§ 4 SolzG 1995 — aktuell gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 4 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolzG 1995) ↗
Solidaritätszuschlag — Freigrenze und Satz
Gültig ab: 1. 1. 2021
Hintergrundinformationen
Solidaritätszuschlag 2026 — Grundlagen
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Seit der Reform 2021 sind rund 90% der einkommensteuerpflichtigen Bürger vom Soli befreit. Nur wer eine tarifliche Einkommensteuer von mehr als 18.130 € (Alleinstehende) zahlt, ist noch Soli-pflichtig.
Freigrenze und Milderungszone
Die Freigrenze ist keine Freigrenze im eigentlichen Sinne — sie ist eine Freigrenze mit Milderungszone. Das bedeutet: Übersteigt die ESt die Freigrenze nur knapp, zahlt man nicht sofort die vollen 5,5%, sondern nur einen gleitenden Anteil. Erst bei deutlich höherer ESt greift der volle Satz.
Zukunft des Solidaritätszuschlags
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Soli wird diskutiert. Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der Soli zunächst zulässig ist — aber weitere Klagen laufen. Eine vollständige Abschaffung ist mittelfristig denkbar.
Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag
Wer zahlt noch Solidaritätszuschlag?
Seit 2021 zahlen nur noch Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen Soli. Die Freigrenze liegt bei 18.130 € ESt (Alleinstehende) bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagte). Darunter: kein Soli.
Wie hoch ist der Soli-Satz?
Der Soli-Satz beträgt 5,5% der tariflichen Einkommensteuer — aber nur auf den Teil, der über der Freigrenze liegt.
Wie funktioniert die Milderungszone?
In der Milderungszone zahlt man nicht direkt 5,5%, sondern maximal 20% des Betrags, um den die ESt die Freigrenze übersteigt. Das vermeidet eine Sprungstelle.
Wann fällt der Soli auf Kapitalerträge an?
Der Soli fällt auch auf die Abgeltungsteuer (25%) auf Kapitalerträge an, wenn die Kapitalertragssteuer die Freigrenze übersteigt.
Gibt es Ausnahmen für Bayern und Sachsen?
Nein, der Soli ist eine Bundessteuer. Bayern und Sachsen können ihn nicht eigenständig abschaffen — aber es gibt Bestrebungen zur Verfassungsbeschwerde.