Berechnen Sie den Kostenanteil des Vermieters an den jährlichen CO₂-Kosten für Ihr Nichtwohngebäude. Nach § 8 CO2KostAufG tragen Vermieter und Mieter bei gewerblich genutzten Immobilien die CO₂-Kosten zu je 50 %.
CO₂-Kostenanteil Vermieter Nichtwohngebäude 2026
Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz über die Aufteilung der CO₂-Kosten (CO2KostAufG) ↗
CO₂-Kostenaufteilung bei Nichtwohngebäuden — 50 % Vermieter, 50 % Mieter
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 5 Gesetz über die Aufteilung der CO₂-Kosten (CO2KostAufG) ↗
Stufentabelle für Wohngebäude (variable Aufteilung nach Energieeffizienzklasse)
Gültig ab: 1. 1. 2023
CO2-Kostenaufteilung bei Nichtwohngebäuden nach § 8 CO2KostAufG
Seit dem 1. Januar 2023 sind Vermieter verpflichtet, die CO₂-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit ihren Mietern zu teilen. Das Gesetz über die Aufteilung der CO₂-Kosten (CO2KostAufG) legt dabei unterschiedliche Regelungen für Wohn- und Nichtwohngebäude fest. Während bei Wohngebäuden eine gestufte Tabelle nach Energieeffizienzklassen gilt (§ 5 CO2KostAufG), sieht § 8 CO2KostAufG für Nichtwohngebäude eine pauschale 50/50-Aufteilung vor.
Was sind Nichtwohngebäude nach CO2KostAufG?
Nichtwohngebäude im Sinne des CO2KostAufG sind Immobilien, die nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden. Dazu gehören Bürogebäude, Einzelhandelsflächen, Industriebauten, Hotels und Gastronomie sowie gemischt genutzte Gebäude, bei denen der gewerbliche Anteil überwiegt. Bei gemischt genutzten Gebäuden mit mehrheitlichem Wohnanteil greift § 5 CO2KostAufG für die Wohnflächen.
Berechnung der CO₂-Kosten
Die CO₂-Kosten ergeben sich aus dem Energieverbrauch des Gebäudes multipliziert mit dem CO₂-Emissionsfaktor des eingesetzten Brennstoffs und dem gesetzlichen CO₂-Preis. Heizöl hat einen Emissionsfaktor von 0,266 kg CO₂/kWh, Erdgas von 0,202 kg CO₂/kWh. Für 2025 beträgt der CO₂-Preis 55 Euro je Tonne CO₂. Die konkreten CO₂-Kosten werden auf der Brennstoffkostenabrechnung ausgewiesen und müssen vom Vermieter in der jährlichen Heizkostenabrechnung gesondert aufgeführt werden.
Unterschied zu Wohngebäuden (§ 5 CO2KostAufG)
Bei Wohngebäuden gilt eine Stufentabelle, bei der der Vermieteranteil nach der Energieeffizienzklasse des Gebäudes gestaffelt ist: Von 5 % (Klasse A+, sehr effizient) bis zu 95 % (Klasse H, sehr ineffizient). Die Idee dahinter ist, dass Vermieter mit energetisch schlechten Gebäuden einen höheren Anreiz zur Sanierung erhalten sollen. Für Nichtwohngebäude fehlt eine entsprechende Stufentabelle — daher gilt die einfache 50/50-Regel nach § 8.
Ausweisung in der Heizkostenabrechnung
Vermieter sind nach § 9 CO2KostAufG verpflichtet, den auf den Mieter entfallenden CO₂-Kostenanteil in der jährlichen Heizkostenabrechnung gesondert auszuweisen. Tun sie das nicht, kann der Mieter gemäß § 9 Abs. 2 CO2KostAufG den betreffenden Betrag vom nächstfälligen Heizkostenabschlag in Abzug bringen. Dieses Kürzungsrecht wirkt als Anreiz für gesetzeskonformes Verhalten des Vermieters.
Häufige Fragen zur CO2-Kostenaufteilung
Wie werden CO₂-Kosten bei Nichtwohngebäuden aufgeteilt?
Nach § 8 CO2KostAufG werden die CO₂-Kosten bei Nichtwohngebäuden (Gewerbeimmobilien) hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt. Der Vermieter trägt 50 %, der Mieter 50 %. Dies unterscheidet sich von Wohngebäuden, bei denen die Aufteilung nach einer Stufentabelle und der Energieeffizienzklasse variiert.
Was sind CO₂-Kosten im Sinne des CO2KostAufG?
CO₂-Kosten entstehen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Vermieter, die Heizöl, Erdgas oder andere fossile Brennstoffe einkaufen, zahlen seit 2021 einen CO₂-Preis. Dieser CO₂-Aufschlag muss nach dem CO2KostAufG mit dem Mieter geteilt werden. Die Kosten werden in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen.
Gilt die 50/50-Regel für alle Nichtwohngebäude?
§ 8 CO2KostAufG gilt für gewerblich genutzte Gebäude sowie gemischt genutzte Gebäude, sofern nicht überwiegend Wohnraum vermietet wird. Die Aufteilung ist einheitlich — anders als bei Wohngebäuden gibt es keine Stufentabelle, die nach der Energieeffizienzklasse differenziert.
Ab wann gilt das CO2KostAufG?
Das Gesetz über die Aufteilung der CO₂-Kosten (CO2KostAufG) ist am 1. November 2022 in Kraft getreten und gilt rückwirkend für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023. Vermieter müssen die CO₂-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung separat ausweisen.
Wie wird der CO₂-Preis berechnet?
Der CO₂-Preis je Tonne CO₂ ist gesetzlich festgelegt: 2023: 30 €/t, 2024: 45 €/t, 2025: 55 €/t. Die CO₂-Kosten für eine Immobilie hängen vom Energieverbrauch und dem eingesetzten Brennstoff ab. Heizöl erzeugt mehr CO₂ pro kWh als Erdgas. Die tatsächlichen CO₂-Kosten können der Brennstoffkostenabrechnung entnommen werden.
Was passiert, wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht ausweist?
Weist der Vermieter die CO₂-Kosten nicht gesondert in der Heizkostenabrechnung aus, kann der Mieter den auf ihn entfallenden CO₂-Kostenanteil vom nächstfälligen Heizkostenabschlag abziehen. Dieses Kürzungsrecht ist in § 9 CO2KostAufG geregelt und gilt als Sanktion für die Nichtausweisung.