§§ 220–221 SGB V

Berechnen Sie Ihren monatlichen Krankenversicherungsbeitrag als freiwillig Versicherter nach §§ 220–221 SGB V. Der Rechner berücksichtigt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (290,63 €), den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse und den PV-Beitrag nach § 55 SGB XI.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen nach §§ 220–221 SGB V besonderen Beitragsregelungen. Anders als bei Pflichtversicherten bemisst sich der Beitrag nicht nur nach dem Arbeitseinkommen, sondern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage § 240 Abs. 4 SGB V

Eine wichtige Besonderheit für freiwillig Versicherte ist die Mindestbemessungsgrundlage. Sie beträgt 1/20 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze — in 2026 also 290,63 €. Dies bedeutet: Selbst wer sehr wenig oder gar kein Einkommen hat, zahlt mindestens einen Beitrag auf Basis von 290,63 €. Der Mindestbeitrag liegt damit bei ca. 49 € für KV und ca. 10 € für PV (ohne Zusatzbeitrag).

Beitragsbemessungsgrenze als Höchstgrenze

Nach oben ist der Beitrag durch die BBG begrenzt: 5.812,50 € monatlich (2026). Selbst wer mehr verdient, zahlt nur auf diesen Betrag Beiträge. Dies entspricht einem maximalen KV-Beitrag (inkl. 2,5 % Zusatzbeitrag) von ca. 992 € monatlich plus PV (ca. 209 €).

Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte

Freiwillig GKV-Versicherte sind gleichzeitig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 SGB XI) versichert. Der Beitragssatz beträgt 2026 einheitlich 3,6 % für Versicherte mit Kindern. Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 % Zuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind reduziert sich der Beitragssatz je Kind um 0,25 Prozentpunkte.

Häufig gestellte Fragen zur freiwilligen KV

Wer ist freiwillig in der GKV versichert?

Freiwillig versichert sind Personen, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht (mehr) erfüllen — z.B. Selbstständige, Beamte, Besserverdienende über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 € in 2026) sowie Rentner ohne ausreichende Pflichtversicherungszeiten. Freiwillig Versicherte können selbst entscheiden, in welcher GKV sie sich versichern.

Was ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage?

Nach § 240 Abs. 4 SGB V gilt für freiwillig Versicherte eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1/20 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. 2026 beträgt die BBG 5.812,50 €/Monat, also Mindest-BBG: 290,63 €/Monat. Auch wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird dieser Mindestsatz als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Wie hoch ist der allgemeine Beitragssatz 2026?

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 nach § 241 SGB V 14,6 %. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, der im Durchschnitt bei ca. 2,5 % liegt, aber je nach Krankenkasse variiert. Freiwillig Versicherte zahlen den Gesamtbeitrag alleine (kein Arbeitgeberanteil), es sei denn sie sind noch beschäftigt.

Was kostet die Pflegeversicherung zusätzlich?

Die soziale Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI berechnet zusätzlich 3,6 % auf das beitragspflichtige Einkommen (begrenzt auf die PV-BBG = KV-BBG). Kinderlose Personen ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 % nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Personen mit Kindern erhalten ab dem 2. Kind Abschläge.

Wie unterscheidet sich die Beitragsberechnung von Pflichtversicherten?

Pflichtversicherte zahlen auf ihr Arbeitseinkommen — begrenzt auf die BBG. Bei freiwillig Versicherten gilt hingegen das gesamte Einkommen aus allen Quellen (§ 240 SGB V), z.B. auch Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und Betriebseinkommen. Zudem gilt die Mindest-BBG, die bei Pflichtversicherten nicht existiert.

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