Berechnen Sie Ihre Steuerersparnis durch energetische Gebäudesanierung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG): Wer sein selbst genutztes Wohnhaus energetisch saniert, kann 20 % der Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen — verteilt über drei Jahre als 7 % + 7 % + 6 %. Maximal förderfähige Kosten: 200.000 €, maximale Steuerersparnis: 40.000 € je Objekt.
Energetische Sanierung Steuerermäßigung (§ 35c EStG)
20 % der Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen — über 3 Jahre
Rechtsgrundlage
- § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Gebäuden
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 2 Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ↗
Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Gültig ab: 1. 1. 2020
Steuerermäßigung für energetische Sanierung nach § 35c EStG — 2026
Seit 2020 können Eigentümer selbst genutzter Wohngebäude von einer attraktiven Steuerermäßigung profitieren: § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht den direkten Abzug von 20 % der energetischen Sanierungskosten von der Einkommensteuer. Anders als Werbungskosten oder Sonderausgaben werden diese Beträge direkt von der Steuerschuld abgezogen — nicht nur vom Einkommen.
Förderfähige Maßnahmen nach § 35c EStG
Die Steuerermäßigung gilt für eine Vielzahl energetischer Maßnahmen, die in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt sind: Wärmedämmung von Außenwänden, Dach und Boden, Austausch von Fenstern und Außentüren, neue Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseanlagen), Erneuerung der Lüftungsanlage sowie energetische Fachplanung und Baubegleitung.
Verteilung über drei Steuerjahre
Die Steuerermäßigung wird nicht auf einmal gewährt, sondern auf drei Steuerjahre verteilt: 7 % im Jahr der Fertigstellung (und Zahlung der Rechnung), 7 % im darauffolgenden Jahr und 6 % im übernächsten Jahr. Die Summe ergibt die vollen 20 %. Bei Sanierungskosten von 30.000 € bedeutet das: 2.100 € + 2.100 € + 1.800 € = 6.000 € weniger Einkommensteuer über drei Jahre.
Voraussetzungen für die Förderung
Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss es sich um selbst genutztes Wohneigentum handeln — vermietete oder gewerblich genutzte Objekte sind ausgeschlossen. Zweitens muss das Gebäude bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Drittens muss die Maßnahme von einem zugelassenen Fachunternehmen durchgeführt und durch eine amtliche Bescheinigung (Muster ESanMV) bestätigt werden.
Keine Kombination mit KfW-Zuschüssen
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann nicht mit steuerfreien Zuschüssen (z.B. BAFA-Zuschüsse für Heizungsanlagen, KfW-Zuschüsse aus dem BEG) für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Nur die Kosten, die nicht durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen gefördert wurden, sind nach § 35c ansetzbar. Eine sorgfältige Planung ist daher wichtig, um die optimale Förderung zu wählen.
Häufige Fragen zur Steuerermäßigung für energetische Sanierung (§ 35c EStG)
Was wird nach § 35c EStG gefördert?
Die Steuerermäßigung gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum: Wärmedämmung, neue Fenster und Türen, Heizungsanlagen (Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse), Lüftungsanlagen sowie Energieberatung und Baubegleitung.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
20 % der Sanierungskosten werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen — nicht als Abzug vom Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld. Die Verteilung erfolgt über 3 Jahre: 7 % + 7 % + 6 %. Maximal förderfähige Kosten: 200.000 €, maximale Förderung: 40.000 € je Objekt.
Welche Gebäude sind förderberechtigt?
Das Gebäude muss zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Außerdem muss es vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt werden. Vermietete Objekte sind nicht nach § 35c EStG förderbar.
Kann ich § 35c EStG und KfW-Förderung kombinieren?
Nein. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann nicht gleichzeitig mit steuerfreien Zuschüssen (z.B. BAFA, KfW-Zuschüsse) für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Nur die Kosten, die nicht durch zinsgünstige Darlehen oder Zuschüsse gefördert werden, sind nach § 35c ansetzbar.
Brauche ich eine Bescheinigung?
Ja. Für die Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens über die durchgeführte energetische Maßnahme erforderlich (Muster nach ESanMV). Das Finanzamt prüft diese Bescheinigung. Ohne Bescheinigung wird die Ermäßigung nicht gewährt.