§§ 16, 28 WEG

Berechnen Sie das monatliche Hausgeld für Ihre Eigentumswohnung nach Miteigentumsanteil gemäß §§ 16, 28 WEG. Der Rechner berücksichtigt Betriebskosten, Instandhaltungsrücklage und Verwaltungskosten aus dem WEG-Wirtschaftsplan.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hausgeld in der WEG — Grundlagen §§ 16, 28 WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zentrale Normen für das Hausgeld sind § 16 WEG (Kostenverteilung) und § 28 WEG (Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung). Das WEG wurde durch das WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) ab dem 1. Dezember 2020 grundlegend reformiert. Seitdem hat die WEG als Gemeinschaft eine stärkere rechtliche Stellung, und der Verwalter hat erweiterte Kompetenzen.

Der Wirtschaftsplan nach § 28 WEG

Der Wirtschaftsplan ist das budgetmäßige Planungsinstrument der WEG für das kommende Wirtschaftsjahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die Instandhaltungsrücklage. Auf Basis des Wirtschaftsplans werden die monatlichen Vorauszahlungen (Hausgeld) festgelegt. Beschlossen wird der Wirtschaftsplan von der Eigentümerversammlung. Nach § 28 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer zur Zahlung der beschlossenen Vorauszahlungen verpflichtet.

Jahresabrechnung und Nachzahlungen

Am Ende des Wirtschaftsjahres erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung. Sie zeigt, ob die tatsächlichen Kosten über oder unter den Vorauszahlungen lagen. Ergeben sich Nachzahlungen, müssen die Eigentümer anteilig nachzahlen. Über- oder Unterzahlungen werden mit dem nächsten Wirtschaftsjahr verrechnet. Die Jahresabrechnung wird ebenfalls von der Eigentümerversammlung beschlossen und muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vorgelegt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Hausgeld in der WEG

Was ist das Hausgeld und warum muss es gezahlt werden?

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leisten müssen. Es dient der Finanzierung der laufenden Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (Betriebskosten wie Strom, Wasser, Heizung, Versicherungen) sowie der Instandhaltungsrücklage. Die gesetzliche Grundlage ist § 28 WEG — die genaue Höhe wird im Wirtschaftsplan festgelegt, den der Verwalter vorlegt.

Wie wird das Hausgeld nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt?

Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich nach dem Miteigentumsanteil (MEA). Der MEA ist in der Teilungserklärung festgelegt und wird als Bruch ausgedrückt (z.B. 150/1000). Jeder Eigentümer zahlt prozentual seinen MEA-Anteil an den Gesamtkosten. Die WEG-Gemeinschaft kann durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auch andere Verteilungsschlüssel beschließen, z.B. nach Wohnfläche.

Was umfasst die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) dient der langfristigen Finanzierung größerer Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Leitungen). Sie ist Pflichtbestandteil des Wirtschaftsplans. Eine Faustregel ist die Peters'sche Formel: 1,5 € × Wohnfläche m² × Gebäudealter / 80. Eine ausreichende Rücklage schützt Eigentümer vor unerwarteten Sonderumlagen.

Was passiert, wenn ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt?

Hausgeldaußenstände können die WEG-Gemeinschaft in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen. Nach § 28 Abs. 3 WEG können fällige Hausgeldbeträge durch Beschluss vollstreckbar erklärt werden. Die WEG kann gerichtlich vorgehen und die Forderung vollstrecken. Im Extremfall droht dem zahlungssäumigen Eigentümer die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG, wenn er wiederholt oder erheblich seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wie wird das Hausgeld steuerlich behandelt?

Für selbst bewohnende Eigentümer sind die Hausgeld-Zahlungen grundsätzlich nicht steuerlich abziehbar. Vermieter können die auf die Vermietung entfallenden Hausgeld-Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Nicht abziehbar ist allerdings die Instandhaltungsrücklage — diese kann erst abgezogen werden, wenn sie für konkrete Maßnahmen verausgabt wurde.

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