläger tatsächlich beansprucht. Diese Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger auch bei geringem Streitwert schnell zu seinem Recht kommen kann.

Kann der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden?

Ja. Selbst wenn ein Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, kann der Schuldner nach <strong>§ 711 ZPO</strong> die Vollstreckung durch <strong> Sicherheitsleistung in Höhe des Urteilsbetrags zuzüglich 10 %</strong> verhindern. Diese Regelung schützt den Schuldner davor, dass er bei einem späteren Obsiegen in der Berufung seine Leistung nicht zurückerhält. Der Schuldner hinterlegt den Betrag beim Gericht und erhält ihn zurück, wenn das Urteil in der Berufung aufgehoben wird.

Was gilt für Vergleiche und Anerkenntnisurteile?

<strong>Vergleiche</strong> (§ 708 Nr. 1 ZPO) und <strong>Anerkenntnisurteile</strong> (§ 708 Nr. 2 ZPO) sind immer ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Grund ist einleuchtend: Wer einen Vergleich schließt oder ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lässt, hat die streitige Frage bereits selbst entschieden — ein Rechtsmittel wäre daher missbräuchlich. Beide Parteien haben in diesen Fällen bereits die Chance zur außergerichtlichen Einigung oder zur Anerkennung genutzt.

Ähnliche Rechner