§ 22 EStG

Berechnen Sie den steuerpflichtigen Anteil Ihrer gesetzlichen Rente oder Leibrente nach § 22 EStG: Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (2026: 85 %).

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Besteuerung der gesetzlichen Rente — § 22 EStG

§ 22 Nr. 1 EStG regelt die Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen und Leibrenten. Im Mittelpunkt steht die gesetzliche Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Seit dem Alterseinkünftegesetz (2005) gilt die nachgelagerte Besteuerung: Die Beiträge sind (zunehmend) als Sonderausgaben abziehbar, die Renten werden entsprechend besteuert.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn

Der Prozentsatz der Rente, der steuerpflichtig ist, steigt jährlich. Wer 2005 in Rente gegangen ist, versteuert 50 %. Wer 2020 in Rente gegangen ist: 80 %. Wer 2026 erstmals Rente bezieht: 85 %. Das AltEinkG sah ursprünglich eine jährliche Steigerung um 2 Prozentpunkte (2005–2020) und dann 1 Prozentpunkt vor; ab 2026 wurde das Tempo auf 0,5 Prozentpunkte verringert. Ab 2058 wird die Rente vollständig besteuert sein.

Werbungskosten und Sonderausgaben

Vom steuerpflichtigen Rentenanteil kann die Werbungskostenpauschale von 102 €/Jahr abgezogen werden (§ 9a Nr. 3 EStG). Höhere tatsächliche Werbungskosten (z.B. Steuerberatung, Rechtsverfolgung für Rentenansprüche) sind einzeln nachzuweisen. Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Steuerlast zusätzlich.

Private Leibrenten — Ertragsanteil

Private Leibrenten (z.B. aus einem Rentenversicherungsvertrag, der nicht als Basisrente gilt) werden nach dem Ertragsanteilverfahren besteuert: Nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig. Er richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn. Wer mit 67 Jahren eine private Rente bezieht, versteuert ca. 17 % des Rentenbezugs.

Doppelbesteuerungsrisiko

Das BVerfG hat in mehreren Beschlüssen (2021/2024) festgehalten, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Rentner, bei denen die Summe der steuerpflichtigen Renteneinnahmen im Laufe der Rentenbezugszeit die geleisteten unversteuerten Beitragsteile übersteigen würde, sollten Einspruch einlegen. Der BFH hat Berechnungsmethoden entwickelt.

Häufig gestellte Fragen

Müssen alle Rentner Steuern zahlen?

Nicht alle. Ob Steuern zu zahlen sind, hängt davon ab, ob die steuerpflichtigen Einkünfte (Rentenanteil minus Werbungskosten) den Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) übersteigen. Viele Rentner mit kleinen Renten bleiben steuerfrei.

Was ist der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente?

Der Besteuerungsanteil ist der Prozentsatz der Jahresrente, der in die Steuerbemessungsgrundlage eingeht. Er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: 2005 = 50 %, 2020 = 80 %, 2026 = 85 %. Alle späteren Jahrgänge steigen weiter an.

Welche Werbungskosten kann man als Rentner abziehen?

Für Renteneinkünfte gilt eine Werbungskostenpauschale von 102 € pro Jahr (§ 9a Nr. 3 EStG). Nachgewiesene höhere Werbungskosten (z.B. Steuerberatungskosten für die Rentensteuererklärung) können geltend gemacht werden.

Wie werden Betriebsrenten besteuert?

Betriebsrenten sind grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) voll steuerpflichtig, nicht nach § 22 EStG. Es gilt der reguläre Lohnsteuertarif. Für den Teil der Beiträge, der steuerfrei eingezahlt wurde (§ 3 Nr. 63 EStG), erfolgt die volle Besteuerung der Auszahlungen.

Wie unterscheiden sich gesetzliche Rente und Rürup-Rente steuerlich?

Beide folgen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Die Beiträge sind steuerlich gefördert (Sonderausgaben nach § 10 EStG), die Rentenzahlungen werden nach dem Besteuerungsanteil-System des § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG besteuert.

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