Berechnen Sie, wie viele zusätzliche Rentenpunkte und welche monatliche Zusatzrente Sie durch Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI erhalten. Der Rechner berücksichtigt die unterschiedliche Anrechnung für vor und nach 1992 geborene Kinder sowie den aktuellen Rentenwert 2026 von 37,60 Euro pro Entgeltpunkt.
Kindererziehungszeiten Rentenpunkte Rechner 2026
§ 56 SGB VI — Rentenpunkte durch Kindererziehung
Rechtsgrundlage
- § 56 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Kindererziehungszeiten — 36 Monate pro Kind ab Geburtsjahrgang 1992
Gültig ab: 1. 1. 1992
- § 70 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten
Gültig ab: 1. 1. 1992
- § 68 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Aktueller Rentenwert — Anpassung jährlich zum 1. Juli
Gültig ab: 1. 1. 1992
Kurz zum Thema
Kindererziehungszeiten (KEZ) sind eine der bedeutendsten Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für Eltern. Sie stellen sicher, dass die Zeit der Kindererziehung rentenwirksam angerechnet wird, auch wenn in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis bestand. Grundlage ist § 56 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Die Regelung wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus und kann bei mehreren Kindern zu einer spürbaren Aufwertung des Rentenanspruchs führen.
Unterschiedliche Anrechnung vor und nach 1992
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden drei Jahre (36 Monate) Kindererziehungszeit angerechnet. Diese Regelung gilt seit Einführung des SGB VI zum 1. Januar 1992. Für vor 1992 geborene Kinder galt ursprünglich nur ein Jahr. Durch die Mütterrente I (2014) und Mütterrente II (2019) wurde die Anrechnung für ältere Kinder schrittweise ausgeweitet: Seit 2019 erhalten Mütter mit drei oder mehr vor 1992 geborenen Kindern 2,5 Erziehungsjahre pro Kind. Der vorliegende Rechner verwendet vereinfachend die Grundregel: drei Jahre ab 1992, ein Jahr davor.
Entgeltpunkte und aktueller Rentenwert
Für jedes Erziehungsjahr wird ein Entgeltpunkt (EP) gutgeschrieben (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Der Wert eines Entgeltpunkts wird durch den aktuellen Rentenwert bestimmt, der jährlich zum 1. Juli angepasst wird (§ 68 SGB VI). Im Jahr 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 37,60 Euro pro Monat. Ein Kind ab Jahrgang 1992 bringt damit rund 112,80 Euro monatliche Zusatzrente. Bei zwei Kindern sind es 225,60 Euro, bei drei Kindern rund 338,40 Euro. Diese Beträge stellen einen wesentlichen Beitrag zur Alterssicherung von Eltern dar.
Antrag und Klärung
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berücksichtigt Kindererziehungszeiten in vielen Fällen automatisch. Für eine vollständige Klärung des Versicherungskontos sollten Betroffene regelmäßig ihre Renteninformation prüfen. Fehlende oder falsch zugeordnete Kindererziehungszeiten können über das Formular V0800 gemeldet werden. Ein persönlicher Beratungstermin beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung (z. B. DRV Bund, DRV Bayern Süd) ist empfehlenswert, um alle Anrechnungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Häufig gestellte Fragen zu Kindererziehungszeiten und Rente
Was sind Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung?
Kindererziehungszeiten (KEZ) sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Müttern und Vätern für die Erziehung ihrer Kinder gutgeschrieben werden. Grundlage ist § 56 SGB VI. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden drei Jahre (36 Monate) angerechnet. Für vor 1992 geborene Kinder gilt nur ein Jahr (12 Monate). Diese Zeiten erhöhen den Rentenanspruch auch dann, wenn kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Wie viele Rentenpunkte bekomme ich pro Kind?
Pro Erziehungsjahr wird ein Entgeltpunkt (EP) gutgeschrieben (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Für ein nach 1992 geborenes Kind ergibt das drei Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert 2026 von 37,60 Euro entspricht das rund 112,80 Euro monatlicher Zusatzrente pro Kind. Für vor 1992 geborene Kinder gibt es nur einen Entgeltpunkt (rund 37,60 Euro Zusatzrente pro Monat).
Was ist die Mütterrente und wie unterscheidet sie sich von Kindererziehungszeiten?
Die sogenannte "Mütterrente" ist eine politische Bezeichnung für die schrittweise Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Mit der Mütterrente I (2014) wurde die Anrechnung für ältere Kinder auf zwei Jahre erhöht, mit der Mütterrente II (2019) auf 2,5 Jahre für Mütter mit drei oder mehr Kindern. Der Begriff ist kein offizieller Rechtsbegriff, sondern beschreibt diese gesonderten Regelungen für ältere Jahrgänge, die weiterhin von den 36 Monaten für jüngere Kinder abweichen.
Können beide Elternteile Kindererziehungszeiten geltend machen?
Nein, Kindererziehungszeiten können grundsätzlich nur einem Elternteil gleichzeitig gutgeschrieben werden. Standardmäßig werden sie der Mutter zugeordnet. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern jedoch festlegen, dass die Erziehungszeit dem anderen Elternteil oder aufgeteilt zugerechnet wird (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Eine gleichzeitige Zurechnung an beide Elternteile ist nicht möglich. Die Entscheidung kann monatlich neu getroffen werden.
Werden Kindererziehungszeiten automatisch angerechnet?
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wertet Kindergeldbezüge und Geburtsregistereinträge automatisch aus und ordnet Kindererziehungszeiten in vielen Fällen von Amts wegen zu. Dennoch empfiehlt es sich, die eigene Rentenauskunft zu überprüfen und fehlende Zeiten mit dem Formular V0800 zu melden. Besonders bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, bei Adoptionen oder bei ausländischen Geburten kann eine manuelle Klärung notwendig sein.
Wie wirken sich Kindererziehungszeiten auf die Frührente aus?
Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten und können die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen helfen. Für die Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI, 45 Beitragsjahre) zählen Kindererziehungszeiten mit. Sie helfen also auch beim Erreichen der Wartezeiten für eine vorzeitige Verrentung. Mindestens drei bis fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn müssen jedoch durch tatsächliche Beschäftigung erbracht werden.