§ 551 BGB

Berechnen Sie Ihre Mietkaution nach BGB § 551: maximal 3 Nettokaltmieten, Ratenzahlungsrecht (3 gleiche Raten), Verzinsung und Rückzahlungsbetrag bei Auszug. Alle Angaben nach aktuellem Mietrecht.

Mietkaution Rechner 2025 — Max. 3 Monatsmieten BGB § 551

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Letzte Aktualisierung: 18. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mietkaution nach BGB § 551

Die Mietkaution ist eine finanzielle Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses übergibt. Sie dient dem Vermieter als Absicherung gegen Mietschulden, Schäden an der Mietsache oder ausstehende Betriebskostennachzahlungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt Mieter durch strenge Grenzen: Die Kaution darf nach § 551 Abs. 1 BGB maximal drei Nettokaltmieten betragen.

Kautionsbegrenzung nach BGB § 551

Die wichtigste Schutzvorschrift für Mieter ist die Höchstgrenze von drei Monatsmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist dabei die Nettokaltmiete ohne Betriebs- und Nebenkosten. Vereinbarungen, die eine höhere Kaution vorsehen, sind unwirksam — der Mieter muss nur die gesetzlich zulässige Höhe zahlen und kann den Überschuss zurückfordern. Diese Grenze gilt für alle Wohnraummietverhältnisse; bei Gewerbemietverträgen können die Parteien die Höhe frei vereinbaren.

Ratenzahlungsrecht des Mieters

Besonders mietfreundlich ist das Ratenzahlungsrecht nach § 551 Abs. 2 BGB: Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Die erste Rate wird bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die zweite und dritte Rate jeweils mit den folgenden zwei Mietzahlungen. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden — es ist zwingendes Recht zugunsten des Mieters.

Anlage und Verzinsung der Kaution

Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kaution von seinem eigenen Vermögen getrennt anlegen — typischerweise auf einem Kautionskonto oder als Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu. Eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche begründen. Im Falle einer Vermieterinsolvenz sind getrennt angelegte Kautionsgelder aus der Insolvenzmasse ausgesondert und stehen dem Mieter zu.

Rückzahlung und Verjährung

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Prüffrist, um Schäden zu prüfen und noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen abzuwarten. In der Praxis werden Fristen von drei bis sechs Monaten als angemessen angesehen. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache. Nach Ablauf der Prüffrist ohne begründete Einbehalte muss der Vermieter die Kaution zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zurückzahlen.

Häufig gestellte Fragen zur Mietkaution

Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?

Die Mietkaution darf laut BGB § 551 Abs. 1 maximal drei Monatsnettokaltmieten betragen. Vereinbarungen, die eine höhere Kaution vorsehen, sind unwirksam. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete ohne Betriebs- und Heizkosten.

Muss der Vermieter die Kaution verzinsen?

Ja, der Vermieter ist nach BGB § 551 Abs. 3 verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen und zu verzinsen — zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Kann die Kaution in Raten gezahlt werden?

Ja, der Mieter hat nach BGB § 551 Abs. 2 das gesetzliche Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Der Vermieter hat nach Mietende eine angemessene Prüffrist (in der Praxis 3–6 Monate) für Schäden und ausstehende Betriebskostenabrechnungen. Nach § 548 BGB verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.

Was passiert mit der Kaution bei Vermieterinsolvenz?

Da die Kaution auf einem separaten Kautionskonto angelegt sein muss (BGB § 551 Abs. 3), fällt sie nicht in die Insolvenzmasse des Vermieters. Der Mieter hat einen Aussonderungsanspruch.

Gilt die Kautionsbegrenzung auch für Gewerberaum?

Nein, BGB § 551 gilt nur für Wohnraum. Bei gewerblichen Mietverträgen können Vermieter und Mieter die Kautionshöhe frei vereinbaren.

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