§ 45 SGB V

Berechnen Sie Ihr Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V: Anspruchstage (15 Regelfall / 30 Alleinerziehende), Tagessatz (70 % Brutto / 90 % Netto) und Gesamtleistung. BBG KV 2026: 5.812,50 €/Monat wird automatisch berücksichtigt.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V — Anspruch und Berechnung 2026

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die berufstätigen Eltern gewährt wird, wenn sie ihr erkranktes Kind zu Hause pflegen müssen und deshalb der Arbeit fernbleiben. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB V. Die Leistung ersetzt das ausgefallene Arbeitsentgelt während der Pflege und schützt Eltern vor Lohnausfall in schwierigen Situationen.

Anspruchsdauer 2026

Im Regelfall stehen jedem Elternteil pro erkranktem Kind 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung (§ 45 Abs. 1 SGB V). Der Jahreshöchstanspruch für alle Kinder zusammen beträgt 35 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten den doppelten Anspruch: 30 Arbeitstage je Kind, höchstens 70 Tage pro Jahr. Bei Kindern mit Behinderung, die dauerhaft auf Pflege angewiesen sind, gilt kein Höchstanspruch — die Eltern können so viele Tage nehmen, wie medizinisch notwendig ist.

Berechnung des Tagessatzes

Das Kinderkrankengeld berechnet sich nach § 47 SGB V: 70 % des Bruttotagesarbeitsentgelts (begrenzt auf die BBG der KV, 2026: 5.812,50 €/Monat) oder 90 % des Nettotagesarbeitsentgelts — maßgeblich ist der niedrigere der beiden Beträge. Der Kalendertagessatz ergibt sich durch Division des Monatsentgelts durch 30. Auf das Kinderkrankengeld werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht erhoben; es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und kann die Einkommensteuer erhöhen.

Antragstellung und Fristen

Das Kinderkrankengeld muss bei der Krankenkasse des betreuenden Elternteils beantragt werden. Als Nachweise sind eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich, dass keine Entgeltfortzahlung erfolgt. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die ärztliche Bescheinigung ausgestellt wird. Eltern sollten den Antrag daher umgehend stellen, um keinen Leistungsanspruch zu verlieren.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld § 45 SGB V

Wie viele Tage Kinderkrankengeld stehen mir 2026 zu?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V beträgt 2026 im Regelfall 15 Arbeitstage je Elternteil und erkranktem Kind pro Kalenderjahr. Der Jahreshöchstanspruch liegt bei 35 Arbeitstagen für alle Kinder zusammen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind (max. 70 Tage/Jahr). Bei Kindern mit Behinderung, die auf Pflege und Betreuung angewiesen sind, gilt keine Höchstgrenze. Das Kind muss unter 12 Jahre alt und gesetzlich mitversichert sein.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld berechnet sich nach § 47 SGB V analog zum regulären Krankengeld. Es beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (begrenzt auf die KV-Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €/Monat in 2026), jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das Kinderkrankengeld wird täglich auf Basis des Kalendertagessatzes berechnet: Brutto/30 × 70 % bzw. Netto/30 × 90 %. Der jeweils niedrigere Wert ist maßgeblich.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruch besteht für gesetzlich versicherte Elternteile (auch Stiefeltern und Pflegeeltern bei Erziehungsverantwortung), wenn das erkrankte Kind unter 12 Jahre alt ist, gesetzlich krankenversichert ist und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Kinder mit Behinderung sind ohne Altersbegrenzung eingeschlossen. Bei Kindern über 12 Jahren besteht kein regulärer Anspruch, außer bei Behinderung. Privatversicherte Arbeitnehmer müssen bei ihrer PKV separate Regelungen prüfen.

Was passiert, wenn der Jahresanspruch erschöpft ist?

Ist der Jahresanspruch von 35 (Regelfall) bzw. 70 Arbeitstagen (Alleinerziehende) ausgeschöpft, können Elternteile keine weiteren Kinderkrankentage beanspruchen, bis das nächste Kalenderjahr beginnt. Allerdings können Elternteile ihren Anspruch auf einen anderen Elternteil übertragen, wenn der andere noch Restkontingent hat. Hierzu müssen beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sein. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nicht möglich.

Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld muss bei der gesetzlichen Krankenkasse des erkrankten Elternteils beantragt werden. Benötigt werden: ärztliche Bescheinigung (Kinderkrankenschein), die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Kindes bestätigt, sowie eine Erklärung des Arbeitgebers über die Freistellung ohne Lohnfortzahlung. Der Antrag sollte unmittelbar nach Pflegebeginn gestellt werden. Einige Krankenkassen bieten Online-Formulare an. Der Anspruch entsteht erst mit dem Tag der ärztlichen Bescheinigung.

Verwandte Rechner

Kinderkrankengeld Anspruch § 45 SGB V Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc