§ 115 ZPO — Verfahrenswert für Prozesskostenhilfe

Berechnen Sie den Verfahrenswert für die Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO. Der Verfahrenswert setzt sich aus dem Einkommensanteil (monatliches Netto × 12 × 3) und dem Vermögensanteil (abzüglich 30.000 € Freibetrag) zusammen.

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Verfahrenswert nach § 115 ZPO für Prozesskostenhilfe

Wer in einem Zivilprozess die Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, muss einen Eigenbeitrag leisten, wenn sein Einkommen und Vermögen dies zulassen. Der Verfahrenswert nach § 115 ZPO bestimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers und damit die Höhe dieses Eigenbeitrags. Anders als der Streitwert (§ 3 ZPO) richtet sich der Verfahrenswert nicht nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, sondern nach den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers.

Die Einkommenskomponente

Das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers wird mit 12 (für ein Jahr) und dann mit 3 (für drei Jahre) multipliziert. Diese Berechnungsmethode bildet die fiktive Belastung ab, die dem Antragsteller durch die Prozesskosten über einen Zeitraum von drei Jahren entstehen würde. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 € ergibt sich beispielsweise ein Einkommensanteil von 108.000 € (3.000 × 12 × 3).

Die Vermögenskomponente

Zum Vermögen zählen alle geldwerten Wirtschaftsgüter — Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Kraftfahrzeuge und ähnliches. Hiervon wird ein Freibetrag von 30.000 € abgezogen. Liegt das Reinvermögen darunter, bleibt der Vermögensanteil bei 0. Bei einem Reinvermögen von 50.000 € beträgt der anrechenbare Vermögensanteil 20.000 €.

Zusammenveranlagung und Partnerschaft

Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Antragstellern wird das Einkommen und Vermögen beider Partner berücksichtigt. Dies gilt auch für nicht verheiratete Partner, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und füreinander einstehen. Die Einzelheiten sind in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelt.

Eigenbeteiligung und Rate

Aus dem Verfahrenswert und dem monatlichen Nettoeinkommen berechnet das Gericht den zu leistenden Monatsbetrag. Dieser wird als Einmalanlage oder als monatliche Rate über einen bestimmten Zeitraum fällig. Wenn das Einkommen und Vermögen zusammen unter einem Schwellenwert liegen, kann vollständige PKH ohne Eigenbeteiligung bewilligt werden. Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm die Kosten des Verfahrens auch bei Raten nicht zumutbar sind.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Verfahrenswert bei Prozesskostenhilfe?

Der <strong>Verfahrenswert</strong> bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Nach § 115 ZPO setzt sich der Verfahrenswert aus zwei Komponenten zusammen: dem <strong>Einkommen</strong> (monatliches Nettoeinkommen × 12 × 3) und dem <strong>Vermögen</strong> (abzüglich eines Freibetrags von 30.000 €). Der Verfahrenswert ist nicht identisch mit dem Streitwert — er dient ausschließlich der Berechnung der PKH-Eigenbeteiligung.

Warum wird das Einkommen mit 12 und 3 multipliziert?

Die Multiplikation mit <strong>12</strong> (Monate) und <strong>3</strong> (Jahre) ist eine gesetzliche Fiktion: Der Verfahrenswert soll die wirtschaftliche Belastung durch ein Gerichtsverfahren über einen Zeitraum von drei Jahren abbilden. Das monatliche Nettoeinkommen wird daher auf ein <strong>jährliches Einkommen</strong> (×12) und dann auf eine <strong>Dreijahresperiode</strong> (×3) hochgerechnet. Diese Vereinfachung ersetzt eine komplizierte Einzelberechnung.

Welches Vermögen wird angerechnet?

Zum <strong>anrechenbaren Vermögen</strong> gehören alle geldwerten Güter des Antragstellers und seines Ehepartners — also Bankguthaben, Wertpapiere, Grundbesitz, Kraftfahrzeuge und ähnliches. Allerdings wird ein <strong>Freibetrag von 30.000 €</strong> abgezogen. Liegt das Reinvermögen unter 30.000 €, ist der Vermögensanteil des Verfahrenswerts 0. Auch Vermögen, das für den Erwerb des notwendigen Lebensbedarfs unentbehrlich ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bleibt grundsätzlich unberücksichtigt.

Wie unterscheidet sich der Verfahrenswert vom Streitwert?

Der <strong>Streitwert</strong> (§ 3 ZPO) bestimmt die Gerichtsgebühren und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Verfahrensgegenstand. Der <strong>Verfahrenswert</strong> (§ 115 ZPO) dient ausschließlich der Berechnung der <strong>Prozesskostenhilfe</strong> und richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Beide Werte können erheblich voneinander abweichen — ein Verfahren mit hohem Streitwert kann einen niedrigen Verfahrenswert haben, wenn der Kläger wenig verdient.

Wie wirkt sich der Verfahrenswert auf die Prozesskostenhilfe aus?

Aus dem Verfahrenswert wird die <strong>monatliche Eigenbeteiligung</strong> berechnet: Ist das monatliche Einkommen zusammen mit dem auf 12 Monate umgerechneten Vermögensanteil gering, kann <strong>Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeteiligung</strong> bewilligt werden. Liegt es darüber, wird ein <strong>Monatsbetrag</strong> ermittelt, den der Antragsteller als Ratenzahlung leisten muss. In keinem Fall darf die Eigenbeteiligung die tatsächlichen Kosten des Verfahrens übersteigen.

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