Berechnen Sie, wie hoch Ihr dauerhafter Rentenabschlag bei vorzeitigem Renteneintritt ist. Pro Monat, den Sie die Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter beziehen, reduziert sich Ihre Rente um 0,3 Prozent — maximal 14,4 Prozent bei 48 Monaten Vorziehung. Alle Werte gemäß § 77 SGB VI, gültig für 2026.
Rentenabschlag-Rechner 2026
§ 77 SGB VI — 0,3 % Abschlag pro Monat Vorziehung
Rechtsgrundlage
- § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Zugangsfaktor: 0,3 % Abschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, maximal 14,4 %
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Altersrente für langjährig Versicherte — Voraussetzungen für vorzeitigen Bezug
Gültig ab: 1. 1. 2012
Kurz zum Thema
Der Rentenabschlag ist eine dauerhafte Kürzung der gesetzlichen Rente, die anfällt, wenn man die Rente vor dem maßgeblichen Rentenbeginn in Anspruch nimmt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 77 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), der den sogenannten Zugangsfaktor regelt. Dieser Faktor bestimmt, in welchem Umfang eine Rente gekürzt wird, wenn sie vor dem maßgebenden Rentenbeginn in Anspruch genommen wird — oder erhöht wird, wenn der Rentenbeginn hinausgeschoben wird. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der Vorziehung, maximal jedoch 14,4 Prozent bei 48 Monaten.
Regelaltersgrenze und vorzeitiger Rentenbeginn
Die Regelaltersgrenze liegt für alle Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Wer früher in Rente gehen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Für die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) sind mindestens 35 Beitragsjahre erforderlich; ein vorzeitiger Bezug ist ab 63 Jahren möglich, jedoch mit Abschlägen. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) sind mindestens 45 Beitragsjahre nötig — bei Erfüllung dieser Bedingung kann ab 63 Jahren ohne Abschlag in Rente gegangen werden. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug dieser Rente wurde schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
Berechnung des Abschlags
Die Berechnung des Rentenabschlags ist einfach: Multiplizieren Sie die Anzahl der Monate, um die Sie die Rente vorziehen, mit 0,3 Prozent. Das Ergebnis ist der Prozentsatz, um den Ihre Rente dauerhaft gekürzt wird. Wer 24 Monate früher in Rente geht, erhält also einen Abschlag von 7,2 Prozent; wer 48 Monate früher geht, den maximalen Abschlag von 14,4 Prozent. Diese Kürzung gilt für die gesamte Rentenlaufzeit — sie wird nicht aufgehoben, wenn man das reguläre Rentenalter überschreitet. Bei einer Monatsrente von 1.500 Euro bedeutet ein Abschlag von 7,2 Prozent eine dauerhafte Kürzung um 108 Euro monatlich. Über 20 Jahre summiert sich dieser Verlust auf 25.920 Euro.
Ausgleich durch Sonderzahlungen
Wer den Rentenabschlag kompensieren möchte, ohne auf einen vorzeitigen Rentenbeginn zu verzichten, kann freiwillige Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI leisten. Diese sind ab dem vollendeten 50. Lebensjahr möglich und steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, wie hoch die erforderliche Ausgleichszahlung wäre. Ob sich dies finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Lebenserwartung und der steuerlichen Situation ab. Als Faustregel gilt: Der Break-even-Punkt liegt in der Regel bei etwa 17 bis 22 Jahren nach dem vorzeitigen Rentenbeginn.
Häufig gestellte Fragen zum Rentenabschlag
Wie hoch ist der Rentenabschlag pro Monat in Deutschland?
Gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI beträgt der Rentenabschlag 0,3 Prozent pro Monat, um den die Rente vor dem maßgeblichen Rentenbeginn vorgezogen wird. Wer beispielsweise 24 Monate früher in Rente geht, erhält einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent bei 48 Monaten Vorziehung.
Ist der Rentenabschlag dauerhaft oder nur temporär?
Der Rentenabschlag ist dauerhaft und lebenslang. Er wird nicht kompensiert, wenn man das reguläre Rentenalter überschreitet. Wer mit 63 statt 67 in Rente geht (4 Jahre = 48 Monate früher), erhält den maximalen Abschlag von 14,4 Prozent für die gesamte verbleibende Rentenlaufzeit. Auch Hinterbliebenenrenten basieren auf der gekürzten Rente.
Ab wann kann man vorzeitig in Rente gehen?
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) gilt die Altersgrenze 63 Jahre ohne Abschlag. Für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre) ist ein vorzeitiger Bezug mit Abschlag ab 63 Jahren möglich (§ 36 SGB VI). Die reguläre Altersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Die genaue Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab.
Kann man den Rentenabschlag durch Zusatzbeiträge ausgleichen?
Ja, die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht es, Rentenabschläge durch freiwillige Ausgleichszahlungen (§ 187a SGB VI) zu kompensieren. Diese können ab dem 50. Lebensjahr geleistet werden und sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird individuell berechnet und vom zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt. Ob sich der Ausgleich lohnt, hängt von der individuellen Lebenserwartung ab.
Wie lange dauert es, bis man den Abschlag durch frühere Rentenzahlungen ausgeglichen hat?
Der sogenannte Break-even-Punkt hängt von der Höhe des Abschlags und der Differenz zwischen früherer und späterer Rentensumme ab. Grob gilt: Je früher man in Rente geht, desto mehr Rentenzahlungen erhält man insgesamt, aber desto kleiner ist jede Zahlung. Typischerweise liegt der Break-even-Punkt bei ca. 20–22 Jahren nach dem frühzeitigen Rentenbeginn. Der Abschlag-Rechner zeigt den kumulierten Verlust über 20 Jahre.
Was ist der Unterschied zwischen Rentenabschlag und Abschlägen bei Erwerbsminderungsrente?
Bei der Altersrente gilt der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI mit 0,3 % pro Monat. Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es ebenfalls Abschläge, wenn die Zurechnungszeit nicht voll berücksichtigt wird, jedoch nach anderen Regeln. Seit 2023 wurde die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente auf das 67. Lebensjahr angehoben, was die Abschläge reduziert hat.